Vorlage - 0041/2019  

 
 
Betreff: Finanzielle Förderung der Kindertagesstätten im Kindergartenjahr 2019/2020 - Festlegung der Gruppenformen und Betreuungszeiten auf Grundlage des Kinderbildungsgesetzes
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Kremer, Nadja
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
07.03.2019 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Kita-Gruppenformen 2019_2020 - Anlage 1  
Kita-Gruppenformen 2019_2020 - Anlage 2  
Kita-Gruppenformen 2019_2020 - Anlage 3  

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Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise

 

a)      für die bestehenden Kindertageseinrichtungen (Anlage 1)

b)      für die sich in Umsetzung befindlichen, beschlossenen Maßnahmen (Anlage 2)

c)   für neue Maßnahmen (Anlage 3)

 

für das Kindergartenjahr 2019/2020 festzulegen und die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2019 zu beantragen.
 

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Sachverhalt:

 

1.              Allgemeines

 

Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NW und das örtliche Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.

 

Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 19 Abs. 3 KiBiz verpflichtet worden, die Gruppenformen und Betreuungszeit der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.

 

Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt per 10.04. eines jeden Jahres den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist somit nach dem 10.04. eines jeden Jahres in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.

 

Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt jeweils bis zum 15.12. eines jeden Jahres auf der Grundlage der Belegungszahlen am 01.11. gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, werden diese Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen (Endabrechnung) berücksichtigt. Dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitung mindestens in Höhe der Planungsgarantie (§ 21e KiBiz) festzusetzen.

 

Nachmeldungen sind somit möglich, aber nur im Rahmen der Endabrechnung für bereits gemeldete Kindergartengruppen. Somit sollten auch Gruppen gemeldet werden, bei denen die Möglichkeit besteht, im entsprechenden Kindergartenjahr in Betrieb gehen zu können (siehe Anlage 2 und ggf. Anlage 3). Sofern diese nicht im entsprechenden Kita-Jahr fertiggestellt und in Betrieb gehen, entstünde der Stadt kein finanzieller Nachteil, da sie dann lediglich die nicht verausgabten Mittel zurückzahlen müsste. Eine fehlende Meldung hingegen könnte dazu führen, dass Mittel gar nicht erst abgerufen werden können und die Inbetriebnahme unnötig verzögern könnte.

 

Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 19 KiBiz).

 

           Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale

Personal

a

20 Kinder

25 Stunden

5.357,18 €

2 Fachkräfte, insg. 55 Fachkraftstunden (FKS) und 12,5 sonstige FKS einschl. Freistellung

b

20 Kinder

35 Stunden

7.178,44 €

2 Fachkräfte, insg. 77 FKS und 17,5 FKS, einschl. Freistellung

c

20 Kinder

45 Stunden

9.205,86 €

2 Fachkräfte, insg. 99 FKS und 22,5 FKS einschl. Freistellung

           Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale

Personal

a

10 Kinder

25 Stunden

11.044,53 €

2 Fachkräfte, insg. 55 Fachkraftstunden (FKS) und 15 sonstige FKS einschl. Freistellung

b

10 Kinder

35 Stunden

14.819,05 €

2 Fachkräfte, insg. 77 FKS und 21 FKS, einschl. Freistellung

c

10 Kinder

45 Stunden

19.005,92 €

2 Fachkräfte, insg. 99 FKS und 27 FKS einschl. Freistellung

               

 Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale in EUR

Personal

a

25 Kinder

25 Stunden

3.953,84 €

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 27,5 FKS, 27,5 EKS und 110 FKS, einschl. Freistellung

b

25 Kinder

35 Stunden

5.278,08 €

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 38,5 FKS, 38,5 EKS und 14 FKS, einschl. Freistellung

c

20 Kinder

45 Stunden

8.459,00 €

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 49,5 FKS, 49,5 EKS und 18 FKS, einschl. Freistellung

 

Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 20 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:

 

Träger

Zuschuss des Jugendamtes an die freien Träger lt. KiBiz

Kirchliche Trägerschaft

88 %

anderer freier Träger

91 %

Elterninitiativen

96 %

 

Das Jugendamt refinanziert gem. § 21 KiBiz / § 23 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebs­kostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:

 

Träger

Zuschuss des Landes an das Jugendamt lt. KiBiz

Kirchliche Trägerschaft

36,5 %

anderer freier Träger

36,0 %

Elterninitiativen

38,5 %

Kommunaler Träger

30,0 %

             

 2.              Vorgehensweise in Wermelskirchen

 

Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im Dezember 2018 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Durch diese wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.

 

Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall (bis auf das vierte Kriterium) angepasst worden:

 

-         Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.

 

-         Gruppenstärkenüberschreitungen gem. § 18 Abs. 4 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich.

 

-         Gruppenstärkenreduzierung bei Einzelintegration gem. „Rahmenbedingungen für die Aufnahme von einzelnen Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder“ des Landschaftsverbandes Rheinland (Rundschreiben Nr. 42/557/2008).

    

-         Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2018/2019) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen (Ausnahmegenehmigungen hierzu sind in Einzelfällen möglich).

    

Es ergibt sich demnach die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Gruppenaufteilung, die per 15.03.2019 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2019/2020 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll.

Bei den Bedarfszahlen (Anlage 1) ergibt sich gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 KiBiz kein Bedarf über 4 % gegenüber dem Vorjahr bei den 45 Std.-Plätzen, sondern in Höhe von 3,07 %. Auch inklusive der zusätzlichen Meldungen (Anlage 2 und Anlage 3) würde die Steigerung noch unter 4 % liegen. Somit muss dieses Jahr keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 S. 4 KiBiz beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt werden, da der Bedarf an 45 Std.-Plätzen im Rahmen liegt.

 

3.               Platzangebot 2019/2020

 

Ohne die neu zu beschließenden Maßnahmen werden im Kindergartenjahr 2019/2020 folgende Plätze zur Verfügung gestellt (Anlage 1):

 Alter

Insgesamt
 

25 Std./W.

 

35 Std./W.

 

45 Std./W.

 

3 – 6 Jahre

883

135

354

394

unter 3 Jahre

149

34

57

58

Insgesamt

1.032

169

411

452

 

In der Anlage 1 ist die Genehmigung der Notgruppe in der Städt. Kita Danziger Straße mit +10 ü3 Plätzen für das KGJ 2019/2020 enthalten (nur temporär).

 

Für Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 33 Plätze, 17 Plätze im Rahmen der Einzelintegration und 16 in den zwei Heilpädagogischen Gruppen Wellerbusch, zur Verfügung gestellt. Die zwei Heilpädagogischen Gruppen sind aufgrund der Sonderförderungen in den übrigen Auflistungen dieser Vorlage nicht enthalten.

 

Die in der Vergangenheit beschlossenen Maßnahmen befinden sich teilweise derzeit noch in der Umsetzung. Mit der Inbetriebnahme im Laufe des Kindergartenjahres 2019/2020 werden mit folgende Plätze gerechnet (Anlage 2):

 Alter

Insgesamt
 

25 Std./W.

 

35 Std./W.

 

45 Std./W.

 

3 – 6 Jahre

154

12

76

66

unter 3 Jahre

50

13

23

14

Insgesamt

204

25

99

80

Die neu zu beschließenden Maßnahmen würden im Kindergartenjahr 2019/2020 zusätzlich folgende Plätze ausmachen (Anlage 3):

 Alter

Insgesamt
 

25 Std./W.

 

35 Std./W.

 

45 Std./W.

 

3 – 6 Jahre

25

2

10

13

unter 3 Jahre

10

3

4

3

Insgesamt

35

5

14

16

 

4.            Zusammenfassung der Meldung per 2019/2020

 

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2019 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2019/2020 folgende Kostenaufteilung

 

-         ohne die in Umsetzung befindlichen sowie neu zu beschließenden Maßnahmen (Anlage 1):

 

Betriebskosten

Anteil Land

Anteil Träger

Anteil Stadt

Stadt

3.738.256,24 €

1.121.476,87 €

0,00 €

2.616.779,37 €

Kirche

2.894.816,56 €

1.056.608,04 €

347.377,99 €

1.490.830,53 €

sonstige

1.042.298,44 €

375.227,44 €

93.806,86 €

573.264,14 €

Insgesamt

7.675.371,24 €

2.553.312,35 €

441.184,85 €

4.680.874,04 €

 

-         zusätzlich für die in Umsetzung befindlichen Maßnahmen (Anlage 2):

 

Betriebskosten

Anteil Land

Anteil Träger

Anteil Stadt

Stadt

453.179,48 €

135.953,84 €

0,00 €

317.225,64 €

Kirche

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

sonstige

1.184.688,32 €

426.487,80 €

106.621,95 €

651.578,58 €

Insgesamt

1.637.867,80 €

562.441,64 €

106.621,95 €

968.804,21 €

  

-         Zwischensumme der bestehdenden Einrichtungen (Anlage 1) und der in

 Umsetzung befindlichen Maßnahmen (Anlage 2):

 

Betriebskosten

Anteil Land

Anteil Träger

Anteil Stadt

Stadt

4.191.435,72 €

1.257.430,71 €

0,00 €

2.934.005,01 €

Kirche

2.894.816,56 €

1.056.608,04 €

347.377,99 €

1.490.830,53 €

sonstige

2.226.986,76 €

801.715,24 €

200.428,81 €

1.224.842,72 €

Insgesamt

9.313.239,04 €

3.115.753,99 €

547.806,80 €

5.649.678,25 €

 

-         zusätzlich für die neu zu beschließenden Maßnahmen (Anlage 3):

 

Betriebskosten

Anteil Land

Anteil Träger

Anteil Stadt

Stadt

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Kirche

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

sonstige

320.083,03 €

115.229,89 €

28.807,47 €

176.045,67 €

Insgesamt

320.083,03 €

115.229,89 €

28.807,47 €

176.045,67 €

 

-         Gesamtsumme der Bestandseinrichtungen, der in Umsetzung befindlichen Maßnahmen sowie der neu zu beschließenden Maßnahmen (Anlagen 1-3):

 

Betriebskosten

Anteil Land

Anteil Träger

Anteil Stadt

Stadt

4.191.435,72 €

1.257.430,71 €

0,00 €

2.934.005,01 €

Kirche

2.894.816,56 €

1.056.608,04 €

347.377,99 €

1.490.830,53 €

sonstige

2.547.069,79 €

916.945,13 €

229.236,28 €

1.400.888,39 €

Insgesamt

9.633.322,07 €

3.230.983,88 €

576.614,27 €

5.825.723,93 €

 

Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020 bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 7.675.371,24 € (=Anlage 1 bzw. inkl. Anlage 2: 9.313.239,04 € bzw. inkl. Anlagen 2 + 3: 9.633.322,07 €) mit einem Landeszuschuss in Höhe von 2.553.312,35 € (bzw. 3.115.753,99 € oder 3.230.983,88 €) zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 441.184,85 € (bzw. 547.806,80 € oder 576.614,27 €) beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 4.680.874,04 € (bzw. 5.649.678,25 € oder 5.825.723,93 €).

Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 133.000 € pro Jahr (Ansatz 2019 inkl. der Neubauten Eichholzer Straße und Hilfringhauser Straße) erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 4.813.874 € (bzw. rd. 5.782.678 € oder rd. 5.958.724 €) für das Kindergartenjahr 2019/2020.

Ausgehend von Elternbeiträgen in Höhe von rd. 815.000 € (Ansatz 2019) reduziert sich dieser städtische Eigenanteil auf dann rd. 3.998.874 € (bzw. rd. 4.967.678 € oder rd. 5.143.724 €).

 

Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2019/2020 (01.08.2019 bis 31.07.2020). Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse der Kalenderjahre 2019 und 2020. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im Haushaltsplanentwurf 2019/2020 in den Ansätzen unter P060101 K5318000 „Zuschüsse an übrige Bereiche“ in Höhe von 3.942.000 € (Ansatz 2019) und in Höhe von 4.967.000 € (Ansatz 2020) enthalten.
 

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Anlage/n:

 

Gruppenformen Kindergartenjahr 2019/2020:

1.)    Einrichtungen im aktuellen Bestand

2.)    Bereits beschlossene Maßnahmen, die voraussichtlich im Laufe des Kindergartenjahres in Betrieb genommen werden

3.)    Neue Maßnahmen, die voraussichtlich im Laufe des Kindergartenjahres in Betrieb genommen werden könnten


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kita-Gruppenformen 2019_2020 - Anlage 1 (57 KB)      
Anlage 2 2 Kita-Gruppenformen 2019_2020 - Anlage 2 (6 KB)      
Anlage 3 3 Kita-Gruppenformen 2019_2020 - Anlage 3 (6 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: