![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzaussschuss empfiehlt dem Rat der Stadt der Vereinbarung zuzustimmen. Sachverhalt:
§ 94 SGB XII beinhaltet die unterhaltsrechtliche Abwicklung der Fälle die Leistungen nach dem SGB XII beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, etc.). Seitens der Stadt Rösrath ist kein qualifiziertes Personal für die Bearbeitung der wenigen dort unterhaltsrechtlich zu bearbeitenden Fälle vorhanden.
Die Stadt Wermelskirchen erledigt bereits seit Jahren, neben der eigenen Fallbearbeitung, die Unterhaltsheranziehung für die Städte Burscheid und Overath und für die Gemeinden Kürten und Odenthal. Die Personal- und Sachkosten werden nach KGSt. erstattet, so dass eine vollständige Refinanzierung gesichert ist und der Stadt Wermelskirchen keinerlei Kosten entstehen.
Der beigefügte Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
Anlage/n:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |