Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zum Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer“ für das Jahr 2018 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2018:
a) die Gebühren
Schmutzwasser3,27 € Niederschlagswasser1,37 € Durchleitungsgebühr2,14 €
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Kanalbenutzer) einen Betrag in Höhe von 313.025 € zu entnehmen.
Sachverhalt: Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2018 für den Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer" vor. Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein. Im Rahmen der “Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer” werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: · Unterhaltung und Betrieb des Kanalnetzes, · Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke, · Behandlung der Abwässer in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband).
A) Gebührenkalkulation 2018 Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Niederschlagswasser sinkt gegenüber dem Vorjahr um 191.680 € (-5,3 %) auf 3.405.884 € (2017: 3.597.564 €). Bei einem Anteil der befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Flächen von rd. 2.400.000 qm und unter Berücksichtigung einer Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 119.989 € (2017: 160.733 €) sinkt die Gebühr um 0,03 € je qm (-2,1 %) auf 1,37 € je qm. Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Schmutzwasser sinkt ebenfalls gegenüber dem Vorjahr um 197.464 € (- 3,6 %) auf 5.252.000 € (2017: 5.449.464 €). Zuvor konnte, wie im Vorjahr, eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 193.036 € in Abzug gebracht werden (2017: 140.688 €). Die Schmutzwassergebühr sinkt im Vergleich zum Vorjahr um 0,07 € pro m³ (-2,1 %) auf 3,27 € pro m³. Darüber hinaus ist, wie bereits in den Vorjahren, eine so genannte Durchleitungsgebühr zu kalkulieren. Diese Gebühr wird von wenigen, speziellen Adressaten erhoben, die die Verbandsumlage direkt an den Wupperverband zahlen. Da die Verbandsumlage an den Wupperverband im normalen Gebührensatz für den Teilanschluss Schmutzwasser enthalten ist, ist dieser Gebührensatz für die Durchleitung - aufgrund der Rechtsprechung - separat zu ermitteln. Diese sinkt von 2,25 € auf 2,14 € pro m³ (- 0,11 €). Die kalkulierte Frischwassermenge beim Schmutzwasser beläuft sich 2018 auf 1.570.000 m³. Dieser Wert orientiert sich am zu erwartenden gebührenfähigen Frischwasserverbrauch. Für die Durchleitungsgebühr wurde eine Menge von 78.000 m³ berücksichtigt, welche in der Gesamtmenge enthalten ist.
Nach der Regelung des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Die Überdeckungen der Jahre 2013 - 2015 sind vollständig und 2016 zum Teil in den Kalkulationen eingestellt worden. Es verbleibt noch die restliche Überdeckung aus 2016, welche in zukünftigen Kalkulationen Berücksichtigung finden kann.
B) Entwicklung der Ansätze Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2018 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2017 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf beträgt insgesamt 8.657.884 € und sinkt damit gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 389.140 €. Bei nachfolgenden Kosten ergeben sich erhebliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr:
Im Vorjahr stand für die Schmutzwassergebühr ein Auflösungsbetrag des Sonderpostens für den Gebührenausgleich in Höhe von 140.688 € (2018: 193.036 €), für das Nieder-schlagswasser in Höhe von 160.733 € (2018: 119.989 €) zur Verfügung.
Die erforderliche Anpassung der Gebührensätze in der Satzung erfolgt mit der Vorlage 0229/2017. Anlage/n:
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