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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen vom 12.12.2012. Sachverhalt:
Bei den Worten „nach diesem Absatz“ handelt es sich um einen Formulierungsfehler. Denn der gesamte § 5 regelt an verschiedenen Stellen die Ermittlung des Einkommens, das für die Beitragserhebung zugrunde gelegt wird.
§ 5 Absatz 10 der Satzung ist daher wie folgt zu ändern (Änderungen sind hervorgehoben):
„Für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie sind die nach § 32 Abs. 6 Einkom-mensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge (Kinder- und Erziehungsfreibetrag) von dem nach § 5 dieser Satzung ermittelten Einkommen abzuziehen.“
Diese Änderung wird sich allerdings nur rein formell auswirken, da in der Praxis stets der gesamte § 5 berücksichtigt wurde.
Hierdurch werden die Bezieher von Kindergeldleistungen nach §§ 62 ff. EStG nicht ausdrücklich erfasst.
Beide Arten der Kindergeldgewährung sollen aber nach dem Ziel des Gesetzgebers die Familien gleichermaßen fördern.
Eine unterschiedliche Behandlung ist demnach bei diesen beiden Kindergeldleistungen nicht gerechtfertigt. Daher ist es erforderlich, die Satzung zu ändern, damit auch Kindergeldleistungen nach §§ 62 ff. EStG ausdrücklich nicht angerechnet werden.
Diese Änderung wird sich allerdings ebenfalls nur rein formell auswirken, da die Bezieher von Kindergeldleistungen nach §§ 62 ff. EStG auch in der Vergangenheit inhaltlich nicht anders behandelt worden sind, als diejenigen, die Kindergeldleistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz erhielten. Beide Arten von Kindergeldleistungen wurden stets einkommensneutral behandelt, d.h. nach § 5 Abs. 6 Satz 2 der Satzung hinzugerechnet und nach § 5 Abs. 11 der Satzung wieder abgezogen.
§ 5 Absatz 11 der Satzung ist daher wie folgt zu ändern (Änderungen sind hervorgehoben):
„Kindergeldleistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz und nach dem Einkommensteuergesetz sowie Wohngeld bleiben bei der Berechnung des Einkommens anrechnungsfrei.“
Um diese Berechnungsweise auch formell abzusichern, treten beiden Änderungen rückwirkend in Kraft.
§ 7 der Satzung wird daher folgender Satz 4 angefügt:
„Die Änderungen von § 5 Abs. 10 und Abs. 11 durch die 2. Nachtragssatzung vom __.__.____ treten rückwirkend zum 01.08.2013 in Kraft.“
Da die Änderungen von § 5 Abs. 10 und 11 keine inhaltlichen Auswirkungen auf bisherige Entscheidungen haben, können sie nicht zu einem Nachteil für die von der Satzung betroffenen Personen führen.
Die 2. Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage/n: 2. Nachtragssatzung
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