Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Bau nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sachverhalt: Anlass
Die FDP-Fraktion hat am 8. Oktober 2017 den Antrag „zur Sanierung der ehemaligen Deponie Weyersbusch“ gestellt. Der Antrag umfasst zum einen die Beantwortung der Frage, ob in den nächsten Jahren zu erwarten ist, dass die Deponie saniert werden muss. Zum anderen soll die Verwaltung Kosten und Fördermittel für eine 100%-ige Entsorgung der Deponie Weyersbusch ermitteln (inklusive der möglichen Erlöse für Grundstücksverkäufe für Wohnbebauung inkl. Erschließungskosten). Der Antragsteller bittet darum, bei der Fördermittelabfrage den AAV, die NRW-Bank und Verfahren Integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte (ISEK-Verfahren) zu berücksichtigen.
Zur Fläche:
Es handelt sich bei der Fläche um eine ca. 10.000 m² große, ehemalige Deponie, die bis Ende der 1950er Jahre mit Haus- und Gewerbemüll beschickt wurde. Anfang der 1970er Jahre wurde auf Teilen der Fläche die Grundschule Ost mit einer Turnhalle errichtet.
2014 erfolgte die Aufgabe der Schulnutzung aufgrund einer PCB-Belastung in der Raumluft (Ursache: Fugendichtungsmassen). Seitdem steht das Gebäude leer. Die ebenfalls PCB-belastete Turnhalle wurde 2016 abgebrochen.
Die Fläche wurde in den vergangenen 24 Jahren mehrfach untersucht (Boden, Bodenluft, Grundwasser); Verunreinigungen wurden im Untergrund nachgewiesen. Aus den Untersuchungsergebnissen der 90er Jahre resultierten Nutzungshinweise. Neben dem Hinweis, keine Eingriffe im Boden durchzuführen und einen partiellen Bodenaustausch im Schulgartenbereich durchzuführen, wurden auch Verzehrempfehlungen für das Obst aus dem Schulgarten herausgegeben (der tiefer wurzelnden Obstgehölze). Daneben erfolgte die Empfehlung, die Versiegelung der Fläche beizubehalten.
2017 fasste der Rat der Stadt den Beschluss, den Neubau für die Sekundarschule aufgrund der Bodenverunreinigung nicht, wie ursprünglich vorgesehen, am Standort Weyersbusch, sondern am Standort Realschule zu errichten.
Die Nutzung der Sekundarschule ist an dem bisherigen Standort noch bis zum Jahr 2022 vorgesehen. Dieser Zeitrahmen ist für eine weitere Entwicklung und Nutzung der Fläche Weyersbusch, für die derzeit noch keine Planungen vorliegen, zu beachten.
Die alten, teils PCB-verunreinigten Gebäude sind ordnungsgemäß abzubrechen und zu entsorgen. Aktuell wird geprüft, ob die Fläche Weyersbusch in die Gebietskulisse des Interkommunalen Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes IKEHK (siehe Rat/0044/2017) einbezogen wird.
Allgemeines zu Altlasten:
Um die Problematik der Fläche der ehemaligen Deponie Weyersbusch besser nachvollziehen und in den Kontext der Anfrage stellen zu können, sind nachfolgend zunächst einige allgemeine Erläuterungen (Begrifflichkeiten, rechtliche Aspekte) zum Thema Altlasten dargestellt.
Von ehemaligen Abfalldeponien und stillgelegten Gewerbe- und Industrieflächen können heute noch Gefahren für die Umwelt ausgehen, wenn dort in der Vergangenheit gefährliche Stoffe produziert, verwendet oder abgelagert wurden. Typische Altlastenstandorte sind die Gelände von ehemaligen Gaswerken, Farbenfabriken, Tankstellen oder chemischen Reinigungen sowie die zahlreichen Müllkippen, auf denen Haushalts- und Industrieabfälle ungesichert abgelagert wurden.
Auch vom heutigen Anlagenbetrieb oder von Unfällen mit umweltgefährdenden Stoffen können Boden- und Gewässerverunreinigungen ausgehen; begrifflich handelt es sich dann um sonstige schädliche Bodenveränderungen oder Grundwasserschadensfälle.
Den Begriff „Altlasten“ hat der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen 1978 in einer Zeit geprägt, als durch zahlreiche Schadensfälle die ökologischen Folgen in das öffentliche Bewusstsein rückten. Zu Altlasten werden Altablagerungen und Altstandorte, wenn bereits Schadstoffe in die Umwelt gelangt sind oder sich auszubreiten drohen.
Altlastenrecht
Der Umgang mit altlastverdächtigen Flächen und Altlasten wird bundeseinheitlich rechtlich geregelt durch
In Nordrhein-Westfalen gilt ergänzend zu diesen bundeseinheitlichen Regelungen
In diesem Sinne erfüllt der Boden natürliche Funktionen, Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie Nutzungsfunktionen. Zweck der gesetzlichen Regelungen ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen (§ 1 BBodSchG). Dies beinhaltet insbesondere auch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Die Sanierung ist so durchzuführen, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (§ 4 BBodSchG).
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert die Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes bezogen auf die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast, bestimmt Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen, regelt Verfahrensfragen bei der Sanierung und legt Anforderungen an die bodenschutzrechtliche Vorsorge fest.
Erläuterungen häufig verwendeter Begriffe
Zur einheitlichen Sprachregelung werden nachfolgend einige wichtige Begriffe aus dem Bodenschutz- und Altlastenbereich kurz vorgestellt (Begriffsbestimmungen des LANUV[1] https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/bodenschutz_und_altlasten/altlasten/service_altlasten/begriffe/) bzw. https://www.hlnug.de/themen/altlasten.html
Altflächen Unter diesem Begriff werden Altablagerungen und Altstandorte zusammengefasst.
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Es handelt sich im Allgemeinen um geschlossene Mülldeponien oder sonstige aufgelassene Müllplätze. Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Gewerbe- oder Industrieanlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen bzw. Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altlastverdächtige Flächen sind Altstandorte und Altablagerungen, bei denen aufgrund der Vornutzung (z. B. metallverarbeitende Betriebe, Kokereien, ungeregelte Abfallablagerungen) ein Verdacht besteht, dass der Boden durch Schadstoffe belastet wurde, bzw. Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen können. Durch weitergehende Untersuchungen kann dieser Verdacht ausgeräumt werden oder sich soweit verdichten, dass die betreffende Fläche als Altlast einzustufen ist.
Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Um sichergehen zu können, dass von diesen Altlasten keine Gefahr für Menschen oder die Umwelt ausgeht, werden administrative und technische Maßnahmen durchgeführt. Dieses Procedere wird als "Altlastensanierung" bezeichnet. Es wird an jenen Standorten durchgeführt, welche genutzt werden beziehungsweise genutzt werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn eine Gefahr von den Altlasten ausgeht oder eine solche zu befürchten ist - nicht aber als eine reine Vorsichtsmaßnahme. Die Sanierung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Die Maßnahmen zur Abwehr und Beherrschung von gefährlichen Umweltauswirkungen aus Altlasten können eingeteilt werden in:
- Dekontaminationsmaßnahmen sind nach dem BBodSchG Verfahren zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe. Es handelt sich um technische Verfahren zur Beseitigung, Umwandlung oder Verringerung von umweltgefährdenden Stoffen in den Umweltmedien Boden, Wasser und Bodenluft. Diese Verfahren lassen sich nach dem Ort ihres Einsatzes unterscheiden; man spricht von In-situ-, On-site- und Off-site-Verfahren. Auskofferung zählt im Sinne des BBodSchG auch zur Dekontamination.
- Sicherungsmaßnahmen sollen eine Ausbreitung von Schadstoffen aus der betreffenden Altlast (Emission) zum Schutzgut (Immission) verhindern. Sicherungsmaßnahmen sind
- Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens
Flächenrecycling
Einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Freiflächen leistet die Reaktivierung von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen - das so genannte "Flächenrecycling". Unter Flächenrecycling versteht man generell die nutzungsbezogene Wiedereingliederung von Brachen in den Wirtschafts- und Naturkreislauf. Sie erfolgt mittels planerischer, umwelttechnischer und wirtschaftspolitischer Maßnahmen.
Die einzelnen Prozessschritte - von der Altlastensituation über die Ausarbeitung eines Nutzungskonzepts und die Erwirkung des Baurechts bis hin zur konkreten Durchführung der Maßnahmen - stehen in enger Wechselwirkung. Fachlich interdisziplinäre Abstimmungen sind erforderlich und unterschiedliche Behörden müssen beteiligt und koordiniert werden.
Nur wenn genaue Vorstellungen bestehen, welcher Nutzung die Fläche letztendlich zugeführt werden soll, lassen sich die Schritte zur Altlastenbeseitigung gezielt und vor allem kostensparend konzipieren und umsetzen.
Das Thema Flächenrecycling ist ein Arbeitsschwerpunkt des "Verbandes für Flächenrecycling und Altlastensanierung" (AAV).
Beantwortung der Fragen des FDP-Antrages
Frage 1: ist in den nächsten Jahren zu erwarten, dass die Deponie saniert werden muss
Die gegenwärtige Nutzung, die derzeitige Rechtslage und die vorliegenden Gutachten, die auf umfangreichen Untersuchungen und Messergebnissen basieren, zeigen ein Tätigwerden der Stadt Wermelskirchen im Sinne einer Gefahrenabwehr aktuell als nicht geboten.
Durch den Schulbau mit dem Schulhofbereich ist die Deponiefläche größtenteils versiegelt und ein möglicher direkter Kontakt von Nutzerinnen und Nutzern mit belasteten Bodenschichten wenig wahrscheinlich. Die Versiegelung minimiert dazu eine Niederschlagswasserinfiltration in das Grundwasser.
Zur zukünftigen Rechtslage kann die Verwaltung keine Angaben machen.
Bei einer Nutzungsänderung der Fläche Weyersbusch, z.B. im Sinne eines Flächenrecyclings, ist die Altlastenthematik als komplexe Aufgabenstellung neu zu klären. Die einzelnen Prozessschritte sollten im fachlich interdisziplinären Kontext erarbeitet werden (s.o. Flächenrecycling).
Frage 2: Kosten und Förderprogramme für eine Sanierung
Kosten Die Vorlage zum Neubau der Sekundarschule (RAT/0150/2017) enthält bereits Angaben zum Kostenrahmen einer 100%-Sanierung. Es heißt darin: Eine grobe Kostenannahme für die Vollsanierung der Fläche Turnhalle Ost bis Grundstücksgrenze Süd mit ca. 50.000 m³ Aushubmaterial liegt bei rd. 8,5 Mio. Euro. Unberücksichtigt in diesen Kosten sind der Abbruch der noch bestehenden Gebäude, die Bergung von Fundamenten und der Umgang mit dem Bachverlauf. Förderprogramme
Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung (AAV) Kurzvorstellung aus http://www.aav-nrw.de/der-aav/informationen-zum-aav.html:
Für den Fall, dass niemand haftbar gemacht werden kann, entwickelte NRW eine bis heute einzigartige Lösung: den AAV. In ihm arbeiten das Land, Kommunen und viele Unternehmen partnerschaftlich zusammen, um Gefahren abzuwehren, die durch Altlasten entstehen und um belastete Flächen zu recyceln.
Der Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung wurde 1988 per Gesetz gegründet und basiert auf folgendem Kooperationsmodell:
Aufgabe: Zu den Kernkompetenzen des AAV gehören die Sanierung von Altlasten, für die ein Verursacher nicht in die Pflicht genommen werden kann, sowie das Flächenrecycling bei vorgenutzten Standorten wie Industriebrachen. Der AAV bekämpft aktiv Risiken für Mensch und Umwelt, entfernt wirkungsvoll Altlasten mit Hilfe innovativer Technik, tritt mit Rat und Tat dem Flächenverbrauch entgegen und hilft auf unterschiedlichen Wegen, künftige Belastungen von Boden und Grundwasser zu vermeiden. Als Projektträger oder als kompetenter und erfahrener Ratgeber findet das interdisziplinäre AAV-Team ökologisch und ökonomisch sinnvolle Lösungen, die nachhaltig wirken.
Finanzierung: Jahresbeitrag Land NRW: sieben Millionen Euro. Die Kommunen zahlen gemeinsam nach dem Schlüssel „6 Cent pro Bürger“ rund eine Million Euro. Weitere Mittel erhält der AAV durch Beiträge seiner freiwilligen Mitglieder aus der Wirtschaft.
Basis: Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)
Teil A der Anfrage: AAV-Sonderförderprogramm für Kommunen: Brachflächenmobilisierung für Flüchtlingsunterkünfte und dauerhaften Wohnraum Sonder-Förderprogramm 2017 - 2019
Die Verwaltung hat mit dem AAV Kontakt aufgenommen und die Möglichkeiten einer Förderung für eine 100%-Entsorgung der Deponie Weyersbusch erfragt. Das Ergebnis der Anfrage war eindeutig: nach Einschätzung des AAV hat das Projekt keine Chance auf Förderung. Als Gründe wurden angeführt, dass die geförderten Maßnahmen bis 31.12.2019 abgeschlossen sein müssen – für den Standort Weyersbusch ist das nicht realisierbar. Außerdem übersteigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten, wie die 100%-Entsorgung einer alten Deponie, die Inhalte dieses Förderprogramms; dem AAV stehen insgesamt für dieses Förderprogramm Fördermittel in Höhe von 9,2 Mio. Euro zur Verfügung.
Teil B der Anfrage Projekte nach dem AAV-Gesetz
Laut AAV-Gesetz kann der Verband Maßnahmen durchführen
Im ersten Fall muss es sich um Gefahrenabwehrmaßnahmen handeln.
Die Stadt Wermelskirchen hat mehrfach mit Beschäftigten des AAV im Hinblick auf eine mögliche Förderung gesprochen. Ganz allgemein sieht der AAV Chancen für eine Förderung über das AAVG (Flächenrecycling und Altlastensanierung). Die Förderhöhe des AAV beträgt 80 %, der Eigenanteil der Stadt liegt bei 20 %. Beratungen über eine mögliche Nachnutzung der Fläche Weyersbusch mit den zu beteiligenden Stellen inklusive politischer Beschlussfassung haben noch nicht begonnen, deshalb waren noch keine weiteren Einzelheiten zu besprechen. Um das Thema zu vertiefen, benötigt der AAV von der Stadt Wermelskirchen eine Projektskizze. Ein für Januar 2018 geplanter Gesprächstermin beim AAV wurde deshalb auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Voraussetzung für eine Antragstellung - Projektanmeldung – sind konkrete Angaben und politische Beschlüsse, denn die vorgesehene Nachnutzung bestimmt Art und Umfang der Sanierungsmaßnahmen. Ein Projektablauf umfasst folgende Schritte:
Die AAV-Gremien, die über die Aufnahme eines Projektes in den AAV-Maßnahmenplan entscheiden, tagen jeweils im Herbst eines Jahres.
Bewertung der Projekte im AAV-Maßnahmenplan im nachfolgenden Frühjahr hinsichtlich ihrer Dringlichkeit, entsprechend wird der Zeitpunkt der Projektdurchführung festgelegt.
•Ausschreibung und Vergabe •Sanierungsuntersuchung, - planung, -durchführung •Steuerung und Kontrolle
Zum gegenwärtigen Stand ist noch auf zwei Aspekte hinzuweisen:
ISEK-Verfahren/ Integrierte Handlungskonzepte: Bei einer möglichen Förderabsage durch den AAV, dem Land oder einer anderen potenziellen Förderstelle zur Standortaufbereitung, könnte eine Beantragung von Mitteln aus der Städtebauförderung empfehlenswert sein. Die Fläche muss Bestandteil eines integrierten Handlungskonzeptes sein und für die Fläche müsste eine Nachnutzung vorgesehen werden, die den Förderkriterien der Richtlinien entsprechen (z.B. soziale Wohnraumförderung).
NRW.Bank: Die NRW.Bank berät die Kommunen zu Förder- und Finanzierungsfragen, so auch bei der Stadt- und Quartiersentwicklung mit dem Landesprogramm „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – Bafrl)“.
Land NRW: „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl)“
Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln ist eine Förderung denkbar. Es ist die gleiche Förderhöhe wie beim AAV zu erwarten, aber keine Übernahme der Maßnahmenträgerschaft. Eine Übernahme von Abbruch- und Entsorgungskosten des alten Schulgebäudes ist sehr ungewiss und wäre zu prüfen. Der Umfang der Unterstützung für die Stadt Wermelskirchen wäre im Vergleich zum AAV geringer.
EFRE (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung): Das EU-EFRE-Programm läuft nur noch bis 2022, bis dahin müssen die Projekte abgeschlossen sein. Für den Standort Weyersbusch ist dieses Zeitziel nicht zu erreichen, das Förderprogramm ist für die Fläche nicht geeignet.
Fazit und Empfehlung Verwaltung:
Aktuell wird geprüft, ob die Fläche Weyersbusch in die Gebietskulisse des Interkommunalen Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes IKEHK (siehe Rat/0044/2017) einbezogen wird.
Es ist eine Förderhöhe von 80 Prozent zu erwarten und das Projekt würde in Maßnahmenträgerschaft vom AAV übernommen. Zudem verfügt der AAV über eine große Expertise.
Der Standort hat für die zukünftige Entwicklung in dem Stadtteil eine große Bedeutung. Diese Entwicklungschance sollte genutzt werden. Alle Nutzungsmöglichkeiten für den Standort müssen herausgearbeitet werden und die Bedarfe rechtzeitig eingebracht werden, begleitet von den planerischen Instrumenten zur Entscheidungsfindung. Wie bereits unter dem Stichwort ‚Flächenrecycling‘ ausgeführt, stehen die einzelnen Prozessschritte - von der Altlastensituation über die Ausarbeitung eines Nutzungskonzepts und die Erwirkung des Baurechts bis hin zur konkreten Durchführung der Maßnahmen - in enger Wechselwirkung. Fachlich interdisziplinäre Abstimmungen sind erforderlich und unterschiedliche Behörden müssen beteiligt und koordiniert werden. Nur wenn genaue Vorstellungen bestehen, welcher Nutzung die Fläche letztendlich zugeführt werden soll, lassen sich die Schritte zur Altlastenbeseitigung gezielt und vor allem kostensparend konzipieren und umsetzen. Zeitlicher Druck für eine Umnutzung der Fläche besteht allerdings nicht.
[1] Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
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