Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise
a) für die bestehenden Kindertageseinrichtungen (Anlage 1) b) für die neuen Maßnahmen (Anlage 2)
für das Kindergartenjahr 2018/2019 festzulegen und die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2018 zu beantragen.
Sachverhalt:
1. Allgemeines
Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.
Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 19 Abs. 3 KiBiz verpflichtet worden, die Gruppenformen und Betreuungszeit der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.
Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt per 10.04. eines jeden Jahres den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist somit nach dem 10.04. eines jeden Jahres in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.
Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt jeweils bis zum 15.12. eines jeden Jahres auf der Grundlage der Belegungszahlen am 01.11. gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, werden diese Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen (Endabrechnung) berücksichtigt. Dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitung mindestens in Höhe der Planungsgarantie (§ 21e KiBiz) festzusetzen.
Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 19 KiBiz).
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:
Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 20 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:
Das Jugendamt refinanziert gem. § 21 KiBiz / § 23 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:
Mit dem Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung, das am 1. August 2016 in Kraft trat, wurde insbesondere der jährliche Dynamisierungsfaktor der Kindpauschalen befristet für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 auf drei Prozent verdoppelt. Darüber hinaus werden in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2018/2019 zusätzliche Zuschläge auf die Kindpauschalen für alle Träger von Tageseinrichtungen geleistet.
2. Vorgehensweise in Wermelskirchen
Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im Dezember 2017/Januar 2018 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Durch diese wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.
Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall (bis auf das vierte Kriterium) angepasst worden:
- Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.
- Gruppenstärkenüberschreitungen gem. § 18 Abs. 4 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich.
- Gruppenstärkenreduzierung bei Einzelintegration gem. „Rahmenbedingungen für die Aufnahme von einzelnen Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder“ des Landschaftsverbandes Rheinland (Rundschreiben Nr. 42/557/2008).
- Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2017/2018) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen (Ausnahmegenehmigungen hierzu sind in Einzelfällen möglich).
Es ergibt sich demnach die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Gruppenaufteilung, die per 15.03.2018 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2018/2019 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll. Bei den Bedarfszahlen (Anlage 1) ergibt sich gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 KiBiz kein Bedarf über 4 % gegenüber dem Vorjahr bei den 45 Std.-Plätzen, sondern sogar eine Reduzierung in Höhe von -4,15 %. Somit muss dieses Jahr keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 S. 4 KiBiz beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt werden, da der Bedarf an 45 Std.-Plätzen im Rahmen liegt.
3. Platzangebot 2018/2019
Ohne die neu zu beschließenden Maßnahmen werden im Kindergartenjahr 2018/2019 folgende Plätze zur Verfügung gestellt (Anlage 1):
Für Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 34 Plätze, 18 Plätze im Rahmen der Einzelintegration und 16 in den zwei Heilpädagogischen Gruppen Wellerbusch, zur Verfügung gestellt. Die zwei Heilpädagogischen Gruppen sind aufgrund der Sonderförderungen in den übrigen Auflistungen dieser Vorlage nicht enthalten.
Die neu zu beschließenden Maßnahmen würden im Kindergartenjahr 2018/2019 zusätzlich folgende Plätze ausmachen (Anlage 2):
4. Zusammenfassung der Meldung per 2018/2019
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2018 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2018/2019 folgende Kostenaufteilung
- ohne die neu zu beschließenden Maßnahmen:
- zusätzlich für die neu zu beschließenden Maßnahmen:
* Voraussichtlich wird sich für die befristete Trägerschaft der Kita Jörgensgasse (bis zu 4 Jahre) kein Träger finden, sodass diese voraussichtlich städtisch betrieben werden muss. ** Da für den Neubau noch ein Träger gesucht werden muss und ungewiss ist, wie diese Trägerschaft aussieht, wurden die Kosten zunächst auf Grundlage einer „sonstigen Trägerschaft“ kalkuliert.
- Gesamtsumme der bisherigen und neu zu beschließenden Maßnahmen:
Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2019 bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 7.142.022,75 € (bzw. inkl. der neuen Maßnahmen 8.456.464,51 €) mit einem Landeszuschuss in Höhe von 2.395.709,45 € (bzw. 2.842.373,60 €) zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 444.508,24 € (bzw. 523.005,67 €) beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 4.301.805,06 € (bzw. 5.091.085,24 €). Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 96.800 € pro Jahr (Ansatz 2018 inkl. einer Gruppe des Waldkindergartens) erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 4.398.605 € (bzw. 5.187.885 €) für das Kindergartenjahr 2018/2019. Ausgehend von Elternbeiträgen in Höhe von rd. 674.400 € (Ansatz 2018 inkl. einer Gruppe des Waldkindergartens – ggf. zzgl. der Elternbeiträge durch die neuen Maßnahmen i.H.v. 134.464 € bei 191 Plätzen á 704 € durchschnittlich = 808.864 €) reduziert sich dieser städtische Eigenanteil auf dann rd. 3.724.205 € (bzw. 4.379.021 €).
Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2018/2019 (01.08.2018 bis 31.07.2019). Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse im Kalenderjahr 2018. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im Haushaltsplanentwurf 2018 in den Ansätzen unter 006.001.001 01000 531 8000 „Zuschüsse an übrige Bereiche“ und 006.001.001 01000 531 8004 „Zuschüsse an Dritte“ in Höhe von insgesamt rd. 3.702.000 € (Ansatz 2018 ohne Waldkindergarten) enthalten. Stellungnahme der Kämmerei:
Die Vorlagen 60 / 2018 sowie 27 / 2018 sind von den finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang zu betrachten.
Mit Reaktivierung des Kindergartens in der Jörgensgasse entsteht in 2018 zunächst lediglich ein zusätzliches Defizit gegenüber der bisherigen Haushaltsplanung in Höhe von rd. 128 T€ an Betreuungskosten. Die Renovierung für die temporäre Reaktivierung kann dabei voraussichtlich noch aus der lfd. Bauunterhaltung finanziert werden.
Zur Umsetzung der weiteren Maßnahmen werden nach aktueller Einschätzung Investitionen von rd. 5,8 Mio. € erforderlich, falls keine weiteren Betreuungsangebote durch andere Träger geschaffen werden können. Soweit sich das Land NRW nicht umfassend mit Baukostenzuschüssen beteiligt, werden weitere Kreditaufnahmen erforderlich, die nicht mit den Vorgaben zur Haushaltssicherung in Einklang stehen.
Mit fortschreitender Umsetzung der Maßnahmen erhöht sich das Defizit aus der Bereitstellung von Betreuungsplätzen zum Ende des HSK-Zeitraums um jährlich rd. 1,193 Mio. €. Soweit auch hier keine Kostenübernahme durch das Land erfolgen sollte, wäre eine erneute Diskussion über die Angemessenheit der Elternbeiträge und Steuererhöhungen erforderlich.
Anlage/n: Gruppenformen Kindergartenjahr 2018/2019 Neue Maßnahmen – Gruppenformen Kindergartenjahr 2018/2019
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