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Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Bau der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschliesst folgende Absichtserklärung:
Für das Stadtgebiet der Stadt Wermelskirchen soll in den Verhandlungen mit dem Vertreter der Dualen Systeme über das Abfuhrsystem für Leichtverpackungen die folgende Verhandlungsposition eingebracht werden:
oder
Wie bisher erfolgt die Abfuhr bei beiden Varianten vierwöchentlich.
Die Versorgung von Großwohneinheiten mit 1.100 l Behältern durch die Systembetreiber bleibt hiervon unberührt.
Sachverhalt:
Ausgangslage Verpackungsverordnung/Verpackungsgesetz Zunächst wird auf die Vorlage 0206/2018 und 0206/2018-1 verwiesen.
Die bisherige Verpackungsverordnung wird zum 01.01.2019 vom Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Beide Rechtsvorschriften betreffen ausschließlich die folgenden Abfälle:
- Altglas - Altpapier (PPK) - Leichtverpackungsabfälle (LVP)
Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine rein privatwirtschaftliche Abfallentsorgung, die deutlich von der kommunalen Abfallentsorgung abzugrenzen ist und nicht über Abfallgebühren finanziert wird.
Entsorgungszuständigkeit in Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen ist die Entsorgungszuständigkeit zwischen kreisangehörigen Kommunen und Kreisen geteilt. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) sind einerseits die kreisangehörigen Kommunen. Diese sind zuständig für die Einsammlung der Abfälle in ihrem Gebiet und für den Transport zu den Entsorgungsanlagen. Der örE auf Kreisebene (Bergischer Abfallwirtschaftsverband - BAV) ist anderseits zuständig für die Behandlung und Verwertung der von den Kommunen gesammelten Abfälle sowie für die Abfallberatung.
Auswirkungen des Verpackungsgesetzes Mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes sind grundsätzliche Veränderungen in der Zusammenarbeit zwischen den privaten Betreibern der Dualen Systeme und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) eingetreten.
Das Verpackungsgesetz legt die komplette Abstimmung der Entsorgungssysteme und aller weiteren Organisationsfragen mit den Dualen Systemen allein in die Hände der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE). Hier ist insbesondere § 22 VerpackG (Abstimmung) entscheidend. Das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten der örE in Nordrhein-Westfalen legt einen Zusammenschluss der örE nahe, um im Abstimmungsverfahren eine bessere Position gegenüber den privaten Systembetreiber zu erhalten.
Zusammenschluss der örE Bereits im Rahmen der alten Verpackungsverordnung wurde in den 90er Jahren im BAV-Verbandsgebiet des Rheinisch- und Oberbergischen Kreises der Bergische Transportverband (BTV) gegründet. Dieser hat die Angelegenheiten mit dem ersten und zunächst einzigem Dualen System „Grüner Punkt“ geregelt. Durch das neue Verpackungsgesetz mit der Aufgabenverlagerung auf die örE hat der BTV aber keine Zuständigkeit mehr und ist somit ohne Aufgabe (nähere Informationen hierzu siehe Vorlage 0206/2018 und 0206/2018-1).
Um zukünftig einen Zusammenschluss aller zuständigen örE gegenüber den Dualen Systemen zu ermöglichen und die komplexen Aufgaben kommunenübergreifend nach dem Verpackungsgesetz wahrnehmen zu können, wird die BWS von den örE als Gesellschaft weitergeführt und zukünftig u.a. im Wege eines Verhandlungsmandats mit den Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Abstimmungsvereinbarung beauftragt. Die Bergische-Wertstoff-Sammel-GmbH (BWS) ermöglicht es den örE, sowohl ihre jeweiligen Interessen gegenüber den Dualen Systemen zu verfolgen als auch die kommunalen Interessen zu bündeln.
Hierzu hat der Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Wermelskirchen unter Nummer 2 in der Sondersitzung am 05.11.2018 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Stadt Wermelskirchen nimmt ihre Rechte und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz als zuständiger örE nach § 17 KrWG, § 5 abs. 6 LAbfG NRW wahr. Es wird eine Kooperation bei der zukünftigen Aufgabenerledigung mit der BWS GmbH und dem BAV angestrebt.“
Weiterer Ablauf der Verhandlungen Auf Seiten der privaten Betreiber der Dualen Systeme führt nach § 22 Abs. 7 VerpackG ein gemeinsamer Vertreter die Verhandlungen.
Dieser gemeinsame Vertreter der Dualen Systeme ist berechtigt und verpflichtet, mit dem örE die Systemgestaltung für die drei Materialgruppen Glas, PPK, LVP zu vereinbaren und über die Nebenentgelte zu verhandeln. Intern müssen zwei Drittel der Dualen Systeme ihre Verhandlungsergebnisse mit den örE billigen.
Im Rahmen der Ausschreibung der Dualen Systeme für die Sammlung und Verwertung der Leichtverpackungen im kommenden Jahr, wurde von den Dualen Systemen Ende September erstmals ein Ansprechpartner benannt. Es handelt sich hierbei um durch die Fa. Reclay. Mit dem Vertreter von Reclay wurde von Seiten der BWS ein erstes Gespräch zum Sachstand geführt.
Voraussichtlich im April 2019 beginnen die Dualen Systeme mit ihrer Ausschreibung der Sammlung von Leichtverpackungen mit Vertragsbeginn 01.01.2020 und einer Vertragsdauer von drei Jahren. Im Hinblick auf diese Ausschreibung müssen die örE ihre Wünsche für das Abfuhrsystem der Leichtverpackungen (Gelbe Säcke/Tonnen) formulieren. Diese werden dann von der BWS in die Verhandlungen eingebracht. Die Umsetzung ist vom Verhandlungsergebnis abhängig.
In der o.g. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.11.2018 hat der Geschäftsführer des Bergischen Transportverbandes (BTV), Herr Rösner ausgeführt, dass auch die Stadt Wermelskirchen eine Entscheidung treffen muss, welches System (Tonne oder Sack) zukünftig in Wermelskirchen gewünscht wird.
Ob dieser Wunsch umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten. Nachdem in den Kommunen im Rheinisch-Bergischen und im Oberbergischen Kreis entsprechende Beschlüsse gefasst wurden, werden diese mit dem privaten Systembetreiber verhandelt. Welche Abfuhr dann tatsächlich zum Zuge kommt, wird sich erst dann zeigen.
Bisher werden in Wermelskirchen ausschließlich "Gelbe Säcke" verteilt und vierwöchentlich abgefahren. Ein Hauptkritikpunkt war in der Vergangenheit dabei immer wieder die sehr schlechte Qualität dieser Säcke, die vom privaten Systembetreiber zur Verfügung gestellt wurden.
In diesem Zusammenhang konnte Herr Rösner bereits eine erfreuliche Mitteilung machen:
Die "Gelben Säcke" werden deutlich besser.
Dies hat der für den Bezirk zuständige private Systembetreiber schon beim ersten Termin zugesagt.
Seitens des BTV wurde eine Aufstellung gefertigt, in der die Vor- und Nachteile der beiden Sammlungsverfahren unter verschiedenen Aspekten dargestellt werden (Anlage 1).
Anregung WNK-UWG-Fraktion Seitens der Fraktion WNK UWG wurde angeregt, auch „… eine Wahlmöglichkeit zwischen Sack und Tonne … bei den nunmehr anstehenden Diskussionen und Entscheidungen im Haupt- und Finanzausschuss im Detail und unvoreingenommen darzustellen.“
Hierzu wurde eine Einschätzung von Herrn Rösner eingeholt (Zitate in Anführungsstrichen). Dieser führt aus, dass „die DS (Dualen Systeme) […] eine Mischsystematik ab[lehnen], was uns im ersten Gespräch bei dem für uns neuen DS-Träger auch gesagt wurde.
Dass es Mischsysteme gibt, wie auch in unserer Region in 5 Kommunen, bedeutet nicht, dass die DS so etwas noch neu einrichten lassen würden. Hierbei muss die Systematik des § 22 Abs. 2 VerpackG beachtet werden.“
Die gesetzliche Regelung lautet wie folgt: ... soweit eine solche Vorgabe erforderlich ist, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushalten sicherzustellen, und soweit ... nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (Rahmenvorgabe).
Wenn der Beschluss für das Mischsystem fallen würde, so würde Herr Rösner diesen für die Verhandlungen mitnehmen. Der Ablauf könnte wie folgt sein:
„Dieser Wunsch würde sehr wahrscheinlich - wie schon angekündigt - abgelehnt werden. Im nächsten Schritt müsste die Stadt Wermelskirchen einen Verwaltungsakt gem. § 22 Abs. 2 VerpackG gegenüber dem DS erlassen, der sicherlich [von diesen] mit einem Widerspruch beantwortet wird.
Hier würde das DS sicherlich mit Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit argumentieren und damit, dass ein solches Mischsystem nicht geeignet ist, effektiver und umweltverträglicher LVP zu erfassen.
Die Stadt müsste dann einen Widerspruchsbescheid erlassen und sich anschließend auf ein Klageverfahren einstellen. Sollte in dieser Form von dem DS argumentiert werden, wüsste nicht einmal ich, wie ich diese Argumente entkräften sollte.“
Kein rechtlich relevantes Argument kann sein, dem Bürgerwunsch individuell nachzukommen.
„Dieses Klageverfahren dürfte zwischen drei und vier Jahren laufen, in denen sich nichts am System ändern könnte / dürfte. Da wir (BWS/BTV) in 5 Kommunen dieses Mischsystem haben und dort tagtäglich die Probleme sehen, die hieraus erwachsen sind, können wir nur für ein einheitliches System plädieren.“
Mit einem Beschluss, ein Mischsystem zu favorisieren, würde sicherlich eine entsprechende Erwartungshaltung der Öffentlichkeit geweckt werden, welche jedoch aufgrund der nachvollziehbaren Argumentation von Herrn Rösner nicht erfüllt werden könnte. Insofern schließt sich die Verwaltung der Sichtweise von Herrn Rösner an.
Der Beschlussvorschlag zu dieser Vorlage enthält daher nur die beiden Alternativen Beibehaltung der Sackabfuhr oder Einführung der Tonnenabfuhr für Leichtverpackungen.
Versorgung von Großwohneinheiten unverändert Bereits bisher wurden durch den Systembetreiber Großwohnanlagen bei Bedarf mit 1.100 l Behältern versorgt. Dies wird unabhängig von der Entscheidung der Stadt Wermelskirchen und der anderen dem BAV angehörigen Kommunen weiter durch die Systembetreiber erfolgen.
Anlage/n:
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