Vorlage - 0104/2018  

 
 
Betreff: Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses
Status:öffentlich  
Verfasser:Betke, Hiltrud
Federführend:Rechnungsprüfungsamt Bearbeiter/-in: Betke, Hiltrud
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
14.05.2018 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt weiterhin nichtöffentlich.

 

Die Prüfungsergebnisse werden nach Abschluss der Beratungen des Rechnungs­prüfungs­ausschusses zusammengefasst und dem Rat der Stadt in öffentlicher Sitzung zur Kenntnis vorgelegt.

 

Die Geschäftsordnung des Rates wird zu § 6 Abs. 2 f) wie folgt geändert:

 

Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der nach Abschluss der Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses vorgelegten Prüfungsergebnisse sowie die Beratung zur Feststellung des Jahresabschlusses.“

 

Die geänderte Geschäftsordnung wird dem Rat der Stadt in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt.


 

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Sachverhalt:

 

 

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 28.11.2017 wurde von dem MdR, Herrn Galonska, angeregt, den Rechnungsprüfungsausschuss öffentlich tagen zu lassen. Diese Anregung wird zum Anlass genommen, die Thematik der Öffentlichkeit/ Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses generell zu betrachten. Hierzu wurde eine Sitzungsvorlage zur Vorberatung im Rechnungs­prüfungsausschuss und Beschlussfassung im Rat erstellt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 17.04.2018 eine einmütige Empfehlung für den Beschlussvorschlag ausgesprochen.

 

 

Rechtliche Grundlage

 

§ 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW regelt, dass die Sitzungen des Rates öffentlich sind. Durch die Geschäftsordnung des Rates kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Für folgende Angelegenheiten wird gem. § 6 Abs. 2  der Geschäftsordnung des Rates die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

a)Personalangelegenheiten,

b) Liegenschaftssachen,

c) Auftragsvergaben,

d) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,

e) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten,

f) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des im all­ge­mei­nen Berichtsband (§ 101 Abs. 3 GO) enthaltenen Prüfungsergebnisses (§ 94 Abs. 1 GO).

Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.

 

Angelegenheiten des Rechnungsprüfungsausschusses wurden in der Vergangenheit gem. der Geschäftsordnung des Rates grundsätzlich nichtöffentlich behandelt. Eine Ausnahme stellt der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses dar. Diesen Bericht erhält der Rat der Stadt zur Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Bürgermeister in öffentlicher Sitzung, nachdem der Rechnungsprüfungsausschuss den Bericht und das Prüfungsergebnis in nichtöffentlicher Sitzung beraten hat. Die in § 6 Abs. 2 f) der Geschäftsordnung des Rates enthaltene Formulierung zum allgemeinen Berichtsband und Gesetzesverweise basieren noch auf der Prüfung des Jahresabschlusses auf Basis der Kameralistik und sind überholt. Die Formulierung muss an die neuen Regelungen des NKF angepasst werden.

 

 

Rechtliche Bewertung

 

Der Interessenverband der Leiterinnen und Leiter der örtlichen Rechnungsprüfungen in NRW (VERPA e.V.) hat im Jahr 2010 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das sich mit der Rechtsstellung der Leitungen der örtlichen Rechnungsprüfung in NRW befasst. In dem Gutachten wird auch die Öffentlichkeit der Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses betrachtet.

 

Danach entspricht es gängiger Praxis, dass die Geschäftsordnungen des Rates die Öffentlichkeit für Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses in Angelegenheiten der Rechnungsprüfung generell ausschließt. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Auch in der Literatur werden Angelegenheiten der Rechnungsprüfung als Standardbeispiel für den generellen Ausschluss der Öffentlichkeit genannt.

 

In einem Beschluss des OVG NRW vom 07.11.2006 - 15 B 2378/06 wird hierzu ausgeführt:

 

Diese Rechtfertigung des generellen Ausschlusses der Öffentlichkeit für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung zumindest im Rechnungsprüfungsausschuss ergibt sich aus dem Wesen der Rechnungsprüfung. Bei der Rechnungsprüfung allgemein handelt sich in erster Linie um eine gemeindeinterne verwaltungstechnische Kontrolle.

Es besteht ein legitimes Interesse des Gemeinwohls, dass dieser Vorgang auf einer analytisch-sachlichen Ebene verbleibt und nicht bereits in frühem Stadium in die auch interessenorientierte öffentliche Diskussion mit der Folge gelangt, dass möglicherweise Handlungsoptionen nicht hinreichend gewürdigt werden.

Die Nichtöffentlichkeit der Rechnungsprüfungsausschusssitzung soll die Vertraulichkeit der Beratung sicherstellen. Dieses schutzwürdige Interesse betrifft i.d.R. allerdings nicht das Beratungsergebnis nach Abschluss der Beratungen.

 

 

Vorschlag zur Umsetzung

 

Die einzelnen Mitglieder des Rates haben über das Ratsinformationssystem Allris jederzeit Zugriff auf alle Sitzungsvorlagen, Niederschriften sowie Prüfungsberichte des Rechnungs­prüfungs­ausschusses.

 

Um dem Anspruch des Rates als Organ sowie der Bürger auf Information und Transparenz gerecht zu werden, anderseits aber auch die Beratungen im Rechnungsprüfungsausschuss weiterhin offen und unvor­eingenommen durchführen zu können, wird seitens der Rechnungsprüfung folgender Vorschlag zur Umsetzung gemacht:

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt weiterhin nichtöffentlich.
  2. Die Prüfungsergebnisse werden nach Abschluss der Beratungen des Rechnungs­prüfungs­ausschusses zusammengefasst und dem Rat der Stadt in öffentlicher Sitzung zur Kenntnis vorgelegt.
  3. Die Geschäftsordnung des Rates wird zu § 6 Abs. 2 f) wie folgt geändert:

Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der nach Abschluss der Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses vorgelegten Prüfungsergebnisse sowie die Beratung zur Feststellung des Jahresabschlusses.“


 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: