![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2018 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2018 die vorgelegte Gebührenkalkulation sowie die 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2014.
Danach werden die Gebühren je Liter wie folgt festgesetzt:
a) Kommunaler Siedlungsabfall2,05 € (2017: 2,05 € / unverändert) davon Restabfall1,86 € (2017: 1,83 € / + 0,03 €) Papierabfall0,19 € (2017: 0,22 € / - 0,03 €)
b) Bioabfall0,94 € (2017: 0,94 € / unverändert)
c) Gewerbeabfall (Restabfall)1,86 € (2017: 1,83 € / + 0,03 €)
Ein Exemplar der 4. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abfallbeseitigung" (Produkt 011.002.001) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren bilden das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), die Satzung über die Abfallentsorgung sowie die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen.
Folgende Leistungen werden über die Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung abgegolten:
Die Kostenrechnenden Einrichtungen sollen gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein. Dies wurde in der vorgelegten Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2018 erreicht. Der Ausgleich kann grundsätzlich unter Beibehaltung der Gebührensätze je Abfallart erreicht werden. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen unter Punkt 3 dieser Vorlage.
Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von vier Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in dieser Zeit ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Nach Verrechnung des Ergebnisses 2013 mit den Über-und Unterdeckungen aus 2011, 2012 und 2015 ergibt sich hier keine Ausgleichsverpflichtung mehr. Aus dem Jahr 2014 (Ausgleich bis spätestens 2018) verbleibt ein Restdefizit in Höhe von 17.400 € bei Papier, dieses wurde bereits in die Kalkulation 2017 eingestellt. Aus den Ergebnissen 2015 und 2016 verbleibt eine Ausgleichssumme bei Restmüll/Biomüll in Höhe von 166.956 € und bei Papier in Höhe von 51.315 €. Dieses Defizit bzw. dieser Überschuss wären erst in den Jahren 2019 und 2020 auszugleichen. In der Kalkulation 2018 werden aber bereits 79.331 € für Restmüll/Biomüll und 192 € für Papiermüll berücksichtigt, sodass die verbleibende Ausgleichssumme 87.625 € bzw. 68.907 € beträgt.
Der BAV hat in seiner Informationsveranstaltung am 12.10.2017 die neuen Gebührensätze für das Jahr 2018 vorgestellt. Sie sind beinahe unverändert.
Diese Gebührensätze des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes sind - wie in den Vorjahren - ebenfalls das Ergebnis einer Kalkulation.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2018 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2017 geprüft. Entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen.
a) Abfuhr- und Gefäßkosten
Für die Abfuhrlogistik wurde in 2017 für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 eine Neuausschreibung vorgenommen. Die Ausschreibung wurde durch externe Fachberatungen begleitet. Die aus der Neuausschreibung resultierenden Preise für die Abfuhrkosten sind für die Kalkulation 2018 zugrunde gelegt.
Unverändert bleibt jedoch die in 2017 neu hinzugekommene Mietkaufpreisrate in Höhe von 51.000 €, mit der die Stadt Wermelskirchen das Eigentum an den Müllbehältern erlangt, um bei zukünftigen Ausschreibungen und dem damit möglichen Wechsel des Abfuhrunternehmers unabhängig von dem dann erforderlichen Tonnenwechsel zu sein. Der Erwerb der Tonnen erfolgt im Rahmen des Mietkaufvertrages über fünf Jahre (bis 2021).
Zuvor wurden die Behälter in 2017 mit einem Chip versehen, so dass ein sogenanntes Ident-Verfahren bei der Tonnenverwaltung angewendet werden kann. Dies hat neben der Vereinfachung im Rahmen der Gebührenveranlagung auch viele andere Vorteile. So kann – nach einer erneuten europaweiten Ausschreibung z.B. ein zukünftiges Abfuhrsystem sehr flexibel und zukunftssicher gestaltet werden, da immer eine entsprechende Kontrolle am Abfuhrfahrzeug möglich ist. Verloren gegangene Abfalltonnen können nicht an anderer Stelle auftauchen und dort geleert werden. Darüber hinaus werden nur Abfalltonnen abgefahren, die mit diesem Chip versehen sind. Insofern führt dieses Ident-Verfahren zu einer größeren Gebührengerechtigkeit. Für die Transponder werden jährlich ca. 62.000 €, also auch in 2018, an Kosten anfallen, die sich jedoch nach der Erfahrung anderer Kommunen zukünftig über reduzierte Abfuhrleistungen und zusätzlich angemeldete Gefäße refinanzieren. Mit Ablauf des Vertrages gehen die Transponder ebenfalls in das Eigentum der Stadt über.
b) Umlage BAV
Es ergeben sich leichte Verschiebungen in den Entsorgungsmengen:
c) VKE
Die VKE ist gegenüber dem Vorjahr aufgrund der doppelten Haushaltsplanung (2017/2018) unverändert.
Die Sachbearbeitung für Abfallangelegenheiten erfolgt in der Kämmerei, hier dem Produkt 001.009.003 (Steuern und sonstige Abgaben). Dieses Produkt ist Bestandteil der Verwaltungskostenerstattung und fließt mit den anteiligen Kosten über die internen Leistungsbeziehungen in das Produkt Abfallwirtschaft ein. Die Erhebung erfolgt per Grundbesitzabgabenbescheid.
In der Kalkulation 2018 wird ein Betrag in Höhe von 60.000 € für die Subventionierung der Biotonne durch den Restmüll berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2000 die Quersubventionierung der Biotonne ausdrücklich anerkannt.
Die Gebührensätze zum 01.01.2018 stellen sich wie folgt dar:
Die Gebühren für den Vollanschluss (Restabfall, Bioabfall, Papier) und den Teilanschluss (Restabfall/Papier) bleiben somit unverändert gegenüber dem Vorjahr.
Bei den einzelnen Abfallfraktionen verläuft die Entwicklung unterschiedlich. Der Gebührenanteil für den Bioabfall ist zum Vorjahr unverändert. Der Restabfall erhöht sich um 0,03 € je Liter, während der Gebührenanteil für das Papier um 0,03 € sinkt.
Die Senkung beim Papier ist insbesondere auf sinkende Kosten (- 34.700 €) zurückzuführen. Neben geringeren Abfuhrkosten macht sich hier auch der Wegfall der im letzten Jahre berücksichtigten Unterdeckung aus Vorjahren bemerkbar.
Beim Restmüll steigen die Kosten insgesamt um rund 90.000 €. Hier wirkt sich die Einstellung eines Teils der verbliebenen Unterdeckungen aus Vorjahren entsprechend aus.
Diese Verschiebung hat für den normalen Haushalt in Wermelskirchen keine Auswirkungen, da jeder Haushalt über Restabfall- und Papierbehälter verfügen muss.
Im Gegensatz dazu haben Gewerbebetriebe die Möglichkeit der Befreiung von der Papiertonne, sodass nur (ein) Restabfallbehälter veranlagt wird. In diesem Falle kann die Erhöhung beim Gebührenanteil Restabfall nicht durch die Senkung beim Papier kompensiert werden.
Insofern erhöht sich die Restabfallgebühr um 0,03 € je Liter, sodass eine entsprechende Änderung der Gebührensatzung erforderlich ist.
Anlage/n:
●Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 „Abfallbeseitigung“ (Anlage 1) ●4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2014 (Anlage 2)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |