Vorlage - 0290/2018  

 
 
Betreff: Anregung des Bergischen Naturschutzvereins e.V. vom 22.11.2018 gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Verwaltungsvorstand Vorberatung
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
11.03.2019 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
18.03.2019 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Scan0003  

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Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, in Neubaugebieten gestalterische Festsetzungen zur Ausgestaltung der Vorgärten im Bebauungsplan aufzunehmen, wobei je nach Lage im Stadtgebiet und den vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden ist, wie die textlichen Festsetzungen auszugestalten sind.

 


 

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Sachverhalt:

 

Der Bergische Naturschutzverein e.V. hat eine Anregung gem. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen an den Bürgermeister gerichtet.

 

Diese als „Bürgerantrag“ bezeichnete Anregung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Der Bergische Naturschutzverein e.V. ist antragsberechtigt im Sinne der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen. Auch handelt es sich bei dem Begehren um eine Angelegenheit der Stadt Wermelskirchen, sodass die Anregung als zulässig zu betrachten ist.

 

Mit der Anregung ist gem. den Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen zu verfahren. § 6 Abs. 4 und 5 der Hauptsatzung hat folgenden Wortlaut:

 

 

„(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Absatz 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss.

 

(5) Werden die Zuständigkeiten eines entscheidungsbefugten Ausschusses berührt, so sind die Anregungen oder Beschwerden im Interesse einer zügigen Behandlung vorab diesem Gremium zuzuleiten, das diese inhaltlich prüft. Sofern der Fachausschuss den Anregungen oder Beschwerden stattgibt, erfolgt eine Information im Haupt- und Finanzausschuss. Andernfalls überweist das Gremium die Anregungen oder Beschwerden an den Haupt- und Finanzausschuss. Dieser kann nach Beratung die Angelegenheit zur Überprüfung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle zurückverweisen und Empfehlungen aussprechen, an die diese nicht gebunden ist.“

 

Entsprechend dieser Regelungen ist der für die Beratung von Bebauungsplänen zuständige Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr zunächst mit der Anregung zu befassen. Das Ergebnis der Beratungen der Anregung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr entscheidet über das weitere Vorgehen (s. vor § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung).

 

 

Anregung des Bergischen Naturschutzverein e.V.:

 

„Der Stadtrat möge beschließen, in zukünftigen neu aufzustellenden Bebauungsplänen und bei Änderungsverfahren bestehender Bebauungspläne im Textteil festzulegen, dass Vorgärten bepflanzt werden müssen und nicht aus Steinfeldern bestehen.“

 

Allgemeines:

Bei der Gestaltung von Vorgärten werden sowohl städtebauliche als auch ökologische Aspekte berührt. Für die Stadtgestaltung ist von Bedeutung, welchen Eindruck der öffentliche Raum und die ihm zugeordneten Flächen vermitteln und welche ökologisch-klimatischen Funktionen erreicht werden sollen.

 

Der Trend, private Grünflächen - vor allem Vorgärten - zu verschottern, versteinern oder vollständig zu versiegeln, nimmt zu.  Als Gründe werden u.a. der geringe Pflegeaufwand als auch ein „aufgeräumtes“ Erscheinungsbild zum Straßenraum genannt. Dieses gartenbauliche Konzept ist nicht mit dem klassischen Steingarten zu verwechseln, der mit unterschiedlichen Steinschichtungen, Höhenstufen und standortgerechten sowie zum Großteil heimischen Pflanzen angelegt wird. Durch diese Form der Gestaltung wird eine deutlich andere gestalterische und ökologische Qualität entwickelt.

 

In der Regel werden die Bodenflächen bei Anlegen eines „versiegelten Steinfeldes“ mit einem Geotextil abgedeckt und die Oberfläche vollständig mit einer Steinschüttung versehen. Die Steine werden aus Kostengründen mit großer Wahrscheinlichkeit aus China oder Indien importiert.

 

Gelegentlich werden zur Auflockerung kleine Einzelpflanzungen vorgenommen. Häufig werden Neophyten gepflanzt, die sich außerhalb des Gartens ausbreiten und die heimischen Pflanzen verdrängen und hiesigen Tieren kaum oder gar keine Nahrung bieten.

 

 

Bebauungsplan und Landesbauordnung

Das Baugesetzbuch (BauGB) eröffnet in Verbindung mit der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) die Möglichkeit, gestalterische Ziele im Bebauungsplan festzusetzen und damit auch Gestaltungsmöglichkeiten für Vorgärten zu treffen.

 

Sowohl in Neubaugebieten als auch in den neueren Gewerbegebieten werden bereits heute regelmäßig gestalterische Festsetzungen zur inneren Durchgrünung von Baugebieten oder zur Bepflanzung von Flächen getroffen (z.B. 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 48 Gewerbegebiet „Ostringhausen“).

 

Der maximale Versiegelungsgrad eines Grundstückes wird im Bebauungsplan über die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) geregelt. Die in der beschriebenen Form hergestellten „Steingärten“ sind bauordnungsrechtlich als versiegelte Flächen zu bewerten und müssen folglich auf die Grundflächenbilanz mit angerechnet werden.

 

Situation in Wermelskirchen

Es ist festzustellen, dass vermehrt Freiflächen in vermeintlich pflegeleichte „versiegelte Steingärten“ umgewandelt werden, wenn gleich sich hieraus keine flächendeckende Entwicklung erkennen lässt.

 

Aufgrund der insgesamt eher geringen Siedlungsflächenanteile von „versiegelten Steingärten“ im Bereich von Vorgärten ist eine nachhaltige negative städtebauliche und ökologische Minderung zwar aktuell nicht zu erwarten, gleichwohl ergibt sich in Einzelfällen durch großflächig versiegelte Vorgärten ein störendes Bild in Baugebieten.

 

Empfehlung

Auf Grund der beschriebenen Bewertung wird empfohlen, in Neubaugebieten gestalterische Festsetzungen zur Ausgestaltung der Vorgärten im Bebauungsplan aufzunehmen. Je nach Lage im Stadtgebiet und den vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten wird im Einzelfall entschieden, wie die textlichen Festsetzungen auszugestalten sind.

 

Außerdem sollte die Gestaltqualität der gebauten Umwelt als ständige Aufgabe begriffen werden und den privaten Akteuren auch über die Festsetzungen in Bebauungsplänen hinaus vermittelt werden. Anreize können Informationsveranstaltungen oder gezielt eingesetzte Broschüren, sowie kleinere Wettbewerbe mit verschiedenen Themenschwerpunkten wie „Die schönsten Vorgärten“ sein.

 


 

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Anlage:

 

Antrag des Bergischen Naturschutzvereins e.V.

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Scan0003 (235 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: