Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die 18. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995.
Sachverhalt:
Dem Rat der Stadt wurden in der Vergangenheit regelmäßig Beschlussvorlagen zugeleitet, die das Ziel hatten, bestimmte Ausbildungs- und Berufszeiten, die bei städtischen Beamten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entstanden waren, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen.
Grundlage für diese Praxis war § 57 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetztes (LBeamtVG), der bestimmt, dass die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften einen formellen Beschluss der obersten Dienstbehörde voraussetzt.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sollen künftig derartige Entscheidungen auf den Bürgermeister übertragen werden. § 57 Abs. 3 LBeamtVG lässt eine solche Delegation ausdrücklich zu. Die Delegation erfolgt durch eine Ergänzung des § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung.
Da die Stadt Wermelskirchen Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) ist, übernimmt die RVK nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen VKZVKG und ihrer Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen. Hierzu gehört auch die vorläufige Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Ob Zeiten auf Grund der §§ 9 bis 11 und § 82 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden (§ 57 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG). Die RVK prüft daher auf Antrag der Stadt Wermelskirchen, welche Dienstzeiten anerkennungsfähig sind, ob hierbei Ermessenspielräume bestehen oder ob trotz "Kann-Vorschriften" Einschränkungen in der Ermessenausübung zu beachten sind. Der Bürgermeister setzt die Empfehlungen der RVK schließlich im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis durch einen formellen Beschluss um.
Anlage/n:
18. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen
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