Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt das Verfahren zur Aufstellung für die 1. Ergänzungssatzung zur Klarstellungssatzung „Südliches Emminghausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzuleiten.
Sachverhalt:
Anlass der Planung Der Entschluss zur Aufstellung von Ergänzungssatzungen soll generell gemäß der in der Sitzung des Arbeitskreises am 30.01.2018 getroffenen Entscheidung anhand eines Bewertungsschemas erfolgen. Der Anlass für die Aufstellung der 1. Ergänzungssatzung zur Klarstellungssatzung „Südliches Emminghausen“ bildet einen Sonderfall. Auf Grund eines gerichtlichen Lösungsvorschlags für einen Erschließungskonflikt sind die Ergebnisse des Bewertungsschemas zweitrangig. Die Ergebnisse des Bewertungsschemas sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Die Erschließung des Flurstücks 81, Flur 14 der Gemarkung Dabringhausen erfolgte bisher über das Flurstück 259. Die Erreichbarkeit des Wohnhauses Emminghausen Nr. 16 auf dem besagten Flurstück 81 war bisher über eine Baulast aus dem Jahr 1986 (Nr. 128/3) mit einer unvollständigen Verpflichtungserklärung gesichert. Bereits im vergangenen Jahr kam es zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern über die bestehende Erschließungssituation.
Durch die Anfechtung der Verpflichtungserklärung zur Baulast und die Klageerhebung durch die Eigentümer der bisherigen Erschließungsparzelle wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die Stadt Wermelskirchen eingeleitet.
Der Lösungsvorschlag des Verwaltungsgerichts Köln ist die bereits vorhandene, rückwärtige landwirtschaftliche Zufahrt des Hauses Nr. 16 über die Flurstücke 81 und 85 baurechtlich zu sichern. Die betreffenden Flurstücke befinden sich ohnehin im Eigentum des Vorhabenträgers. Mit der Sicherung dieser Zufahrt wird die bestehende Baulast gelöscht. Die neue Erschließungssituation ist dem Plan der Anlage 4 zu entnehmen. Beide Parteien begrüßen diesen Lösungsvorschlag. Der Kläger sichert für die Umsetzung des gerichtlichen Vorschlags die Überfahrbarkeit des Flurstücks 259 bis Ende des Jahres 2018 zu.
Der bestehende landwirtschaftliche Weg ist nach den derzeitigen planungsrechtlichen Gegebenheiten als Zufahrt nicht zulässig, da sich die betreffenden Flächen gem. § 35 BauGB im Außenbereich befinden. Durch eine Ergänzungssatzung können die Flächen dem Innenbereich zugeordnet und die planungsrechtliche Zulässigkeit - für den auf Anraten des Verwaltungsgerichts Köln dringend zu empfehlenden - Lösungsvorschlag geschaffen werden. Dieser gerichtliche Lösungsvorschlag ermöglicht die dauerhafte Lösung der städtebaulichen Spannungen. Vorhabenträger der Ergänzungssatzung ist der Eigentümer des Hauses Nr. 16, Flurstück 81.
Ziel und Zweck der Planung Die Gemeinde kann gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Der Geltungsbereich der angrenzenden Klarstellungssatzung soll aus den oben aufgeführten Gründen erweitert werden. Man spricht daher von der Ergänzungssatzung.
Die besagte Klarstellungssatzung „Südliches Emminghausen“ besteht seit 1980 bzw. die 1. Änderung seit Oktober 2013. Klarstellungssatzungen legen den Verlauf der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest, um Zweifel auszuschließen, ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt und seine bauliche Nutzung im Sinne des § 34 BauGB (Innenbereich) oder des § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen ist. Diese Satzungen können gem. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB miteinander verbunden werden.
Räumlicher Geltungsbereich Die Übersichtskarte (Anlage 1) „Lage im Stadtgebiet“ verortet den Planbereich in Emminghausen. Es sollen die Grundstücke, die zwischen dem Geltungsbereich der bestehenden Klarstellungssatzung „Südliches Emminghausen“ und den Flächen der geplanten Erschließung dem Innenbereich zugeordnet werden. Entsprechend werden die Flurstücke 84, 85, 246 und Teile des Flurstücks 81 der Gemarkung Dabringhausen, Flur 14 in den Geltungsbereich der 1. Ergänzungssatzung einbezogen. Die in Rede stehenden Grundstücksflächen sind der Anlage 2 „Räumlicher Geltungsbereich“ zu entnehmen.
Darstellung im Flächennutzungsplan und Schutzgebietsausweisungen Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen stellt den Bereich der geplanten 1. Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereiches der 1. Ergänzungssatzung ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Anschluss an die bestehende Mischbaufläche nicht vorzunehmen. Für den Geltungsbereich der geplanten 1. Ergänzungssatzung stellt der „Landschaftsplan Wermelskirchen“ ein Landschaftsschutzgebiet dar.
Weiteres Vorgehen Auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB können Städtebauliche Verträge eine Kostenübernahme der städtebaulichen Leistungen regeln. Der Zweck des zu erstellenden Vertrages ist es, die zu erbringenden städtebaulichen Leistungen zur Erarbeitung des Baurechts in Form einer Ergänzungssatzung, zwischen dem Antragssteller und der Stadt Wermelskirchen eindeutig zu definieren und die damit verbundenen Kostenübernahmen zu regeln. Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass der Antragssteller die ökologische Fachplanung (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzprüfung usw.) auf eigene Kosten erbringt und für die städtebauliche Fachplanung der Stadt Wermelskirchen in Höhe eines festgestellten Pauschalbetrages aufkommt. Die Rahmenbedingungen zum Aufstellungsverfahren der 1. Ergänzungssatzung sind in Bezug auf die Kostenübernahme durch den Antragssteller noch abzustimmen.
Im Rahmen des nächsten Verfahrensschrittes ist der Entwurf für die 1. Ergänzungssatzung einschließlich Planzeichnung und zugehöriger Begründung mit fachlichen Gutachten zu erstellen. Anschließend ist für diesen Satzungsentwurf ein Ratsbeschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange einzuholen. Nach der durchgeführten Beteiligung kann der Rat der Stadt die Abwägung der zum Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen vornehmen und den Satzungsbeschluss fassen.
Beschlussvorschlag Ziel der Beschlussvorlage ist es, ein frühzeitiges politisches Votum zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens der 1. Ergänzungssatzung zu erhalten, um den Lösungsvorschlag des Verwaltungsgerichtes Köln für die Erschließungsproblematik schnellstmöglich umzusetzen. Insofern kann der Rat der Stadt folgenden Beschlussvorschlag fassen:
Der Rat der Stadt beschließt das Verfahren zur Aufstellung für die 1. Ergänzungssatzung zur Klarstellungssatzung „Südliches Emminghausen“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzuleiten.
Anlage/n:
Anlage 1:Lage im Stadtgebiet Anlage 2:Räumlicher Geltungsbereich Anlage 3:Bewertungsschema Ergänzungssatzungen Anlage 4:Plandarstellung Erschließung
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