Vorlage - 0130/2018  

 
 
Betreff: Außenbereichssatzung "Altenhof"
a) Abwägung der eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken
b) Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Knabe, Marvin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
25.06.2018 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
09.07.2018 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1a Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 23.08.2013  
Anlage 1b Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises, Obere Bauaufsicht vom 18.09.2013  
Anlage 1c Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 05.12.2013  
Anlage 2 Schreiben der Industrie- und Handelskammer Köln vom 06.12.2013  
Anlage 3 Schreiben des städtischen Abwasserbetriebs (SAW) vom 29.10.2013  
Anlage 4 Schreiben der Personen 1 und 2 vom 31.10.2013  
Anlage 5 Schreiben des Bausachverständigen Dominicus vom 08.11.2013 im Auftrag von Person 3  
Anlage 6 Schreiben der Person 4 vom 25.07.2014  
Anlage 7 Außenbereichssatzung Altenhof: Satzungstext und Begründung  

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Beschlussvorschlag:
 

a)      Der Rat der Stadt beschließt, die Abwägung der im Rahmen des Satzungsverfahrens der Außenbereichssatzung „Altenhof“ vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt vorzunehmen.

b)      Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (Außenbereichssatzung) „Altenhof“ gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der vorliegenden Fassung.

 

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Sachverhalt:
 

Bisheriges Verfahren

 

Nach Vorberatungen im Arbeitskreis für Stadtentwicklung und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, für zahlreiche Bereiche des Wermelskirchener Stadtgebiets - darunter auch Altenhof - Verfahren zur Aufstellung von Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.

 

Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung sieht der Gesetzgeber bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen nicht vor. Da seitens des Rheinisch-Bergischen Kreises jedoch mit wesentlichen Hinweisen und Anregungen zu rechnen war, wurde dieser mit Schreiben vom 24.07.2013 vorgezogen beteiligt, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen im Satzungstext der Außenbereichssatzung oder der zugehörigen Begründung ggfs. noch vor der öffentlichen Auslegungen vornehmen zu können.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.10.2013 den Offenlagebeschluss gefasst. Nach amtlicher Bekanntmachung am 17.10.2013 erfolgte die öffentliche Auslegung vom 28.10. bis zum 06.12.2013. Im Zuge der der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) und der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden Bedenken geäußert, die die Grundzüge der Planung betreffen. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19.05.2014 zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen die erneute öffentliche Auslegung im Zeitraum vom 01.07. bis 01.08.2014, sowie die erneute Beteiligung der TöB beschlossen.

 

 

Eingegangene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB)

 

Folgende Behörden/TÖB haben schriftlich erklärt, dass sie keine Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorbringen:

 

-          Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Bergisches Land mit dem Schreiben vom 21.10.2013 und 16.06.2014

 

-          PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft, mit dem Schreiben vom 24.10.2013 und vom 26.06.2014

 

-          Unitymedia NRW GmbH mit dem Schreiben vom 30.10.2013 und vom 26.06.2014

 

-          BEW, Bergische Energie- und Wasser-GmbH mit dem Schreiben vom 12.11.2013 und vom 29.07.2014

 

-          Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper mit Schreiben vom 15.11.2013

 

-          Landwirtschaftskammer NRW mit E-Mail vom 03.12.2013

 

-          Untere Denkmalbehörde mit Schreiben vom 04.12.2013.

 

-          Rheinisch Bergischer Kreis, (Stellungnahmen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde, des Artenschutzes, der Unteren Umweltschutzbehörde) mit dem Schreiben vom 31.07.2014

 

 

Folgende Behörden/TÖB haben im Verfahren Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorgebracht:

 

-          Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (Stellungnahmen aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde, des Artenschutzes, der Unteren Umweltschutzbehörde) vom 23.08.2013 (siehe Anlage 1a)

 

-          Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (Stellungnahme der Oberen Bauaufsicht vom 18.09.2013 (siehe Anlage 1b)

 

-Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes) vom 05.12.2013 (siehe Anlage 1c)

 

-Schreiben der Industrie- und Handelskammer Köln vom 06.12.2013 (siehe Anlage 2)

 

-          Schreiben des städtischen Abwasserbetriebs (SAW) vom 29.10.2013 (siehe Anlage 3)

 

 

Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung hat sich zum Entwurf der Außenbereichssatzung aus der Bürgerschaft geäußert

 

-          Personen 1+2* mit dem Schreiben vom 31.10.2013 (siehe Anlage 4)

 

-          Bausachverständiger Dipl.-Ing. Albert Dominicus im Auftrag von Person 3* mit dem Schreiben vom 08.11.2013 (siehe Anlage 5).

 

-          Person 4* mit dem Schreiben vom 25.07.2014 (siehe Anlage 6)

 

* aus Datenschutzgründen werden Privatpersonen anonymisiert. Dies betrifft jedoch nicht Behörden,                   Vereine oder als Gutachter o.ä. auftretende Personen.                                                       

 

 

Abwägung

 

Gemäß § 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt analog auch für die Aufstellung von Außenbereichssatzungen.

 

Das Abwägungsmaterial wurde im Rahmen der ersten und zweiten öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises ermittelt.

 

 

1.

 

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat mit dem Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a), 18.09.2013 (Anlage 1b), 05.12.2013 (Anlage 1c) zur geplanten Außenbereichssatzung Altenhof Stellung genommen. Im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der TöB wurden im Schreiben vom 31.07.2014 keine zusätzlichen Bedenken geäußert.

 

 

1.1

 

Die Untere Landschaftsbehörde regt in dem Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) an, im Rahmen einer zukünftigen Bebauung südwestlich des Gebäudes Altenhof 2 den vorhandenen Baumbestand (ältere Koniferen und Birkenbaumreihe) zu erhalten.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Gemäß § 35 Abs.6 Satz 3 BauGB können in einer Außenbereichssatzung „nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden“. Diese Zulässigkeitsbestimmungen müssen die Begünstigung, die die Außenbereichssatzung hinsichtlich Wohnzwecken dienenden Vorhaben (ggfs. auch bzgl. kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben) vorsieht, betreffen. Anders als in Bebauungsplänen und Ergänzungssatzungen sind in Außenbereichssatzungen somit Festsetzungen, die eine bauliche Nutzung verhindern oder die den Erhalt oder die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern fordern, nicht möglich.

 

Denkbar wäre indes die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche, die den o.g. Baumbestand nicht umfasst. Durch eine solche Festsetzung würde jedoch lediglich verhindert, dass am Standort der Bäume eine bauliche Anlage errichtet wird. Nicht zu verhindern wäre durch diese Festsetzung jedoch, dass die Bäume gefällt würden. Insofern ist eine Außenbereichssatzung nicht das geeignete Mittel, um den von der Unteren Landschaftsbehörde gewünschten Erhalt des Baumbestands zu gewährleisten.

 

Auf Grund der Lage Altenhofs im Außenbereich und teilweise auch im Landschaftsschutzgebiet ist die Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren obligatorisch. Der Unteren Landschaftsbehörde verbleibt somit auf jeden Fall die Möglichkeit, ihre Belange im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren zu vertreten.

 

Sofern die Bäume im Landschaftsschutzgebiet des Landschaftsplanes Nr. 2 liegen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Textlicher Festsetzung 2.2-1 A Nr. 13 des Landschaftsplans Nr. 2 in den Landschaftsschutzgebieten u.a. verboten ist, Einzelbäume und Baumreihen zu beseitigen. Für Ausnahmen oder Befreiungen ist die Untere Landschaftsbehörde zuständig.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander kann die Anregung der Unteren Landschaftsbehörde im Rahmen der Aufstellung der Außenbereichssatzung nicht berücksichtigt werden.

 

 

1.2

 

Der Rheinisch-Bergische Kreis weist mit dem Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) aus Sicht des Artenschutzes darauf hin, dass die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Außenbereichssatzung zu beteiligen ist. Im Rahmen der Beteiligung wird die Untere Landschaftsbehörde prüfen, inwieweit eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange durch die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz durchgeführt werden kann oder inwieweit eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich wird.

Mit dem Schreiben vom 05.12.2013 (Anlage 1c) wird ergänzend darauf hingewiesen, dass unter den o.g. Baugenehmigungsverfahren auch Abrissgenehmigungen und Nutzungsänderungsverfahren verstanden werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Eine Artenschutzprüfung lässt sich grundsätzlich in drei Stufen unterteilen:

 

Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

 

In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.

 

 

 

 

Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

 

Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.

 

Stufe III: Ausnahmeverfahren

 

In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.

 

Gemäß Abschnitt 4.1 der o.g. Handlungsempfehlung (Vorhaben im Außenbereich) ist bei Bauvorhaben im Außenbereich die untere Landschaftsbehörde aus Gründen der Artenschutzprüfung in jedem Fall zu beteiligen.

 

Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.2 widersprechen.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.2 durch Aufnahme folgender Passage im Satzungstext (unter Hinweise) und der Begründung (unter Abschnitt 5) berücksichtigt werden: „Für Vorhaben im Außenbereich ist zudem im Rahmen von Bau- und Abrissgenehmigungsverfahren sowie bei Anträgen auf Nutzungsänderung eine Artenschutzprüfung durchzuführen, die mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen ist.“

 

Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde zum Teil schon vor der ersten öffentlichen Auslegung, bzw. die Ergänzung hinsichtlich der Abrissgenehmigungsverfahren und Anträge auf Nutzungsänderungen vor der zweiten öffentlichen Auslegung vorgenommen.

 

 

1.3.1

 

Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) an, in der Begründung zur Außenbereichssatzung den Begriff „Abwasserentsorgung“ durch „Schmutzwasserentsorgung“ zu ersetzen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Der Begriff „Abwasser“ umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. In Altenhof wird jedoch nur das Schmutzwasser über die Kanalisation abgeleitet, das  Niederschlagswasser ist dezentral auf den jeweiligen Grundstücken zu bewirtschaften. Die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde ist somit zutreffend.

 

Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.3.1 widersprechen.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.3.1 berücksichtigt werden.

 

Hinweis: Der Begriff „Abwasser“ wurde in der Begründung bereits vor der ersten öffentlichen Auslegung durch den Begriff „Schmutzwasser“ ersetzt.

 

 

 

 

1.3.2

 

Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) des Weiteren an, auf die erforderliche private Niederschlagswasserbewirtschaftung hinzuwiesen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.4 widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Städtischen Abwasserbetrieb SAW (siehe Abschnitt 3 sowie Anlage 3) vorgebracht.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.3.2 berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“

 

Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde in der Begründung bereits vor der zweiten öffentlichen Auslegung vorgenommen.

 

 

1.3.3

 

Die Untere Umweltschutzbehörde weist mit dem Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) darauf hin, dass die geplante Außenbereichssatzung in der Wasserschutzzone II B des Wasserschutzgebiets der Großen Dhünn-Talsperre liegt und entsprechend die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Großen Dhünn-Talsperre des Wupperverbandes“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten gelten. Die Verbotsvorschriften seien zu beachten und Genehmigungsanträge der Unteren Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises schriftlich vorzulegen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Auf die Lage in Wasserschutzzone II B der o.g. Verordnung sowie die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten wurde bereits zum Zeitpunkt der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreis im Juli / August 2013 im Satzungstext (§ 4 - Hinweis Nr. 2) sowie in der Begründung zur Außenbereichssatzung (Abschnitt 6 - Wasserschutz) hingewiesen. Gleiches gilt für die öffentliche Auslegung und die parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

 

Die Hinweise der Unteren Umweltschutzbehörde zu 1.3.3 waren somit bereits seit Anfang des Satzungsverfahrens berücksichtigt.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden Bedenken vorgebracht, dass Außenbereichssatzungen, die in Wasserschutzgebieten liegen, keinen Sinn machen würden, falls spätere Baugenehmigungen an der erforderlichen Zustimmung der Unteren Wasserbehörde scheitern würden (siehe Abschnitt 5.3 sowie Anlage 5). Diese Bedenken stehen in gewisser Weise im Widerspruch zu dem Hinweis 1.3.3 der Unteren Umweltschutzbehörde und sind daher im Rahmen der Abwägung gegeneinander zu gewichten. Hierbei ist festzuhalten, dass die zuständige Untere Umweltschutzbehörde in ihrem Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) Bauvorhaben in der Wasserschutzzone II B nicht etwa grundsätzlich ablehnt, sondern lediglich auf die in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten hinweist.

 

Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 der o.g. Verordnung ist „das Erstellen und Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Neubau oder Ausbau von Wohngebäuden“ genehmigungspflichtig, „wenn diese Stoffe gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden.“ Da Altenhof an das öffentliche Kanalnetz (Schmutzwasser) angeschlossen ist, trifft die vorgenannte Genehmigungspflicht auf Wohnbauvorhaben in Altenhof zu.

Da die Untere Umweltbehörde in ihrem vorgenannten Schreiben lediglich auf Genehmigungspflichten hingewiesen, nicht dagegen Genehmigungen von Wohnbauvorhaben in Altenhof pauschal abgelehnt hat, sind die Bedenken zu 5.3 (siehe Anlage 5) unzutreffend.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.3.3 weiterhin berücksichtigt werden.

 

Hinweis: Bislang wurde in Satzungstext und Begründung die „Untere Wasserbehörde“ als zuständige Behörde genannt; auf Grund des Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 23.08.2013 (Anlage 1a) wurde nunmehr „Untere Wasserbehörde“ durch „Untere Umweltschutzbehörde“ ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, welche die Grundzüge der Planung nicht berührt und entsprechend auch keine erneute Beteiligung der Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach sich zieht.

 

 

1.4.1

 

Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit dem Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1b) darauf hin, dass für den Bereich der Außenbereichssatzung entsprechend der laut Satzungstext zulässigen Nutzung gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden als Grundschutz vorzuhalten ist. In späteren Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.4.1 widersprechen.

Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind. Trotz der Berücksichtigung des o. g. Hinweises im Baugenehmigungsverfahren sollte auf das Arbeitsblatt DVGW 405 in der Begründung hingewiesen werden.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.4.1 berücksichtigt werden durch Aufnahme eines neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Die Obere Bauaufsichtsbehörde beim Rheinisch-Bergischen Kreis hat im Rahmen des Satzungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für die in § 2 Satz 1 der Außenbereichssatzung genannten Vorhaben gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden vorzuhalten ist. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.“

 

Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde in der Begründung bereits vor der zweiten öffentlichen Auslegung vorgenommen.

 

 

1.4.2

 

Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1b) des Weiteren darauf hin, dass in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) herzustellen ist, sofern das Gebäude von Rettungsfahrzeugen nicht innerhalb von 7 Minuten erreichbar ist.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Die o.g. 7 Minuten beziehen sich auf die Erreichbarkeit von Wohngebäuden mit Einsatzfahrzeugen (von der Hauptfeuerwache aus) innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle (1 Minute bis zum Start der Fahrzeuge + 7 Minuten Fahrzeit). In der vor kurzem vom Rat der Stadt beschlossenen ersten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans setzen sich die o.g. 8 Minuten wie folgt zusammen: 1,5 Minuten bis zum Start der Einsatzfahrzeuge (bei Abfahrt mit Signal aus der Feuer- und Rettungswache Wermelskirchen) + 6,5 Minuten Fahrzeit.

 

Altenhof liegt außerhalb dieser 6,5-Minuten-Fahrtzeit-Isochrone; insofern trifft der o.g. Hinweis auf den Bereich Altenhof zu.

 

Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.4.2 widersprechen.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.4.2 berücksichtigt werden durch Ergänzung des neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Altenhof“ liegt - wie im Rahmen der 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Wermelskirchen festgestellt wurde - außerhalb der 6,5-Minuten-Fahrtzeit-Isochronen (Anfahrt mit Signal aus Hauptfeuerwache) und kann somit zurzeit von den Einsatzkräften nicht innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle erreicht werden.

Solange die vorgenannte Erreichbarkeit innerhalb von 8 Minuten nicht gewährleistet werden kann, ist im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) zu fordern.“

 

Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde in der Begründung bereits vor der zweiten öffentlichen Auslegung vorgenommen.

 

 

2.

 

Die Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK) stellt mit Schreiben vom 06.12.2013 (Anlage 2) fest, dass sich in dem Gebäude Altenhof 1, das nicht von der Außenbereichssatzung erfasst wird, ein gewerbliches Unternehmen befindet. Die IHK regt an, dieses Gebäude in die Außenbereichssatzung einzubeziehen, um dort etwaige bauliche Veränderungen zu erleichtern.

Begründet wird die Einbeziehung mit der Feststellung, dass es sich bei Altenhof um eine historisch gewachsene Ortslage handelt, der das Gebäude Altenhof 1 zuzurechnen sei.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Bei dem Gebäude Altenhof 1 handelt es sich um ein ortsbildprägendes, z.T. verschiefertes Fachwerkhaus in unmittelbarer Lage an der L 409; die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die Gemeindestraße Altenhof.

 

Die zwischen den Gebäuden Altenhof 1 und 2 gelegene Platzsituation stellt aus städtebaulicher Sicht keine Trennung, sondern eine Verzahnung dar, welche die Zugehörigkeit des Gebäudes Altenhof 1 zur restlichen Hofschaft begründet. Insofern ist es konsequent, der Anregung der Industrie- und Handelskammer nachzukommen und das Gebäude Altenhof 1 in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung einzubeziehen.

 

Bei der o.a. Erweiterung des Geltungsbereichs werden unter Anwendung des „Gummiband-Prinzips“ ein massives Garagengebäude sowie eine Holzscheune berührt. Während die Scheune – auch auf Grund ihrer rückwärtigen Lage – kaum am baulichen Zusammenhang der Hofschaft teilhat, ist das unmittelbar an der Platzsituation gelegene, aus Ziegel errichtete Garagengebäude klar als Bestandteil der Hofschaft zu identifizieren. Dementsprechend wurde das Garagengebäude im Gegensatz zu der Holzscheune in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung aufgenommen.

 

Die Anregung zu 2. entspricht inhaltlich der Anregung zu 4. (Personen 1 und 2). Gleichzeitig steht sie in gewisser Weise im Widerspruch zu den Bedenken zu 5.1. Hier wird das für eine Außenbereichssatzung notwendige städtebauliche Gewicht angezweifelt.

 

Der ursprünglich gewählte Satzungsbereich umfasste die zweigeschossigen Wohngebäude Altenhof 2, 3, 5, 5a und 6 sowie eine zentral gelegene, massive Scheune. Bereits diese Gebäude stellen im Zusammenspiel mit ihrer baulichen Stellung zueinander einen klaren baulichen Zusammenhang von hinreichendem Gewicht dar. Da das Gebäude Altenhof 1 - wie oben beschrieben - am baulichen Zusammenhang der Hofschaft teilhat, kann die Erweiterung des Geltungsbereichs das städtebauliche Gewicht nur verstärken.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 2. berücksichtigt werden durch entsprechende Erweiterung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Altenhof.

 

Hinweis: Die Erweiterung des Geltungsbereichs berührt die Grundzüge der Planung. Entsprechend wurde die erneute öffentliche Auslegung vom 01.07. bis 01.08.2014 sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

 

3.

 

Der städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen (SAW) weist mit dem Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage 3) darauf hin, dass im Satzungsbereich für anfallendes Regenwasser keine öffentliche Entsorgungsanlage besteht. Regenwasser, welches auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 3. widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Rheinisch-Bergischen Kreis, Untere Umweltschutzbehörde (siehe Abschnitt 1.3.2 sowie Anlage 1a und 1c) vorgebracht.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 3. berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“

 

Hinweis: Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde in der Begründung bereits vor der zweiten öffentlichen Auslegung vorgenommen.

4.

 

Die Personen 1 und 2 regen mit dem Schreiben vom 31.10.2013 (Anlage 4) an, das Gebäude Altenhof 1 in die Außenbereichssatzung einzubeziehen. Die Hofschaft mit den historischen Gebäuden Altenhof 1, 2, 5 und 6 und den später hinzugekommenen Gebäuden Altenhof 3 und 5a sei als in sich geschlossene Einheit anzusehen.

Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass der im Jahr 2004 erfolgte Anschluss der Hofschaft an die Kanalisation nur realisiert werden konnte, weil die technischen Anlagen einschließlich Pumpwerk und Nebenanlagen auf dem Grundstück Altenhof 1 errichtet werden durften.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Bei dem Gebäude Altenhof 1 handelt es sich um ein ortsbildprägendes, z.T. verschiefertes Fachwerkhaus in unmittelbarer Lage an der L 409; die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die Gemeindestraße Altenhof.

 

Die zwischen den Gebäuden Altenhof 1 und 2 gelegene Platzsituation stellt aus städtebaulicher Sicht keine Trennung, sondern eine Verzahnung dar, welche die Zugehörigkeit des Gebäudes Altenhof 1 zur restlichen Hofschaft begründet. Insofern ist es konsequent, der Anregung der Personen 1 und 2 nachzukommen und das Gebäude Altenhof 1 in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung einzubeziehen.

 

Bei der o.a. Erweiterung des Geltungsbereichs werden unter Anwendung des „Gummiband-Prinzips“ ein massives Garagengebäude sowie eine Holzscheune berührt. Während die Scheune – auch auf Grund ihrer rückwärtigen Lage – kaum am baulichen Zusammenhang der Hofschaft teilhat, ist das unmittelbar an der Platzsituation gelegene, aus Ziegel errichtete Garagengebäude klar als Bestandteil der Hofschaft zu identifizieren. Dementsprechend wurde das Garagengebäude im Gegensatz zu der Holzscheune in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung aufgenommen.

 

Die Anregung zu 4. entspricht inhaltlich der Anregung zu 2. (Industrie- und Handelskammer).

Gleichzeitig steht sie in gewisser Weise im Widerspruch zu den Bedenken zu 5.1. Hier wird das für eine Außenbereichssatzung notwendige städtebauliche Gewicht angezweifelt.

 

Der ursprünglich gewählte Satzungsbereich umfasste die zweigeschossigen Wohngebäude Altenhof 2, 3, 5, 5a und 6 sowie eine zentral gelegene, massive Scheune. Bereits diese Gebäude stellen im Zusammenspiel mit ihrer baulichen Stellung zueinander einen klaren baulichen Zusammenhang von hinreichendem Gewicht dar. Da das Gebäude Altenhof 1 - wie oben beschrieben - am baulichen Zusammenhang der Hofschaft teilhat, kann die Erweiterung des Geltungsbereichs das städtebauliche Gewicht nur verstärken.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 4. berücksichtigt werden durch entsprechende Erweiterung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Altenhof.

 

Hinweis: Die Erweiterung des Geltungsbereichs berührt die Grundzüge der Planung. Entsprechend wurde die erneute öffentliche Auslegung vom 01.07. bis 01.08.2014 sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

 

5.

 

Der Bausachverständige Dipl.-Ing. Albert Dominicus bringt im Auftrag von Person 3 mit dem Schreiben vom 08.11.2013 (Anlage 5) Bedenken gegen die Außenbereichssatzung vor:

 

5.1

 

Es stelle sich in Bezug auf die geplante Außenbereichssatzung die Frage des städtebaulichen Gewichts – und allein daher – die Frage der Zulässigkeit.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung

 

Gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) ist für den Erlass einer Außenbereichssatzung u.a. Voraussetzung, dass ein bebauter Bereich von einigem Gewicht vorhanden ist.

 

Der BauGB-Kommentar von Ernst-Zinkahn-Bielenberg (§ 35 Rn. 196) führt hierzu aus:

 

„Die bebauten Bereiche im Außenbereich müssen daher nach der Zahl der Gebäude, die eine Wohnnutzung enthalten, Ansätze für die Entwicklung in Richtung eines Wohnortes haben, die bodenrechtliche Situation muss in Richtung auf eine Bebauung hindeuten (zutreffend Koppitz, Bauvorhaben im Außenbereich, Rn. 181), ohne dass aber das Gewicht in der Weise verlangt wird, dass ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 entstehen müsste oder sogar vorhanden ist. (…) Für das Gewicht ist nicht die im Satzungsgebiet insgesamt vorhandene Bebauung, sondern allein die Wohnzwecken dienende Bebauung maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Satzung auf Vorhaben erstreckt wird, die Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.

Zu berücksichtigen sind schließlich auch die jeweilige Siedlungs- und Gebäudestruktur des bebauten Bereichs, einschließlich der Größe und der Stellung der Gebäude zueinander. Eine schematische Annahme der Eigenschaft eines bebauten Bereichs im Außenbereich nach Zahl der Gebäude und dem Anteil der Wohnhäuser und Wohnungen wäre dagegen problematisch, weil sie den genannten Gesichtspunkten nicht in jeder Beziehung gerecht werden würde.“

 

Zu dieser Thematik gibt es zahlreiche Kommentierungen und Gerichtsurteile, die sich allerdings zumeist nur auf einen speziellen Fall beziehen. So reichen nach Urteil des OVG Greifswald aus 2000 in einem Fall fünf Häuser in dünn besiedeltem ländlichen Raum aus, nach einem Urteil des OVG fünf Wohngebäude und ein Handelsbetrieb. Laut Kommentar Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, § 35 Rn. 119) sind im Einzelfall ggfs. schon drei Wohnhäuser ausreichend. Der Kommentar Erbguth/Wagner (Bauplanungsrecht, Rn. 445) fordert dagegen mindestens zehn Wohngebäude.

 

Der Außenbereichserlass des Landes NRW führt dazu in Abschnitt 6 (Außenbereichssatzungen) unter Verweis auf ein Urteil des OVG NRW aus dem Jahr 2004 aus:

 

„Das Merkmal ‚Wohnbebauung von einigem Gewicht‘ in § 35 Abs. 6 BauGB wird nicht durch eine absolute Mindestzahl von Wohngebäuden bestimmt; es kann bereits dann bejaht werden, wenn in dem bebauten Bereich fünf Wohnhäuser liegen, die eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen Siedlungsansatz erkennen lassen.“

 

Bei der Gesamtuntersuchung des Wermelskirchener Stadtgebiets auf die Eignung von Siedlungsansätzen für Außenbereichssatzung wurde in Absprache mit der Oberen Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis als erstes Suchkriterium bebaute Bereiche im Außenbereich mit mindestens vier Wohngebäuden zu Grunde gelegt. Im Rahmen des weiteren Verfahrens sollten diese dann hinsichtlich der Gebäude- und Siedlungsstruktur sowie der Gebäudestellung zueinander näher untersucht werden. Des Weiteren war zu untersuchen, ob der Bereich den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und ob er für eine bauliche Verdichtung geeignet ist.

 

Im Fall der Außenbereichssatzung Altenhof ist zunächst festzuhalten, dass das o.g. erste Kriterium (vier Wohngebäude) erfüllt ist. Entsprechend wurden weitere Untersuchungen durchgeführt.

 

Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung (Stand öffentliche Auslegung) umfasst die Wohngebäude Altenhof 2, 3, 5, 5a und 6 sowie eine zentral gelegene, massive Scheune; alle genannten Gebäude sind zweigeschossig. Im Zusammenspiel mit der baulichen Stellung der Gebäude zueinander ist ein klarer baulicher Zusammenhang von hinreichendem städtebaulichem Gewicht erkennbar. Dieses Gewicht wird durch die angeregte Einbeziehung des Gebäudes ortsbildprägenden Altenhof 1 (z.T. verschiefertes zweigeschossiges Fachwerkhaus) und einem massiven Garagengebäude (siehe hierzu die Anregungen zu 2. und 4.) noch verstärkt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung sind somit gegeben.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 5.1 nicht berücksichtigt werden.

 

 

5.2

 

Es werden Bedenken dahingehend vorgebracht, dass in den während der öffentlichen Auslegung eingesehenen Entwürfen von 18 Außenbereichssatzungen mit den vorhanden Nebengebäuden sehr unterschiedlich umgegangen worden sei; einmal würden sie in den Geltungsbereich mit aufgenommen, zum Anderen blieben sie „außen vor“.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Bei der Festlegung der Geltungsbereiche der Außenbereichssatzungen wurden bestimmte einheitliche Kriterien zu Grunde gelegt, die sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 6 BauGB ergeben bzw. aus diesen abgeleitet wurden (Wohnbebauung von einigem Gewicht; keine Erweiterung von Splittersiedlungen).

 

Zunächst wurden die vorhanden Wohngebäude erfasst. Um sie herum wurde nach dem „Gummiband-Prinzip“ ein erster Entwurf für den Geltungsbereich vorgenommen; dabei wurde zu den Außenwänden der Wohngebäude ein Abstand von ca. drei Metern vorgegeben, um nicht durch zu enge Grenzziehung kleinere Anbauvorhaben zu verhindern.

 

Im zweiten Schritt wurde überprüft, ob durch den Geltungsbereichsentwurf vorhandene Nebenanlagen „zerschnitten“ wurden. Sofern dies der Fall war, wurden diese Nebenanlagen dahingehend überprüft, ob es sich bei ihnen um massiv gebaute, das Ortsbild mit prägende Anlagen handelt, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Sofern dies der Fall war, die Nebenanlagen somit zum städtebaulichen Gewicht der Hofschaft beitrugen, wurde der Geltungsbereich um die Grundfläche dieser Nebenanlagen erweitert.

 

Im Falle der Außenbereichssatzung Altenhof betrifft diese Thematik zunächst eine massive zweigeschossige, z.T. mit Holz verkleidete Scheune auf der gegenüberliegenden Straßenseite vom Gebäude Altenhof 3. Das Gebäude hat auf Grund seiner Kubatur und baulichen Stellung starken Anteil an der baulichen Ausprägung der Hofschaft und wurde daher in den Geltungsbereich einbezogen. Gleiches gilt – nach Einbeziehung des Gebäudes Altenhof in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung (siehe hierzu Anregungen zu 2. und 4.) für ein massives Garagengebäude zwischen den Gebäuden Altenhof 1 und 2.

 

Das unmittelbar an der Platzsituation (Eingangsbereich der Hofschaft von der Landstraße L 409 aus) gelegene, aus Ziegel errichtete Garagengebäude ist klar als Bestandteil der Hofschaft zu identifizieren. Dementsprechend wurde das Garagengebäude ebenfalls in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung aufgenommen. Im Gegensatz dazu wurde eine schräg hinter dem Garagengebäude gelegene Holzscheune beim Zuschnitt der Außenbereichssatzung nicht berücksichtigt, da sie – auch auf Grund ihrer rückwärtigen Lage – kaum am baulichen Zusammenhang der Hofschaft teilhat.

 

Ob bei einer oder mehreren der anderen 17 Außenbereichssatzungen, die gleichzeitig öffentlich ausgelegen haben, möglicherweise andere Maßstäbe angelegt wurden oder bei ihnen ggfs. von den vorgenannten Prinzipien abgewichen wurde, ist im Rahmen der Abwägung der Bedenken und Anregungen zur Außenbereichssatzung Altenhof unerheblich und ist somit in diesem Zusammenhang auch nicht näher zu überprüfen. Es kommt einzig darauf an, dass der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Altenhof in sich schlüssig und städtebaulich nachvollziehbar ist sowie mit den Vorschriften des § 35 (6) BauGB in Einklang steht. Dies ist wie oben dargelegt der Fall.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 5.2 nicht berücksichtigt werden.

 

 

5.3

 

Es wird im Schreiben vom 08.11.2013 (Anlage 5) des Weiteren darauf hingewiesen, dass Außenbereichssatzungen, die in Wasserschutzgebieten liegen, keinen Sinn machen würden, falls spätere Baugenehmigungen an der erforderlichen Zustimmung der Unteren Wasserbehörde scheitern würden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Diese Bedenken zu 5.3 stehen in gewisser Weise im Widerspruch zu dem Hinweis zu 1.3.3 der Unteren Umweltschutzbehörde und sind daher im Rahmen der Abwägung gegeneinander zu gewichten. Hierbei ist festzuhalten, dass die zuständige Untere Umweltschutzbehörde in ihrem Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) Bauvorhaben in der Wasserschutzzone II B nicht etwa grundsätzlich ablehnt, sondern lediglich auf die in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten hinweist.

 

Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 der o.g. Verordnung ist „das Erstellen und Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Neubau oder Ausbau von Wohngebäuden“ genehmigungspflichtig, „wenn diese Stoffe gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden.“ Da Altenhof an das öffentliche Kanalnetz (Schmutzwasser) angeschlossen ist, trifft die vorgenannte Genehmigungspflicht auf Wohnbauvorhaben in Altenhof zu.

 

Da die Untere Umweltbehörde in ihrem vorgenannten Schreiben lediglich auf Genehmigungspflichten hingewiesen, nicht dagegen Genehmigungen von Wohnbauvorhaben in Altenhof pauschal abgelehnt hat, sind die Bedenken zu 5.3 unzutreffend.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 5.3 nicht berücksichtigt werden.

 

 

6.

 

Die Person 4 regt mit dem Schreiben vom 25.07.2014 (Anlage 6) an, die Garage der Liegenschaft Altenhof 5a und 6 in die Außenbereichssatzung einzubeziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Scheunen im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung liegen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung wurden bestimmte Kriterien zu Grunde gelegt, die sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 6 BauGB ergeben bzw. aus diesen abgeleitet wurden (Wohnbebauung von einigem Gewicht; keine Erweiterung von Splittersiedlungen).

 

Zunächst wurden die vorhanden Wohngebäude erfasst. Um sie herum wurde nach dem „Gummiband-Prinzip“ ein erster Entwurf für den Geltungsbereich vorgenommen; dabei wurde zu den Außenwänden der Wohngebäude ein Abstand von ca. drei Metern vorgegeben, um nicht durch zu enge Grenzziehung kleinere Anbauvorhaben zu verhindern.

 

Im zweiten Schritt wurde überprüft, ob durch den Geltungsbereichsentwurf vorhandene Nebenanlagen „zerschnitten“ wurden. Sofern dies der Fall war, wurden diese Nebenanlagen dahingehend überprüft, ob es sich bei ihnen um massiv gebaute, das Ortsbild mit prägende Anlagen handelt, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Im Fall der besagten Garage handelt es sich nicht um eine das Ortsbild prägende Nebenanlage, die zum städtebaulichen Gewicht der Hofschaft beiträgt.

 

Im Gegensatz dazu prägt die massive zweigeschossige, z.T. mit Holz verkleidete Scheune auf der gegenüberliegenden Straßenseite vom Gebäude Altenhof 3 das Ortsbild von Altenhof. Das Gebäude hat auf Grund seiner Kubatur und baulichen Stellung starken Anteil an der baulichen Ausprägung der Hofschaft und wurde daher in den Geltungsbereich einbezogen. Gleiches gilt – nach Einbeziehung des Gebäudes Altenhof 1 in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung (siehe hierzu Anregungen zu 2. und 4.) für ein massives Garagengebäude zwischen den Gebäuden Altenhof 1 und 2.

