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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen.
Eine Ausfertigung des Entwurfs der Neufassung der Satzung ist dieser Vorlage beigefügt.
Sachverhalt:
Die Satzung zur Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen stammt aus dem Jahr 1985 und wurde letztmalig im Jahr 1994 geändert.
Die Entwicklungen in der straßenbaubeitragsrechtlichen Literatur und vor allem in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre machen eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse dringend erforderlich.
Neben rein redaktionellen Änderungen, auf die in der Vorlage nicht näher eingegangen wird, werden die inhaltlichen Änderungen bei den einzelnen Paragraphen wie folgt erläutert:
§ 1 Allgemeines
Die Unterschiede zwischen dem erschließungsbeitragsrechtlichen und dem straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff haben sich in der Praxis der Rechtsanwendung immer mehr nivelliert. Die Formulierung des Anlagenbegriffs in der zurzeit aktuellen Satzung konnte Grund zu unterschiedlichen Auslegungen geben. Zur Verdeutlichung, welcher Anlagenbegriff von Seiten der Stadt Wermelskirchen angewandt wird, ist der Anlagenbegriff nach § 8 KAG dem Wortlaut nach in die Satzung aufgenommen worden.
In § 1 ist ein weiterer Satz eingefügt worden, der die Wirtschaftswege ausdrücklich erwähnt. Es ist nach der Rechtsprechung geklärt, dass Anlagen Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme sein können, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wohl aber aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellt worden sind. Mit der Aufnahme der Wirtschaftswege wurde gleichzeitig einer Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt.
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Die Aufzählung unter Pkt. 1.4 wird um die Begriffe „gemeinsamer Geh- und Radweg“, „Mischflächen“ und „Fußgängergeschäftsstraßen“ ergänzt.
§ 4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
In Abs. 3 werden die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand und die anrechenbaren Breiten festgelegt. Dabei muss nach Straßenarten unterschieden werden.
Die Formulierung „in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteilen“ wurde durch die Neuformulierung „im Übrigen“ ersetzt, damit auch Außenbereichsgrundstücke einbezogen werden können. Da auch Außenbereichsgrundstücke durch eine Straßenbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, ist die Einbeziehung dieser Grundstücke, auch im Hinblick auf eine gerechte Beitragsverteilung unumgänglich.
Ebenso sind die Anteile der Beitragspflichtigen, die sein nunmehr 23 Jahren unverändert geblieben sind, anzupassen.
Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen des § 75 GO NW hat die Gemeinde ihre Einnahmen in erster Linie aus Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die sich daraus ergebende Beitragserhebungspflicht wirkt sich auf das Verteilungsverhältnis zwischen Gemeinde und Anlieger aus. Es gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen.
Bisher liegen die Anteile der Beitragspflichtigen für Straßenbaumaßnahmen im Bereich der Minimalwerte. Das Haushaltssicherungskonzept der Stadt Wermelskirchen sieht eine Anhebung der Anteile um 20 Prozentpunkte vor. Auch nach dem Prüfbericht der Gemeindeprüfungsanstalt wurde eine Erhöhung um 20 Prozentpunkte dringend angeraten.
Mit der Anhebung um 20 Prozentpunkte liegt die Stadt Wermelskirchen immer noch unter den zulässigen Höchstsätzen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes.
Bei den Wirtschaftswegen wurde der Anteil der auf die Beitragspflichtigen entfällt auf 50 %, die anrechenbare Breite auf 5,00 m festgesetzt. Der hohe Anliegeranteil rechtfertigt sich daraus, da es sich hier um sogenannte „Interessentenwege“ handelt, die vorrangig dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen.
Mit Abs. 4 wurde der Begriff Durchschnittsbreiten eingefügt. Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Teilanlagen können an einer bestimmten Stelle durchaus breiter sein, als es den Höchstmaßen des Abs. 3 entspricht, wenn sie zum Ausgleich an anderer Stelle schmaler sind. Die Breiten sind demnach als Durchschnittsbreiten anzusehen, die dann nicht überschritten sind, wenn bei Teilung der Fläche der Teilanlage durch deren Länge die rechnerisch gefundene Maßzahl nicht größer ist als die satzungsgemäße Breite.
Zur Kennzeichnung der Straßenarten bedarf es der Funktionsbeschreibungen gemäß § 4 Abs. 6, die um die Definitionen für „kombinierte Geh- und Radwege“ und „Wirtschaftswege“ ergänzt worden sind.
§ 4 Abs. 7 enthält eine Regelung für Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege, die der besonderen Vorteilssituation Rechnung trägt und den Erlass von Einzelsatzungen erübrigt.
Aus Gründen der Transparenz und der besseren Handhabung wurde der ehemalige § 4 der Beitragssatzung aufgeteilt in die §§ 5 – 7. § 5 regelt Allgemeines. § 6 regelt ausschließlich und in sich abgeschlossen das Maß der Nutzung. § 7 ordnet die Berücksichtigung der Nutzungsarten.
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
Durch den in § 1 festgesetzten Anlagenbegriff nach § 8 KAG, sind auch Grundstücke im Außenbereich von der Satzung erfasst.
Beiträge werden von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Auch wird der Gebrauchswert des Grundstückes gesteigert. Diese ist grundsätzlich gegeben, wenn an die Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück von dort ohne Weiteres betreten werden kann.
§ 6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
Mit der Aufnahme der Außenbereichsgrundstücke in die Satzung muss auch das Maß der Nutzung genannt sein. Der Vervielfältiger für diese Grundstücke wird auf 0,50 festgesetzt. Die Anwendung des Maßfaktors führt zu einer Differnzierung zu den Grundstücken im Innenbereich und stellt zudem eine differenzierte Heranziehung im Verhältnis auch zu landwirtschaftlichen und ähnlich genutzten Flächen sicher.
§ 7 Berücksichtigung der Nutzungsart
Mit der Neufassung der Satzung wird auch eine differenzierte Bewertung der im Außenbereich typischerweise vorkommenden Flächen vorgenommen.
§ 10 Vorausleistungen und Ablösung
Neben der Erhebung von Vorausleistungen ist nunmehr auch die Möglichkeit aufgenommen worden, Beiträge in Form einer Ablösung zu vereinnahmen.
§ 11 Entstehung der Beitragspflicht
Die Entstehung der Beitragspflicht spielt für die Erhebung der Straßenbaubeiträge eine erhebliche Rolle, da mit der Entstehung Verjährungsfristen einhergehen. Zur Klarstellung, wann eine Beitragspflicht entsteht, wurde § 11 in die Satzung aufgenommen.
§ 14 Entscheidung des Bürgermeisters
Wenn die Satzung dies vorsieht, kann die Zuständigkeit zur Anordnung der Kostenspaltung oder Abschnittsbildung ausdrücklich dem Bürgermeister zugewiesen werden. Eine Delegation wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in die Satzung aufgenommen.
Anlage/n:
Synopse zum Vergleich der alten Fassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen mit der neuen Fassung Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen
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