Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die 5. Nachtragssatzung zur Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995. Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.Sachverhalt:
a)Mitunterzeichnung der Niederschrift
Die „Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse“ enthält Regelungen zur Mitunterzeichnung der Niederschrift, die über die Vorgaben der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen hinausgehen. Die folgenden Aussagen betreffen sowohl den Rat der Stadt als auch die Ausschüsse.
Die Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen gibt vor, dass Niederschriften „vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet“ werden.
Die Geschäftsordnung trifft jedoch eine darüber hinausgehende Regelung, nämlich, dass die Niederschrift „von dem Bürgermeister, einem weiteren vom Rat zu bestimmenden Ratsmitglied und dem Schriftführer unterzeichnet“ wird.
Diese Regelung bedeutet für die Geschäftsführer des Rates und der Ausschüsse einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand, um die Unterschriften der jeweiligen Mitunterzeichner einzuholen.
Zudem eröffnet die Mitunterzeichnung den betreffenden Personen keinerlei Befugnis, auf den Inhalt der Niederschrift Einfluss zu nehmen, wie sich aus der Kommentierung zu § 52 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen ergibt (s. Anlage). Dort heißt es:
Der Bürgermeister selbst hat keine Befugnis, dem Schriftführer Vorgaben über den Inhalt der Niederschrift zu machen. Zudem können weder Rat noch Bürgermeister Weisungen über den konkreten Inhalt der Niederschrift erteilen. Die Verfassung der Niederschrift obliegt alleine dem Schriftführer. Das Recht des Rates erschöpft sich in der Befugnis, in der nächsten Sitzung eine Änderung bzw. Ergänzung der Niederschrift zu beschließen, so dass dieser Beschluss dann in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen ist.
Da schon der Bürgermeister als Mitunterzeichner der Niederschrift keine Befugnis hat, auf den Schriftführer bei der Abfassung der Niederschrift einzuwirken, hat diese Befugnis erst Recht nicht ein zusätzlicher „Mitunterzeichner“, den die Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen gar nicht kennt.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Geschäftsordnung zu § 24 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
„(3) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten.“
b)Öffentlichkeit von Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses
Hierzu wird verwiesen auf Beschlussvorlage 0104/2018. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 14.05.2018 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt weiterhin nichtöffentlich.
Die Prüfungsergebnisse werden nach Abschluss der Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses zusammengefasst und dem Rat der Stadt in öffentlicher Sitzung zur Kenntnis vorgelegt.
Die Geschäftsordnung des Rates wird zu § 6 Abs. 2 f) wie folgt geändert:
„Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der nach Abschluss der Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses vorgelegten Prüfungsergebnisse sowie die Beratung zur Feststellung des Jahresabschlusses.“
Die geänderte Geschäftsordnung wird dem Rat der Stadt in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt.“ Anlage/n:
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