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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, mit dem Bauträger, der Eifgenblick GmbH & Co. KG, den städtebaulichen Vertrag in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung abzuschließen. Sachverhalt: Der Rat der Stadt hat für den Bereich Hilfringhausen für den Bebauungsplan Nr. 11 A/B “Hilfringhausen” in seiner Sitzung am 12.12.1988 den Aufstellungsbeschluss und in seiner Sitzung am 26.03.2001 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Rechtskraft hat der Bebauungsplan am 12.05.2001 erlangt. Zur Realisierung dieses Bebauungsplanes hat der Rat der Stadt am 14.10.1991 die Umlegung angeordnet. Der Umlegungsausschuss der Stadt Wermelskirchen hat mit Beschluss am 04.02.1995 die Umlegung eingeleitet. Diese wurde mit Inkrafttreten des Umlegungsplanes am 04.07.2003 abgeschlossen. Damit ergibt sich eine neue Grundstücksstruktur, die die Realisierung des Baugebietes ermöglicht. Mit Abschluss des Umlegungsverfahrens wurden der Stadt etwa 70 % der unbebauten Grundstücke zugeteilt, die sie nun durch Veräußerungen oder Vergabe von Erbbaurechten zur Bebauung für interessierte Bauherrn bereitstellt. Soziale und familiäre (beispielsweise kinderreich) Kriterien sowie die Grundzüge der Wohnungsbauförderung werden bei der Vergabe berücksichtigt, soweit genügend Interessenten vorhanden sind. Nach umfangreicher Vorprüfung der Investoren hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr im Frühjahr 2003 beschlossen, die Umsetzung des Baugebietes Hilfringhausen mit der Arbeitsgemeinschaft Eifgenblick GbR, Wermelskirchen, zu realisieren. Die ARGE Eifgenblick besteht aus sechs ortsansässigen Firmen: Rolf Körschgen Bauunternehmen GmbH & Co. KG, Sieg & Partner GmbH & Co. KG, Architekturbüro Hilverkus und Staller, Empersmann Bauunternehmen und Bauträger GmbH, Christian Stark Bauunternehmen GmbH, Bauzentrum Tönnes GmbH & Co. KG. Hierzu wurden Verhandlungen mit dem Ziel der Erarbeitung eines städtebaulichen Vertrages aufgenommen. Dieser Vertrag beinhaltet die vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschlossenen Grundzüge. Insbesondere die finanziellen Beteiligungen der Vertragspartner bei der Durchführung der Baumaßnahme erforderten aufwendige Verhandlungen. Aufgrund der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung auch im Bereich der Stadtplanung ist die analoge Vorgehensweise der Abwicklung eines “normalen Erschließungsvertrages” geboten. Im Rahmen solcher Verträge hat der Investor eines Baugebietes auch beispielsweise Kosten der Infra- und Versorgungsstruktur (Kinderspielplatz) zu übernehmen. Die Stadt beabsichtigt, die Realisierung dieses Baugebietes mit dem Investor, der Arbeitsgemeinschaft Eifgenblick, durchzuführen. Die Abwicklung erfolgt in der Form, dass der Investor sämtliche Erschließungsanlagen einschließlich der Freizeitflächen, Ausgleichsflächen, Sickerbecken, Lärmschutzmaßnahmen, Anbindung an das überörtliche Straßennetz, herstellt. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Grundstückseigentümer umzulegenden Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge werden von der Stadt im Beitragsverfahren durchgeführt und dem Investor erstattet. Der Investor wird der Stadt hierzu, ähnlich einem beauftragten Unternehmen, die Abrechnung dieser Maßnahmen vorlegen. Der Investor wird auf den durch den Umlegungsplan der Stadt zugeteilten Baugrundstücken, entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Wohnbebauung in Form von Reihen-, Doppel- und Einzelhäusern errichten. Auf Grundlage der bisherigen Beschlussfassung ist für die Herstellung der Erschließung im Baugebiet und der vom Investor beabsichtigten Hochbauten dieser städtebauliche Vertrag als wichtigster Bestandteil der Umsetzung des Bebauungsplanes und der Umlegung zu beschließen. Anlagen: Städtebaulicher Vertrag Lageplan
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