Vorlage - 0108/2018  

 
 
Betreff: 18. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
07.05.2018 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.05.2018 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
180313_Aenderung Hauptsatzung PDF-Dokument

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 18. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995.


 

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Sachverhalt:

 

Dem Rat der Stadt wurden in der Vergangenheit regelmäßig Beschlussvorlagen zugeleitet, die das Ziel hatten, bestimmte Ausbildungs- und Berufszeiten, die bei städtischen Beamten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis entstanden waren, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen.

 

Grundlage für diese Praxis war § 57 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetztes (LBeamtVG), der bestimmt, dass die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften einen formellen Beschluss der obersten Dienstbehörde voraussetzt.

 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sollen künftig derartige Entscheidungen auf den Bürgermeister übertragen werden. § 57 Abs. 3 LBeamtVG lässt eine solche Delegation ausdrücklich zu. Die Delegation erfolgt durch eine Ergänzung des § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung.

 

Da die Stadt Wermelskirchen Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) ist, übernimmt die RVK nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen VKZVKG und ihrer Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen. Hierzu gehört auch die vorläufige Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.

 

Ob Zeiten auf Grund der §§ 9 bis 11 und § 82 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden (§ 57 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG). Die RVK prüft daher auf Antrag der Stadt Wermelskirchen, welche Dienstzeiten anerkennungsfähig sind, ob hierbei  Ermessenspielräume bestehen oder ob trotz "Kann-Vorschriften" Einschränkungen in der Ermessenausübung zu beachten sind. Der Bürgermeister setzt die Empfehlungen der RVK schließlich im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis durch einen formellen Beschluss um.


 

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Anlage/n:

 

18. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen

 
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 180313_Aenderung Hauptsatzung (27 KB) PDF-Dokument (49 KB)    
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: