Vorlage - RAT/0011/2004/1  

 
 
Betreff: Verkehrssituation Fußgängerüberweg Remscheider Straße
Antrag der UWG-Fraktion vom 24.10.2003
Status:öffentlich  
Verfasser:Drescher, Harald
Federführend:Tiefbauamt Bearbeiter/-in: Drescher, Harald
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
01.04.2004 
46. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr geändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuß für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Erläuterungen zustimmend Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die UWG-Fraktion hat mit dem Schreiben vom 24.10.03 einen Antrag auf Errichtung einer Überquerungshilfe im Bereich unterhalb der neuen Brücke (Remscheider Str. Ecke Bahnhofstr.) gestellt.

Die Verkehrskommission hat hierzu bereits in 2003 beraten und kann einer solchen Regelung nicht zustimmen.

Gemäß den Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zur StVO kann an dieser Stelle kein Fußgängerüberweg (FGÜ) erstellt werden.

 

Weiter Informationen hierzu erfolgen in der Sitzung.

 

 

Aufgrund der Hinweise der letzten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 09.02.04 wird der Sachverhalt wie folgt ergänzt:

 

Ergänzender Sachverhalt

 

Folgende Regelungen gelten gemäß § 26 “Fußgängerüberwege” bei der Straßenverkehrsordnung

 

-Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 kmh/Std. gefahren werden darf.

- Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind.

- Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss. 

- Fußgängerüberwege müssen ausreichend voneinander entfernt sein.

- Im Zug von grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichneten Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 (Fahrspur für Linienbusse) dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden.

- In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden.

- Verkehrliche Voraussetzungen: Fußgängerüberwege sollen in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zugeben,  weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstrecke zuläßt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.

- Fußgängerüberwege sollen möglichst so angelegt werden, dass die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überschreiten.

- Fußgängerüberwege sollen in der Gehrichtung der Fußgänger liegen. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z.B. Geländer,

da ansonsten Querverkehre außerhalb des Fußgängerüberweges stattfinden.

 

Das wichtigste Kriterium für die Ablehnung des beantragten Fußgängerüberweges ist der Pkt. 3, “Überquerung von mehr als 2 Fahrstreifen je Richtung”. Dieses Sachverhalt liegt hier vor.

Werden bei Fußgängerüberwegen über mehr als 1 Fahrstreifen pro Richtung angelegt, so ist unter anderem durch bauliche Maßnahmen zu sichern, dass geringe Geschwindigkeiten gefahren werden und damit das Vorrangrecht der Fußgänger gewährleistet wird. Das bedeutet in diesem Falle bei der Remscheider Straße eine Herabsetzung der Normalgeschwindigkeit (von 50 km/h auf 30 km/h). Dieser Sachverhalt ist ebenfalls mit den zuständigen Behörden (Kreispolizeibehörde,  Polizeidienststelle Wermelskirchen) vorab zu klären.

 

Gemäß den Richtlinien für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) ergeben sich für die Einsatzbereiche für Überquerungsstellen auf Fahrbahnen folgende  Planungsgrundlagen: Die Einsatzbereich für die Ausbildung von Überquerungsstellen richten sich nach

- der Art und Häufigkeit von Querverkehren

- der erwünschten Qualität der Verkehrsabläufe im Kraftfahrzeug

- und Fußgängerverkehr

- der Lage zu schutzbedürftigen Einrichtungen ( z. B. Schulen, Kindergärten, 

   Altenpflegeheim, Behindertenwerkstätten etc. )

- der Überquerungslänge – der notwendigen oder erwünschten Sicherung beim Überqueren

- der Ortsüblichkeit bestimmte Ausbildungsformen

- der das Fahrverhalten bestimmenden Gesamtgestalt eines Straßenraumes.

 

 

Zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien werden bei den Richtlinien der EAHV folgende Einsatzempfehlungen für Überquerungshilfen , Fußgängerüberwege und Furten gegeben.

Fußgängerüberwege mit Mittelinseln (dieser Sachverhalt liegt in dem genannten Kreuzungspunkt vor) sollen gebaut werden ab einer Fußgängerfrequenz  von 100 F/h Fußgänger / Std. und einer KFZ- Anzahl von < 600 KFZ/h  Fahrzeugen pro Std. je Fahrtrichtung.

 

Die in diesem Kreuzungsbereich vorliegende Fußgängerfrequentierung liegt weit unterhalb des Wertes von 100 F/h. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Fahrzeugbelastung (hier  Remscheider Straße als Landstraße L 409 ) in den Spitzenstunden weit mehr als 600 KFZ / Std. in einer Fahrtrichtung beinhaltet.

 

Aus den vorgenannten Kriterien ergibt sich, dass  eine Fußgängerüberquerung in diesem Bereich nicht sinnvoll ist. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass nach Herstellung der B 51n und hiermit der Herstellung des neuen Tunnels im Bereich Bahnhof (einschl. einer fußgängerfreundlichen Rampenneigung von weniger als 6%, einschließlich Beleuchtung ) eine großzügige Fußgängerquerung in dem  Bereich  Bahnhof ermöglicht ist.

Von hieraus kann der Fußgänger weiter vom Bahnhof über die Thomas-Mann-Straße in den Bereich Innenstadt gehen.

 

Wenn in diesem Bereich “Brücke Remscheider Straße” eine fachgerechte Querung für Fußgänger angelegt werden soll, kann das nur mit Hilfe einer Lichtsignalanlage geregelt werden.

Diese Lichtsignalanlage müßte dann alle erforderlichen Zufahrtstraßen (Bahnhofstraße, Remscheider Straße, Kenkhauser Straße ) brücksichtigen.

Da in weiterer Zukunft die Straße Remscheider Straße nicht mehr als Landstraße L 409 gewidmet ist, sondern herunter gestuft wird als Gemeindestraße und somit die Stadt Wermelskirchen als alleiniger Baulasträger verantwortlich ist , würde die Stadt auch eine  LSA  alleine unterhalten.             

 

Aus fachlicher Sicht kann dem FGÜ (Fußgängerüberweg) an dieser Stelle nicht zugestimmt werden.

 


 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift