Vorlage - 0221/2017  

 
 
Betreff: Abschluss einer Vereinbarung zur Fortführung der Schuldnerberatung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Soziales und Inklusion Bearbeiter/-in: Dehnen, Tanja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Inklusion Vorberatung
30.11.2017 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Inklusion (offen)   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
04.12.2017 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.12.2017 
20. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine Vereinbarung zur Fortführung der Schuldnerberatung mit der AWO Rhein-Oberberg e.V. abzuschließen.
 


Sachverhalt:

 

Ab dem Jahr 2018 ist es notwendig, eine neue Vereinbarung  für eine Abrechnung von Leistungen der Schuldnerberatung Wermelskirchen, die über das Konzept und die Finanzierung des Rheinisch-Bergischen-Kreises hinausgehen, zu erstellen.

 

Grundlage hierfür  ist die Teilnahme der AWO Rhein-Oberberg e.V. als Träger der Schuldnerberatung am Intressenbekundungsverfahren des Rheinisch-Bergischen-Kreises, die bisherigen Leistungen der Schuldnerberatung und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

 

Seitens der Stadt Wermelskirchen erfolgte bereits in der Vergangenheit eine Finanzierung dieser Leistungen.

 

Auf die Vorlage 124/2017 wird bezüglich der Hintergründe und der Erläuterung der eingetretenen Änderungen des Abrechnungsverfahrens verwiesen.

 

Schuldnerberatung bezeichnet die Hilfestellung, die Menschen mit Schuldenproblemen in Form von Rat und Hilfe in psychosozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht gewährt wird.

 

Das Ziel einer Schuldnerberatung besteht darin, das Existenzminimum der Schuldner zu schützen und gleichzeitig eine wirksame Entschuldung zu beginnen. Die Beratung ist nicht auf rein wirtschaftliche und finanzielle Aspekte beschränkt, sondern erfolgt unter Einbeziehung der gesamten sozialen und wirtschaftlichen Situation der Hilfesuchenden.

 

Die Ergänzung des Beratungsangebotes der Schuldnerberatung erfolgt auf Grundlage der Sozialgesetzbücher (inbesondere der §§ 11 Abs. 5 SGB XII, 67 - 69 SGB XII und § 3 DVO zu § 69 SGB XII sowie den §§ 16a Nr. 2 und 17 SGB II), als freiwillige zusätzliche Leistung der Stadt Wermelskirchen.

 

Insbesondere sollen vermieden werden:

 

Drohende Zahlungsunfähigkeit

 

Das Gesetz definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit als einen Zustand, in dem der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.  Zur Bestimmung der Liquiditätsprognose sind den verfügbaren und künftig verfügbaren liquiden Mitteln sämtliche fälligen und künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen.

 

Überschuldung

 

Bei natürlichen Personen spricht man in der Schuldnerberatung bei Überschuldung von einer Situation, in der es der betroffenen Person nicht möglich ist, ihre Schulden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums unter Einsatz vorhandenen Vermögens und freien Einkommens zu bezahlen, ohne dabei die eigene Grundversorgung zu gefährden.

 

Die zusätzliche Finanzierung betrifft die Fälle, die nicht mit dem Rheinisch-Bergischen-Kreis im Rahmen der Finanzierung abgerechnet werden können, sowie alle mit dem Rheinisch-Bergischen-Kreis abgerechneten Stunden, deren Beratungszeit am Ende des Jahres 12 Stunden durchschnittlich übersteigt.

 

Eine Finanzierung kann grundsätzlich maximal im Rahmen der eingestellten Haushaltsmittel  erfolgen.

 

Grundlage für eine Finanzierung ist eine gültige mit dem Rheinisch-Bergischen-Kreis abgeschlossene Finanzierungsvereinbarung, deren Fachleistungsstundensatz für eine Erstattung ebenfalls zu Grunde gelegt wird.

 

Die Beratung erfolgt auf der Grundlage der Konzeption mit den Rheinsch-Bergischen- Kreis und der dazugehörigen Leistungsschreibungen.

 

Seitens der Stadt Wermelskirchen erfolgt nur eine Finanzierung der Fälle, die nicht mit dem Rheinisch-Bergischen-Kreis abgerechnet werden können, ein entsprechender Nachweis ist bei der Abrechnung vorzulegen.

 

Die Vergütung erfolgt im Rahmen von Fachleistungsstunden. Die Höhe der Vergütung für die Fachleistungsstunden wird analog dem Satz der mit dem Rheinisch-Bergischen-Kreis ge-schlossenen Finanzierungsvereinbarung festgesetzt. Eine Erstattung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen. Die neu abzuschließende Vereinbarung gilt, solange eine laufende Vereinbarung mit dem Rheinisch-Bergischen-Kreis besteht.

 

Die Schuldnerberatung gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gemäß der Leistungsbeschreibung der Schuldnerberatung im Rheinisch-Bergischen Kreis. Die Stadt Wermelskirchen behält sich ein Prüfrecht der abgerechneten Fälle vor.

 

Das Beratungsangebot steht allen Menschen zur Verfügung, die im Stadtgebiet der Stadt Wermelskirchen leben und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

 

 

 


Anlage/n:
 


 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

005 003 001

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

X

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

X

Nein

Wenn Ja, welche: