Vorlage - 0017/2019  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 28.05.2018:
Müllvermeidung Coffee-to-go-Plastikbecher
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Zemella, Brigitte
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bau
26.02.2019 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bau (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
AntragGruene_Plastikbecher  
merkblatt-coffee-to-go  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Bau nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Antragsinhalt:

Prüfauftrag an die Verwaltung, mit dem Marketingverein WiW Möglichkeiten zu untersuchen, eine ʹWermelskirchener (Mehrweg-)Tasseʹ in der Gastronomie zu etablieren. Die Mehrwegtasse soll die üblichen Wegwerfbecher Coffee-to-go ersetzen.

Ziel: Kunststoffmüllvermeidung und Stadt-Marketing.

 

 

Bisherige Beratungsergebnisse:

Der Ausschuss für Umwelt und Bau hat am 20.11.2018 den Antrag zurückgestellt, bis die Verwaltung rechtliche Aspekte zur Hygiene beim Umgang mit Individualbechern geprüft hat, um danach über den Antrag zu entscheiden.

Am 10.12.2018 hat der Rat der Stadt Wermelskirchen den Antrag zurückgestellt, bis die Verwaltung die rechtliche Prüfung abgeschlossen hat. 

 

 

Vorbemerkungen[1]:

Problem: Die Menge aller Unterwegs-Getränkebecher für heiße und kalte Getränke hat sich seit der Jahrtausendwende verdreifacht: 110.000 Tonnen Abfall fielen in Deutschland für
To-go-Getränkeverpackungen inklusive Zubehör (Deckel, Strohhalm, Rührstab) an. Damit hat der Becher die Plastiktüte als Abfallverursacher im Alltag überholt und der Verbrauch von Wegwerfbechern steigt nach wie vor an. Bei Heißgetränken - Kaffee, Tee, Kakao - macht der Verbrauch rund 60 Becher pro Kopf und Jahr aus. Durchschnittlich wird ein Becher nur
15 Minuten genutzt, bevor er in den Müll wandert.

 

Einsatz Mehrwegbecher: Zur Minderung der Umweltauswirkungen und des Abfallaufkommens von Einwegbechern können Mehrwegbecher genutzt werden.

In puncto Hygiene bestehen jedoch einige Unsicherheiten, ob die Abfüllung möglich ist
( Prüfauftrag durch den Ausschuss für Umwelt und Bau an die Verwaltung).

Die Verbraucherzentrale NRW kommt zu dem Ergebnis, dass es gesetzlich nicht verboten ist, ein Heißgetränk in einen mitgebrachten Becher zu füllen. Sollten Verunreinigungen zu gesundheitlichen Problemen führen, tragen die Anbieter jedoch das Haftungsrisiko. Laut Lebensmittelüberwachung ist ein solcher Fall bisher nicht bekannt1.

 

 

Begriffsbestimmungen

  • Mehrwegbecher: Ein Mehrwegbecher zeichnet sich dadurch aus, dass er – im Gegensatz zum Einwegbecher – zur Wiederverwendung vorgesehen ist. Dies kann sowohl ein Individualbecher als auch ein Pfandbecher sein.
  • Individualbecher: Ein Individualbecher wird von den Kundinnen und Kunden käuflich erworben. Beim Ausschankbetrieb kann dieser Becher unter Berücksichtigung bestimmter Hygienemaßnahmen befüllt werden. Der Becher bleibt dabei im Besitz der Kundin oder des Kunden und muss zu Hause selber gereinigt werden.
  • Pfandbecher: Dieser wird im Gegensatz zum Individualbecher von den Kundinnen und Kunden durch die Hinterlegung eines Pfands ausgeliehen. Beim Ausschankbetrieb wird dieser Becher befüllt und nach der Leerung können Kundinnen und Kunden den Becher ungereinigt zurückgeben und das hinterlegte Pfand zurückerhalten. Der Pfandbecher bleibt hierbei im Eigentum des Mehrwegbechersystem-Anbieters.

Mittlerweile gibt es in immer mehr Städten Pfandsysteme als Alternative für die Wegwerfbecher. Meist zahlen Verbraucher 1 € Pfand für den Becher, den sie dann beim nächsten Einkauf gegen einen sauberen Becher wieder eintauschen können.

 

Recherche der Verwaltung:

Unterschiedliche Veröffentlichungen angesehener Organisationen bestätigen, dass Mehrwegsysteme sicher einzusetzen sind, wenn notwendige Anforderungen (wie Hygiene, Materialanforderungen, Handhabung) eingehalten werden.

 

 

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. BLL (2018): Merkblatt „Coffee to go“-Becher (s. Anlage 2)

Das Merkblatt gilt im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als anerkannte Leitlinie der Guten Verfahrenspraxis und stellt eine bundesweit einheitliche Orientierung für die Anwender- und Überwachungspraxis dar.

Das Merkblatt wird vorgelegt und unterstützt von den Verbänden, die bundesweit Einzelunternehmen oder systemgeführte Lebensmittelunternehmen mit freiwilligen „Coffee to go-Angeboten vertreten sowie vom Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BVLK).

In dem Merkblatt heißt es:

"Angebote zur (Wieder-)Befüllung mitgebrachter, kundeneigener Mehrwegbecher mit Heißgetränken zur Mitnahme („Coffee to go“) sind in Betriebsstätten der Gastronomie, Systemgastronomie, Gemeinschaftsverpflegung und im Einzelhandel grundsätzlich möglich, sofern die jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer sich freiwillig hierfür entscheiden.

… Nach den Grundsätzen des Lebensmittelrechts ist der Lebensmittelunternehmer primär für die Sicherheit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel verantwortlich…"

 

 

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) 2018: Fragen und Antworten zur Nutzung
kundeneigener Mehrwegbecher für „Coffee to go“

Frage: "Besteht durch das Abfüllen von Heißgetränken in mitgebrachte Mehrwegbecher das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Nutzerin oder des Nutzers?

Antwort: Bei Heißgetränken ist das Infektionsrisiko generell als eher gering einzuschätzen, da die meisten Bakterien bei den hohen Temperaturen absterben. Bei Beachtung der Hygieneempfehlungen und sachgerechter Handhabung ist nicht mit einem wesentlichen zusätzlichen gesundheitlichen Risiko durch das Abfüllen von Heißgetränken in mitgebrachte Mehrwegbecher zu rechnen.

Frage: Welche Regelungen gibt es zur Einhaltung von Hygiene-Anforderungen?

Antwort: Zuständig für den Lebensmittelbetrieb vor Ort ist die jeweilige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Grundlage ist die bundeseinheitliche Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) zur Regelung der Hygiene-Anforderungen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Entsprechend dürfen Lebensmittel, die an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden, keinerlei nachteiligen Beeinflussungen ausgesetzt sein. Die Hauptverantwortung dafür trägt das Lebensmittelunternehmen - beim Befüllen mitgebrachter Mehrwegbecher das Verkaufspersonal des jeweiligen Heißgetränks. Insofern obliegt ihm die Prüfung und Entscheidung, ob es mitgebrachte Mehrwegbecher zum Befüllen akzeptiert."

 

 

RAL gGmbH, Bonn 2019: "Blauer Engel"-das Umweltzeichen «Mehrwegbechersysteme DE-UZ 210»

Ziel des Umweltzeichens für Mehrwegbechersysteme ist es, Einwegbecher zu reduzieren und umweltverträgliche Mehrwegbechersysteme zu stärken. Die Kriterien beinhalten sowohl Anforderungen an die Becher selbst als auch an die Anbieter / Ausschankbetriebe.

 

Die Mehrwegbecher müssen ein „werkstoffliches Recycling“ ermöglichen, sie müssen also aus sortenreinem Kunststoff ohne Beschichtung mit anderen Materialien hergestellt werden (Materialanforderungen).

Außerdem müssen die Becher langlebig sein und eine Lebensdauer von mindestens 500 Spülzyklen aufweisen.

Weiterhin muss ein Pfand auf Becher und Deckel gefordert werden.

Zudem müssen Becher und Deckel am Ende ihrer Lebensdauer zurückgenommen und einer werkstofflichen Verwertung zugeführt werden.

Die Anbieter müssen sich überdies verpflichten, die „Guten Regeln“ für den Heißgetränke-Ausschank einzuhalten: Kundinnen und Kunden soll immer erst der Mehrwegbecher und
-deckel angeboten werden oder kundeneigene Becher befüllt werden.

Weiterhin müssen die Mehrwegbechersystem-Anbieter nachweisen, dass ihr Logistikkonzept zur ökologischen Optimierung von Transportwegen und von Transportfahrzeugen beiträgt.

Die Vergabekriterien beinhalten die Anhänge A-C:

  • „Gute Regeln für den Heißgetränk-Ausschank“, Vergabekriterien, S. 16

https://produktinfo.blauer-engel.de/uploads/criteriafile/de/DE-UZ%20210-201901-de%20Kriterien.pdf

  • Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. BLL (2018): Merkblatt „Coffee to go“-Becher, s.o.
  • Hygieneleitfaden für Pfandbecher in Poolsystemen des Bunds für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (Veröffentlichung für Ende 2019 geplant)

 

 

Zusammenfassend ist nach Auswertung der Veröffentlichungen festzustellen, dass Angebote zur (Wieder-)Befüllung mitgebrachter, kundeneigener Mehrwegbecher mit Heißgetränken zur Mitnahme („Coffee to go“) in Betriebsstätten der Gastronomie, Systemgastronomie, Gemeinschaftsverpflegung und im Einzelhandel grundsätzlich möglich sind. Die dargestellten Parameter müssen dabei sichergestellt sein.

 


ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Antrag

MERKBLATT „Coffee to go“-Becher des BLL

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 AntragGruene_Plastikbecher (445 KB)      
Anlage 2 2 merkblatt-coffee-to-go (566 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: