Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes „Lüffringhauser Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Lüffringhauser Weg, Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 7, Flurstück 958.
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die mit amtlicher Bekanntmachung vom 28.06.2011 veröffentlichte, flächenmäßig zu korrigierende, Widmungsverfügung außer Kraft.
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage „Lüffringhauser Weg“ wurde erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.
Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen vor. Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der Straßenlandfläche.
Mit amtlicher Bekanntmachung vom 28.06.2011 wurde der Lüffringhauser Weg bereits gewidmet. Die Widmung umfasste das damalige Flurstück 80. Der Verlauf des damaligen Flurstücks 80 entsprach jedoch nicht dem tatsächlichen Ausbau der Straße. Da nur ein Teilstück des Flurstückes 80 ausgebaut wurde, durfte auch nur dieser Teilbereich gewidmet werden. Zur klaren und eindeutigen Definition der zu widmenden Straßenverkehrsfläche musste dieser Bereich neu vermessen werden. Nach Vermessung erhielt die Straßenfläche die Flurstücksbezeichnung 958. Diese Vorgehensweise ist erforderlich, um eine rechtssichere Widmungsverfügung, welche unter anderem Grundlage für die Endabrechnung der Erschließungsbeiträge ist, zu erwirken.
Das nachstehend zu widmende Flurstück der Erschließungsanlage ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:
Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 7, Flurstück 958.
Nach dem StrWG NW handelt es bei der Straße „Lüffringhauser Weg“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Flurstück der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Anlage/n: Lageplan
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||