Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Sachverhalt:
Die Empfehlung zur Leistungserbringung der stationären Erziehungshilfe im Ausland wird zum verbindlichen Standard erklärt.
Auslandsmaßnahmen können im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe im Einzelfall für junge Menschen eine geeignete Hilfemaßnahme darstellen; „…; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. …“ (§ 27 Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Dabei ist es unabdingbar, den Schutz der jungen Menschen im Ausland sicherzustellen. Dies stellt für alle Beteiligen eine besondere Herausforderung dar.
Auf Initiative des vorherigen Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW, unter Federführung der Landesjugendämter, sowie der Obersten Landesjugendbehörde wurde eine Empfehlung zu den Rahmenbedingungen von Auslandsmaßnahmen formuliert. Die Empfehlung wurde im März von beiden Landesjugendhilfeausschüssen der Landschaftsverbände verabschiedet.
Anlage/n: Empfehlungen Auslandsmaßnahmen
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