Beschlussvorschlag:
a)Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 88 „Neuer Loches-Platz“ einzuleiten (Aufstellungsbeschluss).
b)Der Rat der Stadt beschließt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70 „Loches-Platz“ einzuleiten (Aufstellungsbeschluss).
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat in seiner Sitzung am 22.05.2017 den Entwurf A (Investor Volksbank Rhein Lahn Limburg; Architekten Graf + Graf, Montabaur) als Preferred Bidder bestimmt.
Das Architekturbüro ist derzeit dabei, die Planungen für den Loches-Platz zu detaillieren und die im Rahmen des bisherigen Verfahrens eingegangenen Anregungen in den Entwurf einzuarbeiten. In diesem Zusammenhang wurden auch mehrere Fachplanerbüros (Verkehr, Schallschutz, Umwelt, Bauleitplanung) eingeschaltet.
Derzeitiges Planrecht
Für den Bereich des Loches-Platzes existiert ein rechtkräftiger Bebauungsplan (siehe Anlage 2). Das geplante Vorhaben ist jedoch nicht mit einigen im Bebauungsplan Nr. 70 „Loches-Platz“ getroffenen Festsetzungen vereinbar (u.a. Baugrenzen, Fußgängerbereiche, Beschränkungen der Verkaufsfläche). Aus diesem Grund ist die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens notwendig.
In Abstimmung mit Investor und Architekten wurde vereinbart, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden soll. Parallel dazu wird der Bebauungsplan Nr. 70 „Loches-Platz“ aufgehoben.
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan setzt sich aus drei Elementen zusammen:
•dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers •dem Durchführungsvertrag zwischen Stadt und Vorhabenträger und •dem Bebauungsplan der Stadt.
Bei dieser Kombination besteht in allen Verfahrensschritten eine weitgehende Kooperation zwischen dem Investor und der Stadt. Die drei o.g. Elemente sind aufeinander abzustimmen; sie dürfen sich insbesondere nicht widersprechen.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans können andere Festsetzungen, als sie im herkömmlichen Bebauungsplan möglich sind, getroffen werden. So können z.B. auch Details zur Fassadengestaltung festgelegt werden. Eine Beschränkung auf die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB bzw. der BauNVO besteht nicht.
Dies gilt jedoch nur für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans. Umfasst der vorhabenbezogene Bebauungsplan Flächen, die über das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgehen (einbezogene Flächen nach § 12 (4) BauGB), so gilt hier die o.g. Festsetzungsbeschränkung für herkömmliche Bebauungspläne.
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 88 „Neuer Loches-Platz“ ist in Anlage 1 dargestellt. Er umfasst diejenigen städtischen Grundstücke und Grundstücksteile, die an den Investor zur Realisierung des Projekts veräußert werden sollen (Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes). Zusätzlich werden nach § 12 (4) BauGB angrenzende Flurstücke aus städtebaulichen Gründen in den Geltungsbereich einbezogen (rot schraffierter Bereich in Anlage 1). So sollen zum Beispiel Festsetzungen zu den denkmalgeschützten Bürgerhäusern Eich 6/8 sowie deren unmittelbaren Umgebung sowie zu den Grundstücken Eich 4b-d (u.a. ehem. Redaktion der Bergischen Morgenpost) getroffen werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zu gewährleisten.
Weiteres Vorgehen
Nach offizieller Einleitung der Bebauungsplanverfahren (Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 88 / der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 70) werden die Planungen für das Projekt Loches-Platz unter Mitwirkung der Fachplaner intensiviert. Auf Grundlage eines ersten Zwischenergebnisses (Vorentwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes) sollen die berührten Belange im Rahmen eines Scoping-Termins mit den Kreisbehörden sowie eines Abstimmungstermins mit dem Straßenbaulastträger der B 51 (Straßen.NRW) erörtert und Lösungen erarbeitet werden.
Der hieraus entwickelte Bebauungsplanentwurf soll im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr vorgestellt werden. Anschließend kann die frühzeitige Beteiligung der Bürger, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 3 (1) und 4 (1) BauGB erfolgen. Anlage/n:
Anlage 1:Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 88 „Neuer Loches-Platz“
Anlage 2:Planzeichnung Bebauungsplan Nr. 70 „Loches-Platz“
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