Vorlage - 0085/2018  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 "Neuenhöhe Mitte";
Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Knabe, Marvin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
23.04.2018 
23. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.05.2018 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1 Lage im Stadtgebiet  
Anlage 2 Geltungsbereich Bebauungsplan  
Anlage 3 Bebauungsplan Vorentwurf  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Rat der Stadt beschließt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 „Neuenhöhe Mitte“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten.

b) Der Rat der Stadt beschließt den in der Sitzung des Rates der Stadt vom 23.08.1999 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Grundstück Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 6, Flurstück 277, mit der Zielsetzung der Schaffung von Baurecht für einen Handwerkerhof, aufzuheben.


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Anlass und Ziel der Planung

Die Entwicklung von Gewerbeflächen ist seit Jahren ein wichtiges Ziel im Rahmen der allgemeinen Stadtentwicklung von Wermelskirchen. Ebenso von Bedeutung ist die Schaffung von Wohnraum in Wermelskirchen.

Das Flurstück 277, Flur 6 der Gemarkung Oberhonnschaft befindet sich zwischen dem Gewerbegebiet „Neuenhöhe“, dem „Industriegebiet Ost“ und dem „Logistikcenter Neuenhöhe Nord“ der Firma Emil LUX GmbH & Co. KG. Angrenzend ist zudem Wohnbebauung vorhanden, die sich in der näheren Umgebung deutlich unterordnet.

Entsprechend soll für das besagte Flurstück ein Mischgebiet für überwiegende Gewerbe- und untergeordnete Wohnnutzung ausgewiesen werden. Der Nachweis über die Nutzungsverträglichkeit und etwaige Lärmschutzmaßnahmen werden durch Gutachten erbracht. 

 

Die Entwicklung soll in enger Zusammenarbeit mit der städtischen Wirtschaftsförderung erfolgen.

Ziel der Planung ist die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans, um eine möglichst große Flexibilität bei der späteren Vermarktung zu ermöglichen. Im Fall einer konkreten Nachfrage kann die Verfahrensform geändert werden.

 

Für das besagte Grundstück wurde bereits am 23.08.1999 ein Aufstellungsbeschluss für einen Vorhaben- und Erschließungsplan vom Rat der Stadt gefasst. Der hier angedachte Handwerkerhof wurde jedoch nicht in der Planung konkretisiert und nicht realisiert. Entsprechend soll der Beschluss aufgehoben werden, um neue Planungen zu ermöglichen. 

 

Räumlicher Geltungsbereich

Die Übersichtskarte „Lage im Stadtgebiet“ (Anlage 1) verortet den Planbereich des Bebauungsplans.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Anlage 2 „Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 89“ dargestellt. Die Fläche beträgt ca. 4.200 m² und ermöglicht das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen. Die äußere Erschließung erfolgt über die B 51, die innere über eine Privatstraße. Der Vorentwurf ist der Anlage 3 „Bebauungsplan Vorentwurf“ zu entnehmen.

 

Darstellung im Flächennutzungsplan und Schutzgebietsausweisungen

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 89 „Neuenhöhe Mitte“ als gemischte Baufläche dar. Entsprechend ist keine Anpassung des Flächennutzungsplans notwendig.

Für das betreffende Grundstück sind keine Schutzgebiete ausgewiesen.

 

Weiteres Vorgehen

Der Vorhabenträger erbringt die erforderlichen Planungsleistungen in Zusammenarbeit mit Fachplanern und in Abstimmung mit der Stadt Wermelskirchen eigenständig. Diese Vereinbarung, die Kostenübernahme und die angestrebten Nutzungsziele werden in einem zu schließenden städtebaulichen Vertrag gesichert.

 

Der Vorhabenträger hat bereits städtebauliche Entwürfe erstellt, die nach der Konkretisierung der Planinhalte voraussichtlich Veränderungen erfahren werden.

 

Im Rahmen des nächsten Verfahrensschrittes ist der Entwurf für den Bebauungsplan Nr. 89  einschließlich Planzeichnung und zugehöriger Begründung mit fachlichen Gutachten zu erstellen. Hierfür ist ein Ratsbeschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Trägern öffentlicher Belange einzuholen. Nach der durchgeführten Beteiligung kann der Rat der Stadt die Abwägung der zum Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen vornehmen und den Satzungsbeschluss fassen.

 

Beschlussvorschlag

Im Hinblick auf die Rahmenbedingungen ist es angebracht, die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes zu beschließen, mit dem städtebaulichen Ziel Mischbauflächen für Gewerbe- und Wohnnutzung zu entwickeln.

Insofern kann der Rat der Stadt folgenden Beschlussvorschlag fassen:

 

„a) Der Rat der Stadt beschließt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 89 „Neuenhöhe Mitte“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten.

b) Der Rat der Stadt beschließt den in der Sitzung des Rates der Stadt vom 23.08.1999 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Grundstück Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 6, Flurstück 277, mit der Zielsetzung der Schaffung von Baurecht für einen Handwerkerhof, aufzuheben.“


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

Anlage 1Lage im Stadtgebiet

Anlage 2Geltungsbereich Bebauungsplan

Anlage 3Bebauungsplan Vorentwurf


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Lage im Stadtgebiet (1951 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Geltungsbereich Bebauungsplan (1100 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 Bebauungsplan Vorentwurf (1254 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: