Vorlage - RAT/0068/2004  

 
 
Betreff: Umgestaltung Schwanenplatz; Einwohnerantrag nach § 25 Gemeindeordnung NRW (GO)
hier: Entscheidung über die Zulässigkeit (§ 25 Abs. 7 GO)
Status:öffentlich  
Verfasser:Karadayi, Fatma
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Weiß, Bernd
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
29.03.2004 
öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Einwohnerantrag  
Unterschriftenliste  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt stellt gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW fest, dass der am 08.03.2004 eingegangene Antrag zur Umgestaltung des Schwanenplatzes, vertreten durch die Herren

1. Robert Weber, geb. 07.12.1928, wohnhaft Viktoriastraße 3,

2. Horst Wild, geb. 07.12.1946, wohnhaft Markt 1,

3. Gerd Jörgens, geb. 01.02.1949, wohnhaft Eich 7,

zulässig ist.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach § 25 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) können Einwohner beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.

 

Am 08.03.2004 wurde dem Bürgermeister ein Einwohnerantrag betreffend die Umgestaltung des Schwanenplatzes nebst Anlagen vorgelegt.

 

Es obliegt dem Rat der Stadt, gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW förmlich festzustellen, ob dieser Einwohnerantrag zulässig ist. Dies ist anhand folgender Kriterien zu prüfen:

 

1. Verbands- und Organkompetenz des Rates, § 25 Absatz 1 GO NRW

Gemäß § 2 GO NRW sind die Gemeinden in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Der  „Schwanenplatz“ befindet sich als öffentliche Verkehrsfläche im Gebiet und im Eigentum der Stadt Wermelskirchen. Dem Rat obliegt die Organkompetenz, da er im Rahmen des § 41 GO NRW allzuständig ist.

 

2. Schriftform, § 25 Absatz 2 GO NRW

Der Einwohnerantrag wurde schriftlich eingereicht.

 

3. Bestimmtes Begehren,  § 25 Absatz 2 GO NRW

Das Ziel des Begehrens und die Meinung des Antragstellers müssen deutlich erkennbar sein.

Die Einwohner haben beantragt, dass der „Schwanenplatz“ in seiner bisherigen Gestalt und Funktion erhalten bleibt. Er soll, wie bisher zur Abhaltung der 2x jährlich stattfindenden Kirmes, als Veranstaltungsplatz für Zirkus, Zeltmission und andere Veranstaltungen dienen. Darüber hinaus soll er für großräumige Veranstaltungen im Freien für die Öffentlichkeit bereitstehen. In der veranstaltungsfreien Zeit soll er als Langzeit-Parkplatz für Busse, Pkw + Wohnmobile, Krafträder und Fahrräder dienen, als Anlaufstelle für die Bürger und die Besucher der Stadt.

Das Begehren ist  damit im Sinne von § 25 Absatz 2 GO NRW hinreichend bestimmt.

 

4. Begründung, § 25 Absatz 2 GO NRW

Die Einwohner haben den Antrag eingehend begründet und zu dessen Gestaltung und Nutzung ihre konkreten Vorstellungen (mit Anlagenskizze) dargelegt (s. Anlage).

Diese Begründung ist gemäß § 25 Absatz 2 GO ausreichend.

 

5. Benennung von Vertretern, § 25 Absatz 2 GO NRW

Im Einwohnerantrag wurden 3 Vertreter benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichner des Antrages zu vertreten.

 

6. Unterschriften, § 25 Absätze 1, 3 und 4 GO NRW

Der Einwohnerantrag muss in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern, unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Analog § 4 Absatz 1 GO NRW wird zur Bemessung des Quorums die letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte Einwohnerzahl (30.06.2003: 36.897 Einwohner) zugrundegelegt. Hiernach sind mindestens 1.845 Unterschriften vorzulegen. Die Antragsteller haben mit Übergabe des Einwohnerantrages insgesamt 137 Unterschriften-listen nach dem anliegenden Muster vorgelegt. Jede Unterschriftenliste enthielt den vollen Wortlaut des Antrages sowie dessen Begründung. Die Prüfung  der Listen erfolgte seitens der Verwaltung unter Beachtung des § 25 Abs. 4 GO NRW. Nachdem unter Hinzuziehung des Melderegisters 2000 gültige Unterschriften festgestellt wurden, ist auf eine weitere Prüfung der restlichen Unterschriftenlisten verzichtet worden. Das nach § 25 Absatz 3 GO NRW erforderliche Quorum ist damit erreicht.   

 

7. Zulässigkeitsfrist, § 25 Absatz 5 GO NRW

Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

Da dies nicht der Fall war, ist auch die Zulässigkeitsfrist des § 25 Absatz 5 GO NRW eingehalten.

 

Die förmlichen Voraussetzungen, die nach § 25 GO NRW an die Gültigkeit des Einwohnerantrages geknüpft werden, sind nach Auffassung der Verwaltung erfüllt.

Dem Rat der Stadt wird vorgeschlagen, gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW  die Zulässigkeit des Einwohnerantrages festzustellen.

 

Dieser Beschluß ist Voraussetzung, um gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW über den Inhalt des Antrages unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

 

 

Anlagen

Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW mit Begründung

Unterschriftenliste (Lfd. Nr. 1)

Ausführungen zum Schwanenplatz (mit übergeben, jedoch nicht Bestandteil des Antrages)

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Einwohnerantrag (107 KB)      
Anlage 2 2 Unterschriftenliste (324 KB)