Vorlage - 0124/2017  

 
 
Betreff: Schuldnerberatung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Soziales und Inklusion Bearbeiter/-in: Dehnen, Tanja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Inklusion Entscheidung
29.06.2017 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Inklusion (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Soziales und Inklusion beauftragt die Verwaltung, ein neues Konzept  zu erstellen, dass eine Fortführung des bisherigen Angebots der Schuldnerberatung über das Angebot des Rheinisch-Bergischen-Kreises hinaus ab dem 01.01.2018 sicherstellt.
 


Sachverhalt:

 

 

Zum 01.01.2007 ist die Verantwortung für die sozialhilferechtlich begründete Schuldnerberatung von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf den Kreis übergegangen.

 

Nach einem Jahr des Übergangs wurden seit dem Jahr 2008 mit den Schuldnerberatungsstellen RheinBerg in Bergisch Gladbach in Trägerschaft der Caritas und Diakonie Köln und Region, der Stadt Wermelskirchen für die Schuldnerberatungsstelle in Wermelskirchen in Trägerschaft der AWO sowie bis Ende 2015 mit der Stadt Leichlingen für die Beratungsstelle in Leichlingen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen geschlossen und die Beratungsarbeit im Rahmen von für alle Träger vereinbarte Fachleistungs­stundensätzen vergütet. Die Beratungsstelle in Wermelskirchen deckte den Bereich der Stadt Wermelskirchen, die Beratungsstelle in Leichlingen den Bereich der Stadt Leichlingen und die Schuldnerberatung RheinBerg das verbleibende Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises mit ihrem Angebot ab.

 

Mit Ablauf des Jahres 2015 zog sich die Stadt Leichlingen aus der Schuldnerberatung zurück. Aufgrund der Vakanz der Beratungsstelle in Leichlingen war es angezeigt, das Schuldnerberatungsangebot im gesamten Kreisgebiet auf den Prüfstand zu stellen.

 

Eine in diesem Zusammenhang durchgeführte rechtliche Überprüfung in Bezug auf die Notwendigkeit der Anwendung des Vergaberechts auf die Aufgabe Schuldnerberatung kam zu dem Ergebnis, dass ein vereinfachtes Verfahren mit Abschluss von Leistungs-, Vergütungs-, und Qualitätsvereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II und zugleich nach § 75 SGB XII möglich ist.

 

Voraussetzung ist, dass die kommunalen Vereinbarungen mit allen interessierten Leistungsanbietern geschlossen werden müssen, sofern diese leistungsfähig und fachlich geeignet sind. Damit erfolgt eine Eröffnung des Marktes für alle interessierten Träger, die Schuldnerberatung anbieten möchten.

 

Zusätzlich zur rechtlichen Überprüfung wurde auch eine Evalutation der vorhandenen Konzeption sowie der damit verbundenen Arbeitsvorgänge und Vereinbarungen vorgenommen.

 

Ziel der neuen Konzeption ist es, die bisher gute Beratungsqualität weiter zu optimieren und einen vergleichbaren Standard bei allen tätigen Beratungsstellen zu schaffen. Des Weiteren kommt der Prävention als wichtigem Bestandteil der Beratungsarbeit künftig mehr Bedeutung bei.

 

Völlig neu gestaltet wurde auch die Vergütung der Beratungsstellen.

 

Ab dem Jahr 2017 wird die Grundlage für die Vergütung der Leistungen der im Rheinisch-Bergischen Kreis tätigen Schuldnerberatungsstellen eine Kalkulation der individuellen Kosten des leistungserbringenden Trägers sein.

 

Für die Schuldnerberatung der Stadt Wermelskirchen bedeutet dies, das sich der jetzige Träger die AWO Rhein-Oberberg e.V. im Rahmen des oben genannten Intressenbe­kund­ungs­verfahren für eine Beratung im oben genannten Rahmen bewerben muss. Verbunden hiermit ist eine Öffnung des Marktes, so dass weitere Anbieter für Wermelskirchen hinzukommen können.

 

Seitens der Stadt Wermelskirchen wurde bis heute jedoch ein über die gesetzliche Verpflichtung hinaus gehendes Angebot vorgehalten und im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge ein umfassendes Beratungsangebot der Schuldnerberatung durchgeführt.

 

Der Zugang zu einer  Schuldnerberatung der Wohlfahrtsverbände  sollte allen Bürgern  gegeben sein, da ein Kauf dieser Dienstleistung über gewerbliche Anbieter für den einzelnen Erwerbstätigen nicht finanzierbar ist. Eine Schlechterstellung gegenüber Leistungsbeziehern kann nicht die Konsequenz der Verwehrung des Angebotes sein.

 

Mit dem Beratungsangebot Schuldner- und Insolvenzberatung soll  eine drohende Überschuldung abgewendet  und Regelungen/Regulierungen für eine bestehende Überschuldung getroffen werden. Damit werden Kosten zu Lasten der Allgemeinheit nicht nur kurzfristig  gesenkt, sondern langfristig vermieden.

Ursachen der Überschuldung

 

 Krankheit / Sucht / Tod eines Familienangehörigen

 Trennung / Scheidung / Partnerschaftsprobleme

 Familie Gründung /Vergrößerung

 Psychische Überlastung / Depressionen

 Arbeitslosigkeit

 Einkommensreduzierung / Prekäre Arbeitsverhältnisse

 Wirtschaftliche Unerfahrenheit

 Finanzierungsbeworbenes Konsumangebot

 Bürgschaft

 Gescheiterte Selbstständigkeit

 

Konsequenzen einer  Überschuldung

 

 Verlust des Existenzminimums / Wohnraums / Energieversorgung

 Verlust des Arbeitsplatzes

 Pfändungen / Vollstreckungen

 Belastung und Trennung  von Familien

 Besonderer Betreuungsbedarf von Kindern und Jugendlichen

 Erhöhter Bedarf öffentlicher Mittel

 Physische und psychische Erkrankung

 Vermittlungshemmnis Überschuldung

 Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit

 Fehlende Altersvorsorge

 Gesellschaftliche Isolation und Diskriminierung

 

Überschuldung kann jeden  Menschen in jeder Lebenslage treffen, unabhängig von Bildungsstand, gesellschaftlicher Stellung, Einkommenshöhe und Lebensbedingungen.

 

„Überschuldung ist nicht nur mit finanziellen Folgen verbunden, sondern bringt psychische, gesundheitliche und soziale Belastungen für  die betroffenen Menschen und deren Familien mit sich. Überschuldete Menschen geraten in der Regel in einen Kreislauf von Perspektivlosigkeit, so dass sie ihre Probleme nicht selber bewältigen können und eine Schuldenberatung aufsuchen.“  (Social Return on Investment – gesellschaftliche und soziale Wirkungen sichtbar gemacht Eine Analyse Caritas Verband Frankfurt e.V. März 2017)

 

Um zukünftig den Wermelskirchener Bürgern weiterhin ein umfassendes Angebot zur Verfügung zu stellen, ist es notwendig ab dem Jahr 2018 ein neues Konzept  für eine Abrechnung von Leistungen, die über die Finanzierung des Rheinisch-Bergischen- Kreises hinausgehenden, zu erstellen.

 

Grundlage hierfür sind die Ergebnisse des Intressenbekundungsverfahrens des Rheinisch-Bergischen-Kreises (Wert der Fachleistungsstunde), die bisherigen Leistungen der Schuldnerberatung und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

 

 

 

 
 


Anlage/n:
 


 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

X

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

X

Nein

Wenn Ja, welche: