Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Wermelskirchen Sachverhalt:
Nach der Neuregelung des § 6 LÖG NRW können Kommunen bis zu 16 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage freigeben. Hierfür ist es erforderlich, dass ein öffentliches Interesse besteht und die Öffnungszeit die Dauer von maximal 5 Stunden nicht übersteigt. Ein konkreter Anlassbezug ist nunmehr nicht mehr erforderlich, aber auch nicht schädlich für die Feststellung des öffentlichen Interesses.
Die verkaufsoffenen Sonntage ab dem Jahr 2019 müssen durch den Rat der Stadt Wermelskirchen per ordnungsbehördlicher Verordnung festgelegt werden. Die derzeit geltende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 24.10.2000 in der Fassung der fünften Änderung vom 10.10.2018 wird gleichzeitig aufgehoben.
Der WiW - Wir in Wermelskirchen Marketing e.V. - hat nach Inkrafttreten des neuen Ladenöffnungsgesetzes beantragt, ab dem Jahr 2019 insgesamt 4 verkaufsoffene Sonntage durch Erlass einer entsprechenden Verordnung freizugeben. Es handelt sich dabei um folgende Tage:
Die Anträge sind der Vorlage als Anlagen 1 - 4 beigefügt.
Die beantragten Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW in der Fassung vom 30.03.2018:
Alle verkaufsoffenen Sonntage stehen in Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW. Die Veranstaltungen sind allesamt weit über die Grenzen der Stadt Wermelskirchen hinaus bekannt und bestehen alle seit mehreren Jahrzehnten (Wermelskirchen á la carte, Bergische Weihnacht), bzw. Jahrhunderten (Früh- und Herbstkirmes). Ein Großteil der Besucher kommt allein wegen der Veranstaltungen in die Stadt.
Zudem dienen Sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG dem Erhalt, der Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandels sowie der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortszentren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LÖG NRW. Gerade die überwiegend inhabergeführten Einzelhandelsgeschäfte sind darauf angewiesen, den Kunden außerhalb der normalen Öffnungszeiten Ihr Warenangebot zu präsentieren und eine Stärkung des lokalen Einzelhandels in Konkurrenz zum Onlinehandel zu erreichen. Die wohnortnahe Vielfalt von Einkaufsmöglichkeiten soll als strukturpolitisches Ziel erhalten und gefördert werden. Nur so kann die Wettbewerbsfähigkeit des Einzelhandels in einem Mittelzentrum wie Wermelskirchen erhalten werden. Bestehende Arbeitsplätze können so gesichert werden. Durch attraktive Angebote, unterstützt durch die verkaufsoffenen Sonntage, sollen die zurzeit existierenden Leerstände in der Innenstadt (derzeit stehen 18 Verkaufsflächen leer) abgebaut und so neue - wohnortnahe - Arbeitsplätze in der Stadt geschaffen werden. Die Stadt Wermelskirchen verfolgt mit dem stetig fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept die Stärkung des Einzelhandels. Dieses Ziel kann durch verkaufsoffene Sonntage gefördert werden.
Die Ladenöffnungen steigern neben den zeitgleich stattfindenden Veranstaltungen die überörtliche Sichtbarkeit der Stadt Wermelskirchen als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere als Wohn- und Gewerbestandort. Sowohl für bereits örtlich verwurzelte Einwohner, wie auch für sich neu ansiedelnde Einwohner und Unternehmen soll sich die Stadt als belebte und wohnenswerte Kommune präsentieren. Insofern erfüllen die verkaufsoffenen Sonntage die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LÖG NRW.
Alle geöffneten Verkaufsflächen an diesen verkaufsoffenen Sonntagen haben einen räumlich sehr engen Bezug zu den jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW. Dies gilt insbesondere auch für den erweiterten Einzugsbereich am letzten Sonntag im August. Aufgrund des sehr hohen Besucheraufkommens, bedingt durch die Kombination mit der großen Herbstkirmes und dem Krammarkt, werden verstärkt die großen Parkflächen an der Viktoriastraße (REWE-Parkplatz und Obi-Parkplatz) von den Besuchern genutzt. Die anliegenden Geschäfte liegen an Straßen, die der fußläufigen Zuführung der Besucherströme zum Veranstaltungsgelände der Kirmes und des Krammarktes dienen. Mithin unterfallen auch diese Bereiche der räumlichen Nähe nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW.
Alle im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehenden Veranstaltungen erstrecken sich über mehrere Tage. Sie finden daher auch an denselben Tagen wie die Ladenöffnungen statt und gehen zeitlich über den Zeitraum der Ladenöffnungen hinaus, § 6 Abs. 1 Satz 3.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind gem. § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber und Wirtschaftsverbände, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer sowie die Kirchen anzuhören. Die Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 28.01.2019.
Angeschrieben wurden
- ver.di Geschäftsstelle Köln - Industrie- und Handelskammer zu Köln - Handwerkskammer zu Köln - Handelsverband Nordrhein-Westfalen – Rheinland - Arbeitgeberverband Remscheid und Umgebung - Evangelischer Kichenkreis Lennep - Katholikenrat des Rheinisch-Bergischen Kreises
Das Schreiben ist als Anlage 5 der Vorlage beigefügt.
Die Frist zur Stellungnahme ist am 28.02.2019 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben
- die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen - die Industrie- und Handelskammer zu Köln - der Arbeitgeber-Verband von Remscheid und Umgebung
eine Stellungnahme abgegeben.
Die Stellungnahmen sind als Anlagen 6 – 8 der Vorlage beigefügt.
Grundsätzlich erhebt keine der vorstehenden Institutionen Einwände gegen die beantragten verkaufsoffenen Sonntage, die einer Beschlussfassung durch den Rat entgegenstehen würden.
Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen gibt zu bedenken, dass sie aus grundsätzlichen Erwägungen Sonntagsöffnungen nicht befürworten. Dieser Anregung kann dadurch begegnet werden, dass es sich bei den von der Ladenöffnung profitierenden Geschäften weitestgehend um inhabergeführte Geschäfte handelt und mithin nur sehr wenige gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind.
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln weist darauf hin, dass die an der jeweiligen Ladenöffnung teilnehmenden Verkaufsstellen im Verhältnis zu der räumliche Ausdehnung der jeweiligen Veranstaltung deutlich abgegrenzt sein sollte. Aus Sicht der IHK ist die in den Anträgen erfolgte grafische Darstellung nicht ausreichend. Diesem Hinweis ist neben der grafischen Darstellung durch die Benennung der von der Ladenöffnung erfassten Straßen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung ausreichend Rechnung getragen.
Der Arbeitgeber-Verband von Remscheid und Umgebung unterstützt die Anträge vorbehaltlos.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Wermelskirchen ist als Anlage 9 der Vorlage beigefügt. Die zugehörigen Pläne sind als Anlagen 10 bis 13 beigefügt
Anlage/n:
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