Beschlussvorschlag:
a) Verfahrenswechsel zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 86 „Autobahnohr“ als vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufzustellen.
b) Änderung des Geltungsbereichs
Der Rat der Stadt beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend Anlage A zu ändern.
c) Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 86 „Autobahnohr“ einschließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachverhalt:
zu a) Verfahrenswechsel zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.03.2014 (RAT/2747/2014) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Autobahnohr“ beschlossen.
Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lag für den Bereich des Autobahnohrs lediglich das allgemeine Planziel zur Entwicklung eines Gewerbegebietes vor.
Im Jahr 2016 bekundete ein Investor Interesse für das künftige Gewerbeareal, um dort einen großflächigen Gewerbebetrieb (Werkzeuggroßhandel) zu errichten. Der Rat der Stadt hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 04.07.2016 (RAT/3456/2016) den Verkauf der noch zu entwickelnden Gewerbeflächen an den Investor beschlossen.
Im Rahmen eines ersten Scoping-Termins beim Rheinisch-Bergischen Kreis zeigte sich, dass es gerade auch hinsichtlich der Schallproblematik sinnvoll wäre, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) anstelle eines herkömmlichen Angebotsbebauungsplans aufzustellen. In diesem Fall ist es möglich, im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass das Vorhaben an diesem Standort realisierbar ist. Die entwickelten Festsetzungen berücksichtigen die schallgutacherlichen Anforderungen an das konkrete Projekt, z. B. Lage und Kubatur des geplanten Gebäudes, Anzahl der zulässigen Stellplätze und Lärmschutzwand bei einer möglichen Nachtnutzung. Diese projektbezogenen Festlegungen wären im Rahmen eines Angebotsbebauungsplans nicht möglich gewesen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält auch den sogenannten Vorhaben- und Erschließungsplan, der u.a. konkrete Planzeichnungen zum Vorhaben (z.B. Lageplan / Dachaufsicht mit den geplanten Nutzungen, Ansichten und Schnitte) enthält.
Außerdem ist im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Durchführungsvertrag abzuschließen, in dem sich der Investor u.a. verpflichtet, das Bauvorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren. Es ist möglich, Bauabschnitte mit unterschiedlichen Fristen zu definieren.
zu b) Änderung des Geltungsbereichs
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst grundsätzlich Flächen, über die der Investor nachweisbar verfügen kann. Im vorliegenden Fall sind dies diejenigen Flächen, die die Stadt Wermelskirchen an den Investor veräußert.
Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB ist es möglich, einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist nach aktueller Rechtsprechung, dass die Überplanung dieser Flächen eine sachnotwendige Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes darstellt.
Unter dieser Voraussetzung soll im Nordosten des Plangebiets zwischen dem geplanten Park + Ride - Parkplatz und dem Grundstück Ostringhausen 43/45 eine Fläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden. Diese in der Wasserschutzzone III der Sengbachtalsperre gelegene Fläche ist bislang unbebaut. Spätestens nach Realisierung des geplanten Werkzeuggroßhandels wäre dieser Bereich als Baulücke im Innenbereich anzusehen. Durch die Einbeziehung in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann durch entsprechende Festsetzungen eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung dieses Areals gewährleistet werden.
Als der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17.03.2014 (RAT/2747/2014) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 86 beschloss, umfasste der Geltungsbereich auch noch Privatflächen nördlich der Landstraße L 157 sowie südlich des vorgenannten Grundstücks am Rand der Ortslage Ostringhausen ( siehe Anlage A, obere Abbildung).
Für diese Flächen besteht jedoch keine städtebauliche Notwendigkeit, sie in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen.
Die Flächen nördlich der L 157 sind überwiegend bebaut. Die Freifläche zwischen den Grundstücken Hünger 8/10 und Bollinghausen 1/2 ist im aktuellen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Plangebiet und sein Umfeld sind durch Verkehrslärmemissionen der BAB A1 und der L 157 vorbelastet. Durch das Planvorhaben selbst werden aber keine unzulässigen Lärmimissionen (Gewerbe- oder Verkehrslärm) auf das Umfeld einwirken.
Die zweite Fläche (südlich des in den Bebauungsplan einbezogenen Areals) liegt in der Wasserschutzzone II der Sengbachtalsperre. Laut Wasserschutzzonenverordnung ist die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen in der Wasserschutzzone II verboten. Daher könnte dieser Bereich in einem Bebauungsplan lediglich als landwirtschaftliche Fläche, Wald oder Grünfläche festgesetzt werden. Hierzu besteht jedoch keine städtebauliche Notwendigkeit, sodass eine Einbeziehung dieses Bereichs in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht begründbar ist.
Auf Grund des im Kreuzungsbereich Ostringhausen / Bollinghausen geplanten Kreisverkehrs werden entsprechende Flächen der Landstraße L 157 und der Gemeindestraße Bollinghausen in den Geltungsbereich einbezogen.
Der neue Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 86 „Autobahnohr“ stellt sich nunmehr wie in Anlage A (untere Abbildung) aufgezeigt dar.
zu c) Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Bisherige Planungsschritte
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 27.11.2017 (Vorlage 0202/2017) haben Frau Renate Schatral, Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen, und Herr Timo Hilverkus, Architekturbüro Hilverkus, die ersten Planungen des Investors für das Gewerbegebiet Autobahnohr vorgestellt.
Der Ausschuss hat die Verwaltung daraufhin beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Bürger/innen sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in Form einer öffentlichen Auslegung vom 12.03. bis zum 23.03.2018 statt.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit E-Mail vom 26.02.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.03.2018 aufgefordert.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Von acht Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) wurden dagegen abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgebracht (siehe Anlagen C-1 bis C-8)
Die Verwaltung nimmt in Anlage B Stellung zu den einzelnen Anregungen, Bedenken und Hinweisen und erläutert, wie diese Eingang in den vorliegenden Bebauungsplanentwurf gefunden haben. Einer abschließenden Abwägung werden diese Stellungnahmen erst zusammen mit denjenigen, die noch im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der parallelen TÖB-Beteiligung vorgebracht werden, zugeführt.
Weitere vier TÖB (PLEdoc, Industrie- und Handelskammer, Unitymedia und Stadtwerke Solingen) sowie die Stadt Burscheid als Nachbargemeinde haben schriftlich erklärt, dass sie keine Bedenken gegen die Planung haben.
Öffentliche Auslegung und parallele TÖB-Beteiligung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, die zugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht sowie diverse Fachbeiträge und Gutachten (siehe hierzu Auflistung unter „Anlage/n“) liegen inzwischen vor. Als nächster Schritt stehen somit die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an.
Frau Renate Schatral vom Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen kann auf Wunsch die Planungen in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr vorstellen und steht den Ausschussmitgliedern für Fragen zur Verfügung.
Anlage/n:
Anlage APlanzeichnung - alter und neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 86 Anlage BStellungnahme der Verwaltung zu den eingegangenen Hinweisen, Bedenken und Anregungen Anlage C-1Schreiben des Wasserversorgungsverbands Rhein-Wupper vom 26.02.2018 Anlage C-2Schreiben der Stadtwerke Solingen GmbH vom 09.03.2018 Anlage C-3E-Mail des Wupperverbandes vom 15.03.2018 Anlage C-4E-Mail des Landesbetriebs Straßen.NRW, NL Rhein-Berg vom 16.03.2018 Anlage C-5Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 27.03.2018 Anlage C-6Schreiben der Westnetz, Spezialservice Strom, vom 28.03.2018 Anlage C-7Schreiben der Landwirtschaftskammer (Kreisstelle RBK) vom 29.03.2018 Anlage C-8E-Mail des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 06.04.2018 Anlage D-1Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 86 „Autobahnohr“ Anlage D-2Beiblatt (Nachrichtliche Übernahmen) zum vorhabenbezogenen B‘Plan Anlage D-3Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen B’Plan Anlage D-4Begründung (Teil 1 - allgemeiner Teil) zum vorhabenbezogenen B’Plan Anlage D-5Begründung (Teil 2 - Umweltbericht) zum vorhabenbezogenen B’Plan Anlage E-1Vorhaben- und Erschließungsplan - Lageplan Anlage E-2Vorhaben- und Erschließungsplan - Ansichten Anlage E-3Vorhaben- und Erschließungsplan - Schnitte Anlage E-4Vorhaben- und Erschließungsplan - Kurzbaubeschreibung Anlage FArtenschutzprüfung - Stufe I Anlage G-1Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - Textteil Anlage G-2Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - Bestands- und Konfliktkarte Anlage G-3Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - Maßnahmenkarte Anlage G-4Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - Gestaltungsschnitt Nord-Süd Anlage G-5Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - Gestaltungsschnitt West-Ost Anlage G-6Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - Bilanzierung Anlage G-7Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - Ökopunkte Anlage HVorgezogene Prüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG Anlage JSchalltechnische Untersuchung Anlage KAbschlussbericht Kampfmittelräumung Anlage MHydrogeologische Untersuchung Anlage NBodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung v. Niederschlagswasser Anlage O-1Konzept zur Abwasserableitung - Textteil Anlage O-2Konzept zur Abwasserableitung - Planzeichnung Anlage P-1Entwurfsplanung Kreisverkehr Anlage P-2Verkehrliche Stellungnahme 2018
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