Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Vorschlagliste der Personen für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bergisch Gladbach und die Jugendkammer des Landgerichts Köln für die Wahlperiode 2019 – 2023.
Sachverhalt:
Die Amtszeit der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen endet bundesweit am 31.12.2018. Deshalb ist im laufenden Jahr 2018 eine Neuwahl für die am 01.01.2019 beginnende Wahlperiode vorzunehmen.
Der Präsident des Landgerichts Köln hat die Zahl der benötigten Jugendschöffinen und Jugendschöffen für den Bereich des Amtes für Jugend, Bildung und Sport der Stadt Wermelskirchen festgesetzt. Demnach werden für die Jugendkammer des Landgerichts Köln 2 Jugendhauptschöffen (1 weiblich, 1 männlich) und für das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bergisch Gladbach 4 Jugendhauptschöffen (2 weiblich, 2 männlich) benötigt.
Die Jugendschöffinen und Jugendschöffen werden vom Jugendhilfeausschuss vorgeschlagen. Das Schöffenamt kann nur von Deutschen bekleidet werden, die nach §§ 33 ff. GVG geeignet sind. Außerdem sollen die vorgeschlagenen Personen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).
Da in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen sind wie der Präsident des Landgerichts bestimmt hat, entfallen auf die Vorschlagsliste aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend, Bildung und Sport der Stadt Wermelskirchen mindestens 12 Personen.
Die Frist für die Aufstellung der Vorschlagsliste endet am 30.06.2018.
Anlage/n: Vorschlagliste Jugendschöffen 2018
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