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Beschlussvorschlag: Der Ausschuß für Stadtentwicklung und
Verkehr nimmt die Erläuterungen zustimmend Kenntnis. Sachverhalt: Die UWG-Fraktion hat mit dem Schreiben
vom 24.10.03 einen Antrag auf Errichtung einer Überquerungshilfe im Bereich
unterhalb der neuen Brücke (Remscheider Str. Ecke Bahnhofstr.) gestellt. Die Verkehrskommission hat hierzu
bereits in 2003 beraten und kann einer solchen Regelung nicht zustimmen. Gemäß den Richtlinien und den
Verwaltungsvorschriften zur StVO kann an dieser Stelle kein Fußgängerüberweg
(FGÜ) erstellt werden. Weiter Informationen hierzu erfolgen
in der Sitzung. Aufgrund der
Hinweise der letzten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
am 09.02.04 wird der Sachverhalt wie folgt ergänzt: Ergänzender SachverhaltFolgende
Regelungen gelten gemäß § 26 “Fußgängerüberwege” bei der
Straßenverkehrsordnung -Fußgängerüberwege
dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt
werden, auf denen schneller als 50 kmh/Std. gefahren werden darf. - Die
Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden
Straßenseiten Gehwege vorhanden sind. -
Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein
Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss.
-
Fußgängerüberwege müssen ausreichend voneinander entfernt sein. - Im Zug von grünen Wellen, in der Nähe von
Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichneten Sonderfahrstreifen nach Zeichen
245 (Fahrspur für Linienbusse) dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. - In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radwege hinweg angelegt werden. - Verkehrliche Voraussetzungen: Fußgängerüberwege sollen in
der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang
zugeben, weil er sonst nicht sicher über
die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstrecke
zuläßt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. - Fußgängerüberwege sollen möglichst so angelegt werden,
dass die Fußgänger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überschreiten. - Fußgängerüberwege sollen in der Gehrichtung der Fußgänger
liegen. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind,
empfehlen sich z.B. Geländer, da ansonsten Querverkehre außerhalb des Fußgängerüberweges
stattfinden. Das
wichtigste Kriterium für die Ablehnung des beantragten Fußgängerüberweges ist
der Pkt. 3, “Überquerung von mehr als 2 Fahrstreifen je Richtung”.
Dieses Sachverhalt liegt hier vor. Werden bei
Fußgängerüberwegen über mehr als 1 Fahrstreifen pro Richtung angelegt, so ist
unter anderem durch bauliche Maßnahmen zu sichern, dass geringe Geschwindigkeiten
gefahren werden und damit das Vorrangrecht der Fußgänger gewährleistet wird.
Das bedeutet in diesem Falle bei der Remscheider Straße eine Herabsetzung der
Normalgeschwindigkeit (von 50 km/h auf 30 km/h). Dieser Sachverhalt ist
ebenfalls mit den zuständigen Behörden (Kreispolizeibehörde, Polizeidienststelle Wermelskirchen) vorab zu
klären. Gemäß den
Richtlinien für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) ergeben sich für
die Einsatzbereiche für Überquerungsstellen auf Fahrbahnen folgende Planungsgrundlagen: Die Einsatzbereich für
die Ausbildung von
Überquerungsstellen richten sich nach -
der Art und Häufigkeit von Querverkehren -
der erwünschten Qualität der Verkehrsabläufe im Kraftfahrzeug -
und Fußgängerverkehr -
der Lage zu schutzbedürftigen Einrichtungen ( z. B. Schulen, Kindergärten, Altenpflegeheim, Behindertenwerkstätten etc.
) -
der Überquerungslänge – der notwendigen oder erwünschten Sicherung beim
Überqueren -
der Ortsüblichkeit bestimmte Ausbildungsformen -
der das Fahrverhalten bestimmenden Gesamtgestalt eines Straßenraumes. Zusätzlich
zu den vorgenannten Kriterien werden bei den Richtlinien der EAHV folgende
Einsatzempfehlungen für Überquerungshilfen , Fußgängerüberwege und Furten
gegeben. Fußgängerüberwege
mit Mittelinseln (dieser Sachverhalt liegt in
dem genannten Kreuzungspunkt vor) sollen gebaut werden ab einer
Fußgängerfrequenz
von 100 F/h Fußgänger / Std. und einer KFZ- Anzahl von < 600
KFZ/h Fahrzeugen pro Std. je
Fahrtrichtung. Die in
diesem Kreuzungsbereich vorliegende Fußgängerfrequentierung liegt weit
unterhalb des Wertes von 100 F/h. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die
Fahrzeugbelastung (hier Remscheider
Straße als Landstraße L 409 ) in den Spitzenstunden weit mehr als 600 KFZ /
Std. in einer Fahrtrichtung beinhaltet. Aus den
vorgenannten Kriterien ergibt sich, dass
eine Fußgängerüberquerung in diesem Bereich nicht sinnvoll ist. Vielmehr
ist darauf hinzuweisen, dass nach Herstellung der B 51n und hiermit der
Herstellung des neuen Tunnels im Bereich Bahnhof (einschl. einer
fußgängerfreundlichen Rampenneigung von weniger als 6%, einschließlich
Beleuchtung ) eine großzügige Fußgängerquerung in dem Bereich
Bahnhof ermöglicht ist. Von hieraus
kann der Fußgänger weiter vom Bahnhof über die Thomas-Mann-Straße in den
Bereich Innenstadt gehen. Wenn in diesem Bereich
“Brücke Remscheider Straße” eine fachgerechte Querung für Fußgänger
angelegt werden soll, kann das nur mit Hilfe einer Lichtsignalanlage geregelt
werden. Diese Lichtsignalanlage
müßte dann alle erforderlichen Zufahrtstraßen (Bahnhofstraße, Remscheider
Straße, Kenkhauser Straße ) brücksichtigen. Da in weiterer Zukunft
die Straße Remscheider Straße nicht mehr als Landstraße L 409 gewidmet ist,
sondern herunter gestuft wird als Gemeindestraße und somit die Stadt
Wermelskirchen als alleiniger Baulasträger verantwortlich ist , würde die Stadt
auch eine LSA alleine unterhalten. Aus fachlicher Sicht
kann dem FGÜ (Fußgängerüberweg) an dieser Stelle nicht zugestimmt werden.
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