Vorlage - 0160/2017  

 
 
Betreff: Aktualisierung und Ergänzung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 15.04.2013
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Mühring, Vanessa
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
13.09.2017 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
16.10.2017 
19. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
514-00-2013_neu Nutzungssatzung  
Betriebsferienab2017_Anlage  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 15.04.2013 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 16.10.2017.


Sachverhalt:

Zur Regelung des Rechtsverhältnisses bei dem Besuch städtischer Kindertageseinrichtungen wird die in der Anlage beigefügte Satzung beschlossen.

 

Die Änderung der Rechtsgrundlage umfasst folgende Punkte:

 

§ 3 Absatz 4

Aufgrund der angespannten Kapazitäten und der Zuständigkeit bezüglich des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz, können gemeindefremde Kinder nur aufgenommen werden, wenn die gemeindeeigenen Kinder keinen Anspruch geltend machen.

 

§ 4 Absatz 1

Aufgrund des immens hohen Verwaltungsaufwandes für die Kindertageseinrichtungen (Briefe verfassen, drucken, verteilen, sammeln, auswerten) wird die Verpflichtung zur Bedarfsanzeige bei Änderungswünschen hinsichtlich der Öffnungszeiten künftig auf die Eltern übertragen. Durch die neue Regelung, die Bedarfe bei Änderungswünschen/-notwendigkeiten direkt ans Jugendamt zu melden, ist eine lokal übergreifende Sichtung und Kenntnisnahme möglich, sodass im Zuge der Jugendhilfeplanung ggf. erweiterte Öffnungszeiten berücksichtigt werden können.

 

§ 5 Absatz 1

Das Jugendamt hat nach Information des Jugendhilfeausschusses (s. Niederschrift des JHA vom 17.11.2015) ab dem 01.01.2016 testweise Schließtage für die städtischen Kindertageseinrichtungen eingeführt. Die Schließtage sollen künftig beibehalten werden und sind demnach in der Satzung zu verankern.

Historie:

Durch das Landesjugendamt ist die Stadt Wermelskirchen 2015 auf die fehlenden Schließtage hingewiesen worden.

Das Kinderbildungsgesetzt (KiBiz) sieht in § 13 e Abs. 2 20-30 Schließtage für jede Einrichtung vor. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die im KiBiz-Rechner hinterlegte Personalschlüsselberechnung. Durch die fehlenden Schließtage in den städtischen Einrichtungen kommt es immer wieder vor, dass das Personal kurzfristig unterbesetzt ist.

Damit die durchgängige Betreuung der Kinder dennoch weitestgehend gewährleistet ist, hat sich das Fachamt in Absprache mit den städtischen Kindertageseinrichtungen gegen die gängige Praxis einer dreiwöchigen Urlaubszeit in den Sommerferien entschieden.

Um der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie den Anliegen von Eltern, Kollegen und den gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Schließung gerecht zu werden, werden seitens des Jugendamtes einzelne Tage festgelegt. Hierbei sind vor Allem die Brückentage (analog Schule) und die bekannten „Urlaubs-Stoßzeiten“ berücksichtigt.

Die Testphase hat gezeigt, dass diese Schließtage seitens Kita und Eltern gut zu vereinbaren sind. Es werden demnach künftig, wie im neuen Satzungstext verankert, zum Jahresende Listen mit den Schließzeiten für die jeweils kommenden drei Jahre an die Eltern ausgegeben, um eine gute Planbarkeit zu gewährleisten. Eine aktuelle Auflistung der Tage ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Zur Qualitätsentwicklung und aufgrund stetig wachsender Aufgaben (Sprachentwicklung, Inklusion,…etc.) sind die zwei bislang benötigten Konzeptionstage nicht mehr ausreichend, um die bisherige Qualität in der konzeptionellen Arbeit beizubehalten. Es ist dringend notwendig einen weiteren Tag für konzeptionelle Ausarbeitungen im gesamten Team anzuberaumen. Um den Betreuungsbedarf der Eltern entsprechend zu berücksichtigen, soll in Abstimmung mit dem jeweiligen Elternbeirat im zu Beginn des Jahres jeweils entschieden werden, ob es sich bei dem zusätzlichen Tag um einen ganzen Tag, oder zwei halbe Tage handeln wird.

 

§ 5 Absatz 4

Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung der Vorgehensweise für die Notwendigkeit einer Notbetreuung.

 

§ 6 Absatz 3

Nach einer Überprüfung des Rechnungsprüfungsamtes ist das Entgelt für die Mittagsverpflegung nicht ausreichend bestimmt und nicht deckend. Die derzeit erhobenen Entgeltsätze werden daher jetzt konkret genannt. Darüber hinaus wird der aktuell erhobene Entgeltsatz derzeit von der Verwaltung überprüft.


Anlage/n:

Satzungssynopse
Schließtage 2017-2020

Nutzungssatzung - Text

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 514-00-2013_neu Nutzungssatzung (25 KB)      
Anlage 4 2 Betriebsferienab2017_Anlage (42 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MwSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: