Beschlussvorschlag: Der Rat
der Stadt stellt gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW fest, dass der am 08.03.2004
eingegangene Antrag zur Umgestaltung des Schwanenplatzes, vertreten durch die
Herren 1. Robert
Weber, geb. 07.12.1928, wohnhaft Viktoriastraße 3, 2. Horst
Wild, geb. 07.12.1946, wohnhaft Markt 1, 3. Gerd
Jörgens, geb. 01.02.1949, wohnhaft Eich 7, zulässig
ist. Sachverhalt: Nach § 25
Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) können Einwohner beantragen, dass der
Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist,
berät und entscheidet. Am
08.03.2004 wurde dem Bürgermeister ein Einwohnerantrag betreffend die
Umgestaltung des Schwanenplatzes nebst Anlagen vorgelegt. Es obliegt
dem Rat der Stadt, gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW förmlich festzustellen, ob dieser
Einwohnerantrag zulässig ist. Dies ist anhand folgender Kriterien zu prüfen: 1.
Verbands- und Organkompetenz des Rates, § 25 Absatz 1 GO NRW Gemäß § 2
GO NRW sind die Gemeinden in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche
Träger der öffentlichen Verwaltung. Der „Schwanenplatz“ befindet sich als
öffentliche Verkehrsfläche im Gebiet und im Eigentum der Stadt Wermelskirchen. Dem
Rat obliegt die Organkompetenz, da er im Rahmen des § 41 GO NRW allzuständig
ist. 2.
Schriftform, § 25 Absatz 2 GO NRW Der
Einwohnerantrag wurde schriftlich eingereicht. 3.
Bestimmtes Begehren, § 25 Absatz 2 GO
NRW Das Ziel
des Begehrens und die Meinung des Antragstellers müssen deutlich erkennbar
sein. Die
Einwohner haben beantragt, dass der „Schwanenplatz“ in seiner
bisherigen Gestalt und Funktion erhalten bleibt. Er soll, wie bisher zur
Abhaltung der 2x jährlich stattfindenden Kirmes, als Veranstaltungsplatz für
Zirkus, Zeltmission und andere Veranstaltungen dienen. Darüber hinaus soll er
für großräumige Veranstaltungen im Freien für die Öffentlichkeit bereitstehen.
In der veranstaltungsfreien Zeit soll er als Langzeit-Parkplatz für Busse, Pkw
+ Wohnmobile, Krafträder und Fahrräder dienen, als Anlaufstelle für die Bürger
und die Besucher der Stadt. Das
Begehren ist damit im Sinne von § 25
Absatz 2 GO NRW hinreichend bestimmt. 4.
Begründung, § 25 Absatz 2 GO NRW Die
Einwohner haben den Antrag eingehend begründet und zu dessen Gestaltung und
Nutzung ihre konkreten Vorstellungen (mit Anlagenskizze) dargelegt (s. Anlage). Diese
Begründung ist gemäß § 25 Absatz 2 GO ausreichend. 5.
Benennung von Vertretern, § 25 Absatz 2 GO NRW Im
Einwohnerantrag wurden 3 Vertreter benannt, die berechtigt sind, die
Unterzeichner des Antrages zu vertreten. 6.
Unterschriften, § 25 Absätze 1, 3 und 4 GO NRW Der
Einwohnerantrag muss in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert
der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern, unterzeichnet sein. Die
Unterzeichner müssen seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und
das 14. Lebensjahr vollendet haben. Analog § 4 Absatz 1 GO NRW wird zur
Bemessung des Quorums die letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und
Statistik ermittelte Einwohnerzahl (30.06.2003: 36.897 Einwohner)
zugrundegelegt. Hiernach sind mindestens 1.845 Unterschriften vorzulegen. Die
Antragsteller haben mit Übergabe des Einwohnerantrages insgesamt 137
Unterschriften-listen nach dem anliegenden Muster vorgelegt. Jede
Unterschriftenliste enthielt den vollen Wortlaut des Antrages sowie dessen
Begründung. Die Prüfung der Listen erfolgte
seitens der Verwaltung unter Beachtung des § 25 Abs. 4 GO NRW. Nachdem unter
Hinzuziehung des Melderegisters 2000 gültige Unterschriften festgestellt
wurden, ist auf eine weitere Prüfung der restlichen Unterschriftenlisten
verzichtet worden. Das nach § 25 Absatz 3 GO NRW erforderliche Quorum ist damit
erreicht. 7. Zulässigkeitsfrist,
§ 25 Absatz 5 GO NRW Der Einwohnerantrag
ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten
zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Da dies
nicht der Fall war, ist auch die Zulässigkeitsfrist des § 25 Absatz 5 GO NRW eingehalten.
Die
förmlichen Voraussetzungen, die nach § 25 GO NRW an die Gültigkeit des
Einwohnerantrages geknüpft werden, sind nach Auffassung der Verwaltung erfüllt. Dem Rat der
Stadt wird vorgeschlagen, gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW die Zulässigkeit des Einwohnerantrages
festzustellen. Dieser
Beschluß ist Voraussetzung, um gemäß § 25 Abs. 7 GO NRW über den Inhalt des
Antrages unverzüglich zu beraten und zu entscheiden. Anlagen Einwohnerantrag
nach § 25 GO NRW mit Begründung Unterschriftenliste
(Lfd. Nr. 1) Ausführungen
zum Schwanenplatz (mit übergeben, jedoch nicht Bestandteil des Antrages) Anlage/n:
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