Vorlage - 0148/2017  

 
 
Betreff: Bürgeranregung gem. § 24 Gemeindeordnung NRW; Weitergabe von Adressen an die Bundeswehr, Erleichterung des Widerspruchs
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Beteiligt:Ordnungsamt
Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
09.10.2017 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Buergeranregung_Neu_170718  

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss weist die Bürgeranregung gem. § 24 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen von Herrn Dr. Alexander S. Neu, MdB, vom 18.07.2017 als unzulässig zurück, da es sich bei dieser um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt.


 


Sachverhalt:

 

Es liegt die als Anlage beigefügte Bürgeranregung gem. § 24 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen von Herrn Dr. Alexander S. Neu, MdB, vom 18.07.2017 vor. Mit dieser begehrt der Petent einen Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses, Jugendliche, bei denen die Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, anzuschreiben und auf die Datenweitergabe bzw. die Widerspruchsmöglichkeit zur Datenweitergabe hinzuweisen. Darüber hinaus soll den Jugendlichen mit dem städtischen Schreiben ein Musterwiderspruch zugesandt werden.

 

Lt. Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein Westfalen vom 19.07.2017 wurden die Städte und Gemeinden informiert, dass der Bundestagsabgeordnete Dr. Alexander Soranto Neu flächendeckend die o.a. Bürgeranregung an die Räte der Städte und Gemeinden in Nordrhein Westfalen versandt hat. Der Städte- und Gemeindebund kommt hinsichtlich dieser Bürgeranregung zu folgender Bewertung:

 

„Auch wenn ein kommunaler Bezug bei der Anregung nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen gegeben ist, kann man sich unserer Einschätzung nach mit vertretbaren Argumenten auf den Standpunkt stellen, dass es sich hier bereits um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen handelt.“

 

Zur weiteren Erläuterung dieser Rechtsauffassung wird auf folgende Entscheidung verwiesen:

 

VG Minden vom 16.05.2012 (Az.: 2 L 272/12) betr. Burka-Verbot für alle Bediensteten einer Gemeinde.

 

Unabhängig von der festgestellten Unzulässigkeit der Bürgeranregung ist diese gem. § 24 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen gleichwohl dem Haupt- und Finanzausschuss vorzulegen, da der Rat der Stadt gem. § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der Fassung der 17. Nachtragssatzung vom 30.03.2017 den Haupt- und Finanzausschuss als zuständigen Ausschuss für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden bestimmt hat.


 


Anlage/:  Bürgeranregung gem. § 24 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen von Herrn Dr. Alexander S. Neu, MdB, vom 18.07.2017

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Buergeranregung_Neu_170718 (69 KB)      

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: