Beschlussvorschlag:
a) Die Verwendung der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz I in Höhe von 71.886,78 € für die Sanierung der Heizungs- und Lüftungsanlage der Schwanenschule,
b) den I. Nachtragshaushalt 2018 in der von der Verwaltung am 11.12.2017 vorgelegten Fassung zuzüglich der Änderungen lt. Anlage I,
c) die Nachtragssatzung in der als Anlage II beigefügten Fassung.
Eine Ausfertigung der Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift beizufügen.
Sachverhalt:
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.01.2018 über den Nachtragshaushalt beraten und inklusive Änderungsliste eine mehrheitliche Beschlussempfehlung abgegeben.
Beschlussfassung zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFöG) I
Nach dem KInvFöG I sind der Stadt 71.886,78 € zugesagt. Es war ursprünglich geplant, diese Mittel für einen Aufzug an der ehemaligen Polizeiwache (im Zusammenhang mit der Unterbringung der Volkshochschule) zu verwenden. Dies hat sich aus bekannten Gründen zerschlagen. Auch wenn der Förderzeitraum bis zum 31.12.2020 dauert, hat die Bezirksregierung ausdrücklich darum gebeten, doch kurzfristig einen Antrag zu stellen. Ein möglicher Förderbereich ist die „Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur“. In 2018 ist die Sanierung der Heizung und Lüftung der Schwanenschule für rd. 523.000 € eingeplant. Es wird vorgeschlagen, die Mittel nach dem KInvFöG I für diese Maßnahme zu verwenden. Aus personellen und finanziellen Gründen ist es nicht sinnvoll, unbedingt eine zusätzliche Maßnahme durchzuführen, zumal der Förderbetrag überschaubar ist. Sollte sich herausstellen, dass doch andere Maßnahmen hiermit finanziert werden sollen, dann ist dies per Ratsbeschluss möglich.
Verpflichtungsermächtigungen
Bei der Nachtragssatzung ist § 3 (Verpflichtungsermächtigungen) geändert. Es werden (ähnlich wie beim Kreis) die Ansätze der mittelfristigen Finanzplanung der Investitionsauszahlungen für Baumaßnahmen, für die Beschaffung von beweglichem Anlagevermögen und für aktivierbare Investitionszuwendungen zu Verpflichtungsermächtigungen erklärt. § 13 der Gemeindehaushaltsverordnung gibt die Möglichkeit dieser Vereinfachung. Dies ist insbesondere für Maßnahmen wie den Kunstrasenplatz im Eifgenstadion, für Beschaffungen von Sonderfahrzeugen (z. B. Feuerwehr) oder bei der Vergabe von Teilplanungsaufträgen für größere Baumaßnahmen eine erhebliche Arbeitsvereinfachung. Alle Positionen in der mittelfristigen Finanzplanung der o. g. Auszahlungsarten, die in 2018 einen Ansatz haben, werden zu Verpflichtungsermächtigungen erklärt. Diese Vorgehensweise ist mit der Kommunalaufsicht des Rheinisch-Bergischen Kreises abgestimmt.
Anlage/n:
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