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Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sachverhalt:
Die WNK UWG hat mit dem Antrag vom 27.09.2018 zwei innerstädtische Bereiche benannt und hier die Prüfung der Verbesserung der Verkehrssicherheit beantragt.
Die Verwaltung nimmt hierzu einzeln Stellung:
1. Teil der Thomas-Mann-Straße, Kreuzstraße, Bahnhofstraße, Pfarrstraße
Der Antrag der WNK UWG zielt auf eine Ausweisung der v.g. Straßen in eine „Tempo-30-Zone“.
Die hier genannten Straßen wurden im Zuge des Neuausbaus des Busbahnhofs gerade erst saniert bzw. ausgebaut. Die Thomas-Mann-Straße und die Bahnhofstraße wurden hier als Vorfahrtstraße ausgebaut, d.h. breite Fahrbahn, Radfahrschutzstreifen, Überquerungshilfen und Beschilderung. Alle genannten Straßen sind Hauptzufahrtstraßen für den ÖPNV.
Tempo-30-Zonen dürfen nicht auf Vorfahrtstraßen und auf Straßen, auf denen Linienverkehr stattfindet, angeordnet werden. In den VwV (Verwaltungsvorschriften) zur StVO (Straßenverkehrsordnung) heißt es unter anderem: Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Die Anordnung von Tempo-30-Zonen soll auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrstraßennetz sicherzustellen.
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie den Fußgängern und Radfahrern.
Aus Sicht der Verkehrsbehörde der Stadt Wermelskirchen ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone in den beiden Straßen Thomas-Mann-Straße und Bahnhofstraße zum einen nicht StVO-konform und zum anderen würde die Ausweisung der bisherigen Planungsdarstellung zum Projekt Umbau Bus-Bahnhof auch im Hinblick der bisherigen Förderkulisse (ÖPNV und GVFG) widersprechen.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Anordnung von Tempo-30-Zonen auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Kommune vorgenommen werden soll. In diesem Zusammenhang ist zugleich das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz festzulegen. Im Rahmen der Planung zum neuen Busbahnhof wurde dementsprechend eine Festlegung der Vorfahrtstraßen (hier: Thomas-Mann-Straße und Bahnhofstraße) vorgenommen, andernfalls hätte eine Förderung diesbezüglich nicht stattfinden können.
Unter Berücksichtigung der v.g. Anforderungen aus der StVO (flächenhafte Straßenplanung) kann die Kreuzstraße und die Pfarrstraße nicht isoliert mit einer Tempo-30-Zone versehen werden.
Die Ausweisung von Tempo-30-Zonen wurde in den 80er Jahren für die Regelung von Wohngebieten entwickelt.
Die Verwaltung kann aus den genannten Gründen eine Ausweisung von einer oder mehreren Tempo-30-Zonen nicht anordnen.
2. Zebrastreifen Feuerwache Einmündung AJZ Wolfhagener Straße
Der Antrag der WNK UWG zielt auf eine Ausweisung eines FGÜ (Zebrastreifen) an dieser Einmündung.
Fußgängerüberwege (FGÜ) nach § 26 StVO sind nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 2+6 und den Zeichen 293 und 350 anzuordnen. Die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) sind hierbei anzuwenden. Die örtliche Voraussetzung bei der Anlage eines FGÜ ist die frühzeitige Erkennbarkeit und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer. An wartepflichtigen Knotenpunktzufahrten ist ein ausreichender Aufstellraum für den abbiegenden, einbiegenden oder kreuzenden Verkehr erforderlich. Das ist an der genannten Stelle bedauerlicherweise nicht gegeben.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines FGÜ auch eine entsprechende Anzahl der Fußgänger-Querverkehre im Bereich der vorgesehenen Überquerungsstelle voraussetzt. Das hieße an der genannten Stelle: 100 Fußgänger in der Spitzenstunde. Außerdem müsste in diesem Zusammenhang eine Änderung der Beleuchtung erfolgen, was aber grundsätzlich kein Hindernis wäre.
Nach Aussage der Kreispolizeibehörde ist in der 3-Jahresstatistik an dieser Stelle kein Verkehrsunfall mit Fußgängerbeteiligung registriert.
Die Verwaltung kann aus den genannten Gründen eine Erstellung eines FGÜ nicht anordnen.
Die Verwaltung hält eine Verbesserung der Situation für Fußgänger an dieser Örtlichkeit für sinnvoll. Deshalb wird die Verwaltung in dem betreffenden Fußgängerbereich eine entsprechende, farbliche Markierung aufbringen, um hier den Fußgängerverkehr für den Autofahrer auffälliger und besser sichtbar zu machen. Diese Markierung wird im Frühjahr 2019 im Zuge der allgemeinen Markierungsarbeiten im Stadtgebiet durchgeführt.
Anlage/n:
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