Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Landesentwicklungsplanes Bedenken gegen die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen der Abschnitte 7.3-1, 10.2-2 und 10.2-3 vorzubringen.
Sachverhalt:
Die Landesregierung hat am 17.04.2018 Änderungen des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) gebilligt und ein Beteiligungsverfahren beschlossen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen (so auch die Stadt Wermelskirchen) gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) beteiligt. Das zuständige Ministerium hat eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.07.2018 gesetzt.
Die von der Landesregierung beschlossenen Änderungen des LEP sind in einer Synopse (siehe Anlage 1) dargestellt. Aus der dreispaltigen Tabelle sind der Text des aktuellen LEPs (linke Spalte), der Text der geplanten Änderungen (mittlere Spalte) und die Begründung der Änderungen (rechte Spalte) zu entnehmen. Weitere Erläuterungen sind der ersten Seite der Anlage 1 (Abschnitt „Hinweise zum Lesen der Synopse“) zu entnehmen.
Die Synopse beinhaltet nur diejenigen Teile des Landesentwicklungsplanes, an denen textliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen vorgenommen werden sollen. Dies betrifft die folgenden Abschnitte des LEP:
2-3 Siedlungsraum und Freiraum 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile 5-4 Strukturwandel in Kohleregionen 6.1-2 Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ (Streichung) 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.6-2 Anforderungen für neue Standorte ( Folgeänderung durch Änderung von 2-3) 7.1-7 Nutzung von militärischen Konversionsflächen 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur ( Änderung betrifft nur Truppenübungsplatz Senne) 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme 8.1-6 Landesbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen 8.1-7 Schutz vor Fluglärm 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen 8.2-7 Energiewende und Netzausbau 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe 9.2-2 Versorgungszeiträume 9.2-3 Fortschreibung 9.2-4 Reservegebiete 9.2-5 Nachfolgenutzung 9.2-6 Standorte obertägiger Einrichtungen 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien 10-2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung 10.2-5 Solarenergienutzung 10.3-2 Anforderungen an neue, im Regionalplan festzusetzende Standorte
Die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen von Textpassagen in den meisten der o.g. Abschnitte haben keine oder nur sehr geringfügige Auswirkungen auf die künftige Entwicklung der Stadt Wermelskirchen. Nachfolgend wird daher nur Stellung zu denjenigen Abschnitten genommen, deren Änderungen die künftige Entwicklung der Stadt im Rahmen der Bauleitplanung (FNP bzw. Bebauungspläne) tangieren ( unterstrichene Abschnitte in der oben aufgeführten Liste).
2-3 Siedlungsraum und Freiraum und 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile
Durch Änderungen des Abschnitts 2-3 sowie der Einfügung des neuen Abschnitts 2-4 sollen bauliche Entwicklungen im regionalplanerisch festgesetzten Freiraum (also außerhalb der festgesetzten Allgemeinen Siedlungsbereiche) erleichtert werden. So wird in Abschnitt 2-3 u.a. festgelegt, dass im regionalplanerischen Freiraum Bauflächen (in Flächennutzungsplänen) und Baugebiete (in Bebauungsplänen) ausnahmsweise dargestellt bzw. festgesetzt werden dürfen, wenn sie unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und dabei eine in der Örtlichkeit abzulesende klare Siedlungsgrenze (z.B. Flusslauf, Straße oder sonstige geografische Grenze) nicht überschritten wird.
Adäquate Erleichterungen werden in Abschnitt 2-3 auch für Bauleitplanungen hinsichtlich angemessener Erweiterungen von Gewerbebetrieben sowie Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen vorgesehen. Zudem ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Baugebieten für Bauten des Bundes und des Landes, die der Erfüllung des Brand- und Katastrophenschutzes dienen, um entsprechende Bauten der Kommunen erweitert worden.
Durch den neu eingefügten Abschnitt 2-4 soll Ortsteilen im regionalplanerisch festgesetzten Freiraum (also außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs) künftig eine bedarfsorientierte Siedlungsentwicklung durch Bauleitplanung zugestanden werden. Dabei sind jedoch insbesondere die Bedürfnisse der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Um die Ortsteilentwicklungen gegenüber der Regionalplanung zu begründen, ist ein gesamtgemeindliches Konzept zur künftigen Siedlungsentwicklung hilfreich. Ein solches beabsichtigt die Stadt Wermelskirchen im Rahmen des Integrierten Handlungskonzeptes, das in Zusammenarbeit mit dem Büro ASS entwickelt wird, aufzustellen.
Abs. 2 des Abschnittes 2-4 soll zudem ermöglichen, dass auch Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt werden können, sofern die Grundversorgung des Ortsteils durch eine entsprechende Infrastruktur (z.B. Kita, Grundschule, Kirche, Lebensmittelgeschäft) gewährleistet wird.
6.1-2 Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ (Streichung)
Im Abschnitt 6.1-2 soll der Grundsatz, dass bis 2020 das tägliche Wachstum von Siedlungs- und Verkehrsflächen in NRW auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null reduziert werden soll, gestrichen werden.
Mit dieser Streichung soll es den Kommunen insbesondere ermöglicht werden, mehr geeignete Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen.
Das Ziel der flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung (LEP, Abschnitt 6.1-1) bleibt dagegen unverändert, sodass eine nicht bedarfsgerechte, ausufernde Siedlungsentwicklung durch die ersatzlose Streichung des Abschnitts 6.1-2 nicht zu erwarten ist.
6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
In Abschnitt 6.3-3 wurden zwei Wörter gestrichen; er lautet nun: „Dabei sind die im Ziel genannte „Nachnutzung versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur nicht so zu verstehen, dass dort nicht geringfügige (gestrichen) Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft (wie zum Beispiel Breitbandausbau, Ertüchtigung bestehender (gestrichen) Verkehrsanbindungen) durchgeführt werden.“
Die Streichungen werden wie folgt begründet: „Die sachgerechte Ertüchtigung einer verkehrlichen Erschließung bei den o.g. Standorten ist zwingend für die weitere Entwicklung des Standorts. Die bestehende Reglung erschwert die Nachnutzung für mögliche Investoren.“
7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
In Abschnitt 7.3-1 sollen die letzten Absätze, die sich mit Windenergieanlagen im Wald beschäftigen, ersatzlos gestrichen werden. In diesen ist derzeit u.a. festgesetzt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald zugelassen werden kann, wenn die wesentlichen Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Privilegierung der Windenergienutzung im Wald soll durch die Änderung des LEP aufgehoben werden.
Im Rahmen der Erstellung einer Potenzialstudie zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen (siehe hierzu auch Abschnitte 10.2-2 und 10.2-3) wurden sieben Flächen ermittelt, die sich - unter Berücksichtigung eigens festgelegter weicher und harter Kriterien - für eine Ausweisung im Flächennutzungsplan als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen eignen. Auf allen ausgewählten Flächen ist Waldbestand anzutreffen. Sollte Wald bei der Suche nach Flächen für Windenergieanlagen künftig nicht mehr als weiches Kriterium sondern als hartes (Ausschluss-) Kriterium zu betrachten sein, war die Erstellung der o.g. Potenzialstudie vergebens.
10-2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung und 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
Während die aktuelle Fassung des Abschnitts 10.2-2 noch als Ziel festsetzt, dass proportional zum regionalen Potenzial Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalplan festzulegen sind, sieht die geplante Änderung lediglich als Grundsatz vor, dass entsprechende Vorranggebiete festgelegt werden können.
Die in Abschnitt 10.2-3 derzeit noch vorgesehenen Mindestflächen für o.g. Vorranggebiete (z.B. Regierungsbezirk Köln 14.500 ha) sollen künftig ersatzlos entfallen.
Der neue Abschnitt 10.2-3 sieht stattdessen u.a. als Grundsatz vor, dass bei planerischer Steuerung von Windenergieanlagen in Regional- und Flächennutzungsplänen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und Wohnbauflächen ein angemessener Vorsorgeabstand eingehalten werden soll. Bezüglich allgemeiner und reiner Wohngebiete wird konkretisiert, dass zu diesen ein Abstand von 1.500 m einzuhalten ist.
Bei Einhaltung des vorgenannten Mindestabstandes dürfte auf Wermelskirchener Stadtgebiet nach einer ersten überschlägigen Prüfung kein Bereich übrig bleiben, der sich als Konzentrationszone für Windenergieanlagen eignet. Wenn somit im Flächennutzungsplan keine Konzentrationszonen dargestellt werden könnten, entfiele auch die Möglichkeit, in den übrigen Bereichen des Stadtgebiets entsprechende Anlagen grundsätzlich auszuschließen.
Da der neue Abschnitt 10.2-3 lediglich als Grundsatz formuliert ist, ist dieser - im Gegensatz zu formulierten Zielen der Raumordnung - im Rahmen der Bauleitplanung nicht zwingend zu beachten. Allerdings müsste im Rahmen der Abwägung sehr detailliert dargelegt werden, warum der vorgenannte Abstand in einzelnen Fällen unterschritten werden darf.
Das Büro BKR Essen hat für die Stadt Wermelskirchen im Jahr 2014 eine Potenzialstudie zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen erstellt. Im Ergebnis wurden 7 potentielle Flächen mit einer Gesamtfläche von ca. 124 ha identifiziert, die für eine Ausweisung von Konzentrationsflächen im FNP in Frage kämen. Somit wäre es der Stadt Wermelskirchen im Rahmen des § 5 Abs. 2b BauGB grundsätzlich möglich, durch Aufstellung eines ‚Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie‘ die Standorte für die Windenergie zu steuern. Der Ratsbeschluss zur Einleitung dieses Verfahrens wurde auch bereits Ende 2014 gefasst.
Neben einem Vorentwurf zur Aufstellung des ‚Sachlichen Teilfächennutzungsplans Windenergie‘ ist auch ein Strategiekonzept zur kommunalen Wertschöpfung beim Ausbau der Windenergie (Flächensicherung, Beteiligungsoptionen) zu erarbeiten.
Nach Vorstellung der Potentialstudie in den politischen Gremien hatten sich mehrere Projektentwickler/Investoren nach dem Stand der Planungen erkundigt. Die sich zu diesem Zeitpunkt bereits abzeichnenden Pläne der neuen Landesregierung, den Abstand von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung deutlich zu erhöhen, den Bau in Wäldern zu untersagen und die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich aufzuheben, führten jedoch zu planungsrechtlichen Unsicherheiten, sodass die Gespräche letztlich im Sande verliefen. Sollten die Änderungen der Abschnitte 10.2-2 und 10.2-3 rechtlich umgesetzt werden, ist ein erfolgreicher Abschluss des Verfahrens ‚Sachlicher Teilfächennutzungsplan Windenergie‘ unwahscheinlich.
In Anlage 2 ist eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 22.05.2018 zu den Änderungen des LEP auszugsweise abgedruckt. Diese setzt sich ausführlich mit den Abschnitten 10.2-2 und 10.2-3 auseinander und beleuchtet die neuen Vorgaben auch aus rechtlicher Perspektive. Der Städte- und Gemeindebund kommt u.a. zu dem Schluss, dass aus kommunaler Sicht auf raumordnerische Festlegungen für Windenergieanlagen gänzlich verzichtet werden sollte, da diese die kommunale Planungshoheit unangemessen einschränken. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten in Regionalplänen käme es zu einem erheblichen Abstimmungsbedarf der Kommunen mit den Regionalplanungsbehörden, was wiederum zu Verzögerungen bei der kommunalen Bauleitplanung und zu praktischen Umsetzungsproblemen führen würde.
Hinweis: Der aktuelle Landesentwicklungsplan NRW (Planzeichnung und Text), der Umweltbericht zur Änderung des LEP sowie weitere Unterlagen zur Änderung des LEP können auf folgender Internetseite unter Informationen / Downloads eingesehen und herunterladen werden:
https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung
Anlage/n:
Anlage 1 Änderung des LEP NRW - Synopse
Anlage 2 Auszug aus der Bewertung der geplanten Änderungen des LEP durch den Städte- und Gemeindebund NRW
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