Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ für das Jahr 2018 zur Kenntnis und beschließt die beigefügte Gebührenkalkulation.Danach können die Gebühren unter Verzicht einer Unterdeckung aus dem Jahr 2014 (40.404 € bei den Trauerhallen) gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.Sachverhalt: Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 für die Kostenrechnende Einrichtung "Bestattungswesen” (Produkt 13.04.01) vor.
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren für das Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sowie die Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen.
Im Rahmen des Bestattungswesens werden folgende Leistungen über die zu kalkulierenden Benutzungsgebühren abgegolten:
· Vorhaltung und Verwaltung von Grabstätten, · Anlegung und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen, · Durchführen von Bestattungen
Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des KAG NRW in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2018 ausgeglichen gestaltet. Der Ausgleich der Gebührenkalkulation kann unter Beibehaltung der Gebührensätze des Vorjahres erreicht werden.
Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Die Unterdeckung des Jahres 2015 bei den Bestattungen findet zum Teil (10.000 €) in der Kalkulation des Jahres 2018 ihre Berücksichtigung.
Bei den Trauer- und Leichenhallen konnten 1.300 € des Defizits des Jahres 2014 (gesamt -41.704 €) in der Kalkulation des Jahres 2018 berücksichtigt werden. Die Verwaltung schlägt vor, auf den Vortrag des restlichen Defizits 2014 bei den Trauer- und Leichenhallen in Höhe von rd. 40.404 € zu verzichten.
Die Berücksichtigung des Defizits würde sonst zu einer Gebührenerhöhung führen, die den Nachfragerückgang extrem beschleunigen würde. Bereits in der Vergangenheit wurde daher auf die Berücksichtigung von Unterdeckungen bei den Trauer- und Leichenhallen verzichtet.
Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2017 geprüft und es wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Ohne die Berücksichtigung von Unterdeckungen aus den Vorjahren sinkt der Gebührenbedarf 2018 im Vergleich zum Vorjahr um rd. 9.000 €.
Wesentliche Abweichungen ergeben sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2017 bei folgenden Kosten und Erlösen:
- Die Personalkosten steigen um rd. 6.700 € auf 454.500 €.
- Die kalkulatorischen Kosten sinken gegenüber dem Vorjahr um rd. 16.600 €. Geplante Neuinvestitionen wurden bisher nicht umgesetzt.
Die Position Innere Verrechnung für den Parkanteil der Friedhöfe (Öffentliches Grün), die aus dem Produkt „Öffentliches Grün“ getragen wird, errechnet sich mit 15% an den Kosten, die auf die Kostenstelle „Graberwerb“ entfallen.
Die Entwicklung bei den Bestattungen kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Im Rahmen der Kalkulation 2018 erfolgt eine Anpassung der Inanspruchnahmen an die Ergebnisse der Vorjahre.
4. Gebührenentwicklung
Die Gebühren für den Graberwerb bleiben gegenüber dem Vorjahr konstant.
Die Bestattungsgebühren bleiben gegenüber dem Jahr 2017 ebenfalls unverändert.
Auf eine kostendeckende Gebühr für die Inanspruchnahme der Trauer- und Leichenhallen wird aufgrund der stetig sinkenden Inanspruchnahmen verzichtet, da ansonsten die Nachfrage durch die kostendeckende Gebühr noch stärker zurückgehen oder gar wegbrechen würde. Anlage/n:
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