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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Änderungen der Satzung zur Kenntnis und beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat am 12.12.2011 die letzte Änderung der Sondernutzungssatzung beschlossen.
Mit der nun vorgelegten Neufassung werden einerseits einige Regelungen praxisgerechter formuliert, damit deren Vollzug in der täglichen Arbeit besser zu handhaben ist. Andererseits wird nach Fertigstellung des Innenstadtumbaus im Jahr 2017 die Wiedereinführung der gebührenpflichtigen Außengastronomie angestrebt.
Auf die aufgenommenen Regelungen und Änderungen wird im Folgenden eingegangen. Rein redaktionelle Änderungen werden hierbei nicht kommentiert:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Der Inhalt wird der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angepasst.
§ 2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch Abs. 2 Die Lagerung von Baumaterialien wird ersatzlos gestrichen, da es sich hierbei nicht um Gemeingebrauch handelt.
Die Regelung hinsichtlich der Abfallbehälter sowie die Lagerung von Sperrgut ist in der Satzung verdeutlicht und getrennt worden.
Verschönerungsmaßnahmen an Hauswänden dürfen nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen. An dieser Stelle erfährt die Regelung eine konkretere Vorgabe.
Abs. 3 Das Freihalten der Gehwege und Fahrbahnen wird in Absatz 3 konkretisiert und näher beschrieben.
§ 3 Anzeigepflichtige Sondernutzungen (erlaubnisfreie Sondernutzung)
Abs. 1 a) Auch hier erfährt die Regelung eine Konkretisierung durch die Angabe von einzuhaltenden Maßen, für welche die Sondernutzung lediglich angezeigt werden muss.
Abs. 1 g) Die Veranstaltungen von WiW Marketing werden namentlich aufgeführt. Weiterhin wird die Norm für Vereine im Stadtgebiet der Stadt Wermelskirchen näher definiert.
Abs. 1 h) Der Buchstabe h) wird aufgrund der Einführung von erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen für die Außengastronomie ersatzlos gestrichen.
Abs. 2 Der zweite Teil des Absatzes entfällt aufgrund der erlaubnispflichtigen Sondernutzung für die Außengastronomie in diesem Teil der Satzung.
§ 5 Meldepflicht erlaubnisfreier Sondernutzungen
Abs. 1 Die Norm erfährt „auf elektronischem Weg“ eine weitere Möglichkeit zur Anzeige von erlaubnisfreien Sondernutzungen.
§ 7 Werbung
Abs. 1 Das Wort „Werbeträger“ wird ersetzt durch den allgemeineren Begriff „Werbefelder“.
Abs. 2 Der Absatz wird um den Bereich „Einmündungen von Parkplätzen“ ergänzt.
Abs. 3 / Abs. 4 Die Vorgabe der Anbringung von Werbeträgern hat einen eigenen Absatz 4 erhalten und wird dort konkretisiert beschrieben.
Abs. 5 In Abs. 5 wirde die örtliche Unzulässigkeit der Anbringung von Werbeträgern ergänzt.
§ 8 Werbeanlagen
Abs. 1 Die Bezeichnung „Plakattafel“ wird in „Werbefeld“ geändert.
Abs. 2 Die Stadt behält sich vor, zusätzlich die maximale Anzahl der Werbefelder pro Straße zu begrenzen, um z.B. bei parallelen Werbemaßnahmen mehr Gestaltungsspielraum zu haben.
Abs. 4 Dieser Absatz wird neu eingefügt und untersagt die Anbringung von Werbeanlagen aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf folgenden Straßen: Obere Remscheider Straße, Telegrafenstraße, Kölner Straße, Carl-Leverkus Straße und Markt
§ 9 Wahlveranstaltungen, Wahlsichtwerbung
Diese Satzung gilt nicht für Regelungen für Wahlveranstaltungen oder Wahlsichtwerbung, da es sich nicht um Sondernutzungen in diesem Sinne handelt.
§ 14 Gebühren
Abs. 1 Die Mindestgebühr je Sondernutzung wird um 8,00 € angehoben und beträgt nun 40,00 €.
§ 17 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
Abs. 5 Der neue Absatz ermächtigt den Bürgermeister unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von einer Gebührenerhebung bei erlaubnispflichtigen Sondernutzungen abzusehen.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 5 Der neue Absatz ermächtigt den Bürgermeister nach wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben der Sondernutzungssatzung eine nächste Beantragung zu versagen.
Anlage zu § 14 der Satzung
Zone I Wermelskirchen: Die Straßenzüge wurden konkretisiert, gestrichen und ergänzt.
Zone I Dabringhausen: Die Straßenzüge dieser Zone wurden überarbeitet und konkretisiert.
Nr. 2 neu: Inhalte der Ziffer Nr. 3 alt verschieben sich in Nr. 2.
Nr. 3 neu: Die neue Regelung entspricht der Wertigkeit der genehmigten Sondernutzung in höherem Maße als bisher.
Nr. 4 neu und Nr. 5 neu: (neue Regelung) Zur Steuerung der Verfahren im Sinne dieser Satzung erhöhen sich die Gebühren bei verspäteter oder fehlender Beantragung.
Die Änderungen der Anlage B Gebühren ist der Anlage dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen. Die Änderungen sind grau markiert.
Anlagen: - Gegenüberstellung der Satzung alt/neu - Gegenüberstellung der Anlage B Gebühren alt/neu - Neuer Satzungstext
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