Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis und beschließt die vorgelegte Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS).
Die Anlage 1 zu § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS) - Anlage 1 der Sitzungsvorlage - ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Neufassung der Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Ein Exemplar der Neufassung der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
Ausgangslage Die derzeitige Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschluss-beiträge und Kanalbenutzugsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS) datiert vom vom 16.12.2008. Mittlerweile ist sie in der Fassung der 9. Nachtragssatzung (13.12.2016) gültig.
Seit dem Jahr 2008 haben einige partielle Überarbeitungen der Satzung stattgefunden. Hiervon war inbesondere der Bereich der Gebührenerhebung (einschließlich der wenigen Anpassungen der Gebührensätze) betroffen. Insofern ist eine Überprüfung der gesamten Satzung sinnvoll.
Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber das Landeswassergesetz (LWG NRW) sehr umfänglich überarbeitet.
Aus diesen Gründen hat sich die Betriebsleitung dazu entschieden, die Satzung durch die Kommunalagentur NRW vollständig überprüfen zu lassen, um ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Aktualität der Satzungsneufassung sicherzustellen.
Vorgehen Die Kommunalagentur NRW hat zunächst eine Überprüfung der Satzung unter Berücksichtigung der Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes sowie der aktuellen Gesetze (u.a. LWG NRW) vorgenommen.
Im Anschluss erfolgte ein verwaltungsinterner Workshop unter Beteiligung der zuständigen Bereiche (Verwaltung und Finanzen sowie Technik) und der zuständigen Mitarbeitenden, um auch praxisnahe Erfahrungen berücksichtigen zu können. Zudem wurde das Sachgebiet Liegenschaften der Kämmerei umfänglich mit einbezogen, da dieses für die Beitrags-erhebung und die Erhebung des Kostenersatzes zuständig ist.
In der Betriebsausschusssitzung am 19.10.2017 wurde der Satzungsentwurf durch die bearbeitende Mitarbeiterin der Kommunalagentur, Frau Resem, vorgestellt.
Nach der durchgeführten Schlussredaktion des Satzungsentwurfes wird dieser nunmehr zur Beschlussfassung gestellt.
In der Anlage 3 ist die Synopse der bisherigen Abwasserbeseitigungssatzung mit der Neufassung beigefügt. Weitgehend konnten die alten den neuen Regelungen gegenüber gestellt werden. Allerdings ist dies aufgrund einer teilweisen Umstellung auf die Struktur der Mustersatzung nur bedingt möglich. Die Änderungen sind unterstrichen dargestellt. Die elektronische Anlage weist die Änderungen darüber hinaus noch farbig aus.
Änderungen der Neufassung Grundsätzliches Die Kommunalagentur weist darauf hin, dass sich „der Entwurf […] stark an der Muster-Entwässerungs- und der Muster-Beitrags- und Gebührenssatzung des Städte- und Gemeindebundes [orientiert], die laufend aktualisiert und mit dem jeweils zuständigen Ministerium abgestimmt wird. Der Vorteil der Verwendung des Mustertextes ist zum einen eine hohe Rechtssicherheit. Zum anderen wird die weiter erforderliche laufende Aktualisierung des Satzungstextes in Anlehnung an den Mustertext wesentlich erleichtert.
Unter der Präambel wird ein „Gender-Hinweis“ aufgenommen. Begriffe wie „Grundstückseigentümer“ oder „Anschlussnehmer“ sind zwar nicht geschlechtsneutral, sondern stellen das generische Maskulinum dar, dennoch entspricht die Verwendung wie hier den Vorgaben des Leitfadens der Landesregierung NRW: „Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechtssprache – Hinweise, Anwendungsmöglichkeiten und Beispiele“, April 2008. Vor allem angesichts der Einordnung der Begriffe als juristische Fachbegriffe, der Häufigkeit dieser Begrifflichkeiten und des langen Satzgefüges kann zur Wahrung der Einheitlichkeit des Rechts und zur Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Satzung so vorgegangen werden, dass die Verwendung des generischen Maskulinums durch eine klarstellende Klausel im Normtext erläutert wird.
Erläuterungen zu den Änderungen/Anpassungen Im folgenden werden die Änderungen/Anpassungen kurz erläutert. Die meisten Änderungen ergeben sich aufgrund folgender Umstände:
- Verweise auf das Landeswassergesetz müssen angepasst werden, da sich die Vorschriften des Gesetzes nicht nur inhaltlich, sondern auch in der Nummerik geändert haben.
- Klarstellungen und Präzisierungen ergeben sich aus der Mustersatzung bzw. aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Vorgehensweise.
- Darüber hinaus werden (Teil-)Vorschiften in einen separaten Haftungsparagraphen und in einen Auskunftsparagraphen bzw. in Schlussbestimmungen überführt.
Im Übrigen wird auf die der Niederschrift zur Betriebsausschusssitzung vom 19.10.2017 beigefügte Präsentation der Kommunalagentur verwiesen.
Die folgende Bezeichnung der Vorschriften bezieht sich auf die Neufassung der Satzung.
Zu § 1 Abs. 1 Zur Klarstellung wird der Katalog des § 46 LWG NRW aufgenommen.
Zu § 1 Abs. 2 Präzisierung der öffentlichen Einrichtung
Zu § 2 Nr. 3 Anpassung an die gesetzliche Definition
Zu § 2 Nr. 6b, 6c, 7, 8, 10, 13 Klarstellung
Zu § 2 Nr. 14 Abstellung auf die bauliche Anlage als Klarstellung
Zu § 3 Umstellung auf die Struktur der Mustersatzung, Fortsetzung im weiteren Verlauf
Zu § 4 Abs. 1 Klarstellung
Zu § 4 Abs. 2 Verkürzung durch Hinweis auf die gesetzliche Regelung
Zu § 4 Abs. 3 Anpassung an den Gesetzeswortlaut
Zu § 5 Abs. 2 Anpassung an den Gesetzeswortlaut
Zu § 6 Umstellung auf die Struktur der Mustersatzung
Zu § 7 Abs. 1 Klarstellung, dass das Einleitverbot nicht nur für Abwasser gilt
Zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 11 Klarstellung
Zu § 7 Abs. 1 Nr. 17 Überführung der Grenzwerte in Anlage 1 zur Satzung
Zu § 7 Abs. 3 Probenentnahmen erfolgen nach den aktuellen Regeln der Technik, Verweis auf Anlage 1 zur Satzung
Zu § 7 Abs. 6 Präzisierung
Zu § 7 Abs. 9 und 10 Klarstellung
Zu § 8 Anpassung an den Wortlaut der Mustersatzung
Zu § 9 Klarstellung und Anpassung an das LWG NRW
Zu § 10 Klarstellung
Zu § 11 Anpassung an das LWG NRW
Zu §§ 12 und 13 Trennung von Druck- und Unterdruckentwässerungsnetze, da unterschiedliche Regelungen erforderlich
Zu § 14 Klarstellung, Vereinfachungen und Anpassungen an das tatsächliche Vorgehen; Die Regelungen zu den Grundstücksanschlüssen werden im Rahmen der Organisations-untersuchung noch betrachtet. Eine Änderung (vollständige Bearbeitung durch die Stadt gegen Kostenerstattung) würde einen erhöhten Personalbedarf erforderlich machen.
Zu § 15 Die Aufnahme der Vorlagepflicht muss hier aufgenommen werden, damit der Abwasserbetrieb die Möglichkeit hat, diese bei Bedarf anzufordern.
Zu § 19 Abs. 1 Ergänzung zur Klarstellung
Zu § 19 Abs. 3 Anpassung an das tatsächliche Vorgehen
Zu § 20 Klarstellung
Zu § 21 Umstellung des bisherigen Systems auf die Abrechnung der tatsächlichen Kosten.
Zu §§ 23 und 24 Klarstellung und rechtliche Präzisierung
Zu § 25 Einleitende Klarstellung zur Finanzierung durch Gebühren und Beiträge
Zu §§ 26 und 27 Klarstellung
Zu § 27 Abs. 2 Aufnahme einer Mitteilungspflicht zur tatsächlichen Anschlussnahme
Zu § 30 Abs. 3 und 4 Klarstellung
Zu § 31 Klarstellung
Zu § 32 Klarstellung
Zu § 34 Klarstellung
Zu § 35 Abs. 4 Aufnahme einer Mitteilungspflicht
Zu § 35 Abs.7 Anpassung der Gebührensätze aufgrund der Gebührenkalkulation 2018 (siehe Vorlage 0215/2017)
Zu § 36 Abs. 1 bis 3 Klarstellung
Zu § 36 Abs. 4 Aufnahme in Anlehnung an die Rechtsprechung; Vermeidung der Doppelbelastung
Zu § 38 Klarstellung
Zu § 40 und 41 Klarstellung
Zu § 42 Empfehlung Mustersatzung; Regelungen waren z. T. bisher in verschiedenen Paragraphen enthalten
Zu § 43 und 44 Klarstellung bereits zu beachtender Grundsätze und Vorschriften
Zu § 45 Empfehlung Mustersatzung; Regelungen waren z. T. bisher in verschiedenen Paragraphen enthalten
Zu § 46 Anpassung an die tatsächlichen Erfordernisse und Reduzierung der maximalen Geldbuße aufgrund des Wegfalls der Spezialvorschrift des § 161 a LWG (alte Fassung)
Anlage/n: Anlage 1 - Anlage 1 zu § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS) Anlage 2 – Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS) Anlage 3 – Synopse
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||