Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Kenntnis und beschließt die Neufassung der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen in der vorgelegten Form (Anlage 2).
2. Der Betriebsausschuss stimmt der Dienstanweisung des Bürgermeisters für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen zu (Anlage 3).
Die Neufassung der Betriebssatzung und die Dienstanweisung sind dem Original der Niederschrift des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Ausgangslage Der Rat der Stadt hat sich einstimmig in seiner Sitzung am 09.07.2018 grundsätzlich damit einverstanden erklärt, zukünftig die Leitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen durch zwei Betriebsleiter vornehmen zu lassen. Dabei soll ein Betriebsleiter für die Bereiche Verwaltung und Finanzen und ein Betriebsleiter für den Bereich der Technik zuständig sein.
Der Rat der Stadt hat darüber hinaus einstimmig die Verwaltung beauftragt, mithilfe der Kommunalagentur NRW einen entsprechenden Änderungsentwurf der Betriebssatzung zu erarbeiten. Auf die Vorlage 0167/2018 wird verwiesen.
Vorgehen Trotz umgehender Anfrage nach der o.g. Ratssitzung an die Kommunalagentur NRW konnte diese mit der Erstellung einer Neufassung der Betriebssatzung erst ab Mitte September beginnen.
Das Ergebnis wird mit dieser Vorlage zur Beschlussfassung gestellt. Neben der Anpassung der Betriebssatzung aufgrund der o.g. Beschlusslage wurden redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die aktuelle Gesetzes- und Rechtlage vorgenommen. Grundlage war hier insbesondere die entsprechende Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Entsprechende Abstimmungen erfolgten mit der Kommunalagentur und innerhalb der zukünftigen Betriebsleitung.
Da die Betriebsleitung aus zwei Mitgliedern besteht, muss der Bürgermeister gem. § 2 Abs. 4 der Eigenbetriebsordnung eine Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen erlassen. In dieser Dienstanweisung wird die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung geregelt. Diese Dienstanweisung bedarf der Zustimmung des Betriebsausschusses.
In der Sitzung des Betriebsausschusses wird eine Mitarbeiterin der Kommunalagentur NRW die Neufassungen vorstellen und für Fragen zur Verfügung stehen.
Neufassung der Betriebssatzung
Grundsätzliches Unter der Präambel wird ein „Gender-Hinweis“ aufgenommen, so dass Begriffe wie „Arbeitnehmer“ oder „Bürgermeister“ weiter verwendet werden. Diese Begriffe sind zwar nicht geschlechtsneutral, sondern stellen das generische Maskulinum dar, dennoch entspricht die Verwendung den Vorgaben des Leitfadens der Landesregierung NRW: „Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechtssprache – Hinweise, Anwendungsmöglichkeiten und Beispiele“, April 2008. Vor allem angesichts der Einordnung der Begriffe als juristische Fachbegriffe, der Häufigkeit dieser Begrifflichkeiten und des langen Satzgefüges kann zur Wahrung der Einheitlichkeit des Rechts und zur Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Satzung so vorgegangen werden, dass die Verwendung des generischen Maskulinums durch eine klarstellende Klausel im Normtext erläutert wird.
Erläuterungen zu den Änderungen/Anpassungen Die folgenden Bezeichnungen der Vorschriften beziehen sich auf die Neufassung der Satzung in der beigefügten Synopse (Anlage 1). Sofern Vorschriften der bisherigen Betriebssatzung beschrieben werden, sind die Bezeichnungen mit „(alt)“ bezeichnet.
Zu § 1Abs. 1 Redaktionelle Anpassungen an die aktuellen Satzungsbezeichnungen der Stadt Wermelskirchen.
Zu § 1 Abs. 2 Redaktionelle Anpassungen an das aktuelle Landeswassergesetz sowie die Klarstellung der Abwasserbeseitigungspflicht.
Zu § 3 Abs. 1 Inhaltliche Anpassungen lt. Ratsbeschluss vom 09.07.2018.
Zu § 3 Abs. 4 Aufnahme der bisherigen Regelungen gem. § 4 Abs. 2 lit. e (alt).
Zu § 4 Abs. 2 lit. d Die darüberhinausgehende alte Regelung ergibt sich bereits aus der Aufgabenstellung der Betriebsleitung gem. § 3.
Zu § 4 Abs. 2 lit. b Aktualisierung des Verweises
Zu § 4 Abs. 2 lit. i Aufnahme der bisherigen Regelung gem. § 13 Abs. 2 (alt).
Zu § 4 Abs. 3 Anpassung an die gesetzlichen Regelungen.
Zu § 6 Abs. 1 Anpassung an die gesetzlichen Regelungen.
Zu § 7 (alt) Diese Regelung entfällt, da der mit der Neufassung der Betriebssatzung der Kämmerer zum kaufmännischen Betriebsleiter bestellt wird (siehe § 3 Abs. 1).
Zu § 7 Anpassungen aufgrund des Gender-Hinweises (s.o.).
Zu § 8 Teilweise Übernahme der Regelungen gem. § 7 (alt)
Zu § 9 Abs. 1 und 2 Reduzierung auf notwendigen Inhalt.
Zu § 10 Abs. 3 (alt) Regelung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 GO NRW und ist in der Betriebssatzung nicht erforderlich.
Zu § 13 Abs. 2 (alt) Siehe § 4 Abs. 2 lit. i
Zu § 12 Abs. 3 Anpassung an die gesetzlichen Regelungen.
Neufassung der Dienstanweisung Die Aufgabenverteilung in der Dienstanweisung basiert auf der durch die Kommunalagentur NRW durchgeführte Organisationsuntersuchung im Bereich der Technik. Auch hier erfolgte eine Abstimmung innerhalb der zukünftigen Betriebsleitung.
Die zukünftige Betriebsleitung beabsichtigt, die im weiteren Zeitablauf noch zu erstellenden internen (Organisations-)Anweisungen ebenfalls mit der Kommunalagentur NRW zu erarbeiten, um die Berücksichtigung der Ergebnisse der o.g. Organisationsuntersuchung sicherzustellen. Beschlussfassung Es ist folgende Beschlussfassung vorgesehen:
1. Betriebssatzung (Anlage 2)
2. Dienstanweisung (Anlage 3)
Auf den Beschlussvorschlag wird verwiesen.
Zu 1. hat der Betriebsausschuss beratende und empfehlende Funktion, der Rat enscheidet über die Neufassung der Betriebssatzung zu 2. entscheidet er in eigener Zuständigkeit
Anlage/n:
Anlage 2 – Neufassung Betriebssatzung Anlage 3 – Dienstanweisung
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