 

Das unmittelbar an der Platzsituation (Eingangsbereich der Hofschaft von der Landstraße L 409 aus) gelegene, aus Ziegel errichtete Garagengebäude ist klar als Bestandteil der Hofschaft zu identifizieren. Dementsprechend wurde das Garagengebäude ebenfalls in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung aufgenommen. Im Gegensatz dazu wurde eine schräg hinter dem Garagengebäude gelegene Holzscheune beim Zuschnitt der Außenbereichssatzung nicht berücksichtigt, da sie – auch auf Grund ihrer rückwärtigen Lage – kaum am baulichen Zusammenhang der Hofschaft teilhat.

 

Ähnlich stellt sich die Situation des Garagengebäudes der Liegenschaft Altenhof 5a und 6 dar. Auf Grund der Lage am südlichen Rand der Hofschaft mit räumlicher Trennung zum Hauptgebäude Altenhof 5a, des geringen städtebaulichen Gewichts und der nicht vorhandenen Prägung des Ortsbildes der Hofschaft ist der Einbezug dieser Nebenanlage in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung städtebaulich nicht begründet.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 6. nicht berücksichtigt werden.

 

 

Ergebnis der Abwägung; weiteres Vorgehen

 

Die zu den Themenbereichen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, Artenschutz und Brandschutz vorgebrachten Hinweise können durch Aufnahme entsprechender Textpassagen in den Satzungstext der Außenbereichssatzung Altenhof und/oder der zugehörigen Begründung berücksichtigt werden. Es handelt sich um redaktionelle Textergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

Die Anregungen, das Gebäude Altenhof 1 in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung einzubeziehen, können Berücksichtigung finden. Die Erweiterung des Geltungsbereichs berührt die Grundzüge der Planung. Daher erfolgte die erneute Öffentlichkeits- und Behörden-/TÖB-Beteiligung.

 

Die vorgebrachten Bedenken, die rechtliche Zulässigkeit der Außenbereichssatzung könnte fraglich sein, da es dem Geltungsbereich möglicherweise an dem notwendigen städtebaulichen Gewicht fehle, sind unzutreffend. Die Bedenken werden entsprechend nicht berücksichtigt.

 

Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des möglicherweise unterschiedlichen Vorgehens bei der Festlegung des Geltungsbereichs verschiedener Außenbereichssatzungen sind im Rahmen der Abwägung zur Außenbereichssatzung Altenhof unerheblich, da die Festlegung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Altenhof den Vorgaben des § 35 (6) BauGB entspricht und städtebaulich nachvollziehbar ist. Die in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung einbezogenen Nebenanlagen sind städtebaulich begründet.

 

Der Hinweis, dass eine Außenbereichssatzung in der Wasserschutzzone II B keinen Sinn machen würde, falls die Untere Umweltschutzbehörde im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ihre notwendige Zustimmung verweigert, ist auf Grund der Stellungnahme der betreffenden Behörde, aus der hervorgeht, dass eine pauschale Genehmigungsversagung für Wohnbauvorhaben in Altenhof nicht Betracht gezogen wird, nicht zu berücksichtigen.

 

Der Rat der Stadt hat in der Sitzung vom 19.05.2014 die Abwägung der im Rahmen des Satzungsverfahrens der Außenbereichssatzung vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken sowie die dadurch erforderliche erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 01.07. bis 01.08.2014 beschlossen.

 

Nach Beschlussfassung über die Abwägung der vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken der zweiten öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, kann der Rat der Stadt den Satzungsbeschluss zur Außenbereichssatzung „Altenhof“ fassen.

 

Die nach der zweiten öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen und Ergänzungen an Satzungstext und Begründung sind kursiv gedruckt.

 

 

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Anlagen:

 

Anlage 1aSchreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 23.08.2013

Anlage 1bSchreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises, Obere Bauaufsicht vom 18.09.2013

Anlage 1cSchreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 05.12.2013

Anlage 2Schreiben der Industrie- und Handelskammer Köln vom 06.12.2013

Anlage 3Schreiben des städtischen Abwasserbetriebs (SAW) vom 29.10.2013

Anlage 4Schreiben der Personen 1 und 2 vom 31.10.2013

Anlage 5Schreiben des Bausachverständigen Dominicus vom 08.11.2013 im Auftrag von Person 3

Anlage 6Schreiben der Person 4 vom 25.07.2014

Anlage 7Außenbereichssatzung Altenhof: Satzungstext und Begründung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1a Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 23.08.2013 (915 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 1b Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises, Obere Bauaufsicht vom 18.09.2013 (928 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 1c Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 05.12.2013 (48 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 2 Schreiben der Industrie- und Handelskammer Köln vom 06.12.2013 (173 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 3 Schreiben des städtischen Abwasserbetriebs (SAW) vom 29.10.2013 (26 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 4 Schreiben der Personen 1 und 2 vom 31.10.2013 (37 KB)      
Anlage 7 7 Anlage 5 Schreiben des Bausachverständigen Dominicus vom 08.11.2013 im Auftrag von Person 3 (99 KB)      
Anlage 8 8 Anlage 6 Schreiben der Person 4 vom 25.07.2014 (724 KB)      
Anlage 9 9 Anlage 7 Außenbereichssatzung Altenhof: Satzungstext und Begründung (857 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: