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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 1. Nachtragssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Wermelskirchen vom 18.12.2001 Sachverhalt:
Im Jahr 2013 wurde durch das RPA eine Prüfung über die Benutzungsgebühren und Nebenkosten der Wohnheime für die Unterbringung von Wohnungslosen durchgeführt. Der zugehörige Prüfbericht wurde Nr. 11/2013 am 16.12.2013 vorgelegt.
In dem Prüfbericht weist das RPA darauf hin, dass die in der Satzung festgelegten Gebühren nicht auf Basis des KAG ermittelt worden sind.
Gem. der aktuell geltenden Satzung sind folgende Gebühren von den Nutzern zu leisten:
Entsprechend der Empfehlung des RPA ist Amt 20, Abteilung Kostenrechnung, durch Amt 32 gebeten worden, eine Neukalkulation der Gebühren unter Beachtung des KAG vorzunehmen. Aufgrund der Tatsache, dass von den als Obdachlosenunterkunft genutzten Unterkünften lediglich die Unterkunft Kenkhausen 2 auch als solche gewidmet ist, hat die Kämmerei die Gebührenermittlung nach KAG auf diese Unterkunft beschränkt. Zudem wurde in der neuen Gebührenkalkulation ausschließlich auf den Flächenmaßstab abgestellt.
Auf Basis dieser Gebührenkalkulation wäre die Benutzungsgebühr auf 21,22 € pro m2 und Monat sowie die Nebenkosten auf 2,64 pro m2 und Monat (insgesamt 23,86 €) anzuheben gewesen. Die Kalkulation berücksichtigt dabei die besondere Situation, dass in der Obdachlosenunterkunft aufgrund des Sozialverhaltens der Nutzer ein erhöhter Betreuungs- und Unterhaltungsaufwand im Gegensatz zu einem „normalen“ Mietverhältnis besteht.
Viele Nutzer der Obdachlosenunterkünfte sind allerdings Bezieher staatlicher Leistungen (Job Center, Sozialamt, Rentenkasse) und die Nutzungsgebühren werden von diesen Trägern direkt an die Stadt geleistet. Allerdings gibt es für diese Träger Höchstsätze, die maximal für Unterkunftskosten akzeptiert werden. Diese Höchstsätze liegen jedoch weit unter den von Amt 20 errechneten Gebühren. Da es sich bei den Nutzern der Obdachlosenunterkünfte um Menschen am äußeren Rand der Gesellschaft handelt, die über keine eigenen Vermögenswerte verfügen, schlägt die Verwaltung vor, den durchschnittlichen Höchstsatz von 10,34 € inkl. Nebenkosten als Benutzungsgebühr zu erheben.
Anlage/n:
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