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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2019 in der vorgelegten Form.
Eine Ausfertigung dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates beizufügen. Sachverhalt: Für den Ausgleich im Haushaltssicherungskonzept sind Steuererhöhungen erforderlich. Folgende Erhöhungen sind ab 01.01.2019 vorgesehen:
Grundsteuer A: Hebesatz bisher: 260 v. H. Hebesatz neu: 295 v. H. Grundsteuer B: Hebesatz bisher: 527 v. H. Hebesatz neu: 600 v. H. Gewerbesteuer: Hebesatz bisher: 450 v. H. Hebesatz neu: 465 v. H.
Hierdurch ergeben sich folgende Mehrerträge gegenüber unveränderten Hebesätzen (ohne andere Aufkommensveränderung):
Grundsteuer A: 9.000 € Grundsteuer B: 978.000 € Gewerbesteuer: 750.000 €
Trotz der Erhöhung liegen die Hebesätze im Vergleich zu den umliegenden Kommunen immer noch relativ günstig:
Vergleich Hebesätze 2019
Grundsteuer B Gewerbesteuer Remscheid 640 v. H. 490 v. H. Solingen 690 v. H. 475 v. H. Hückeswagen 695 v. H. 470 v. H. Burscheid 480 v. H. 445 v. H. Kürten 600 v. H. 480 v. H. Overath 850 v. H. 465 v. H. Odenthal 540 v. H. 424 v. H. Wipperfürth 550 v. H. 470 v. H. Bergisch-Gladbach 570 v. H. 460 v. H. Rösrath 690 v. H. 490 v. H. Leichlingen 550 v. H. 445 v. H.
Erlass einer Hebesatzsatzung
In der Regel werden die Hebesätze der Realsteuern in der Haushaltssatzung festgesetzt. Da der Haushaltsplan aber erst im Januar 2019 eingebracht werden konnte, darf die Stadt zum 01.01.2019 Realsteuern nur nach den Hebesätzen des Vorjahres erheben. Die Haushaltssatzung wird nach erfolgter Genehmigung durch die Kommunalaufsicht voraussichtlich nicht vor Mitte Mai 2019 in Kraft treten. Somit könnten auch die Änderungsbescheide erst danach versandt werden mit der Konsequenz, dass die Erhöhungsbeträge für das 1. bis 3. Quartal am 15.08. fällig wären.
Daher schlägt die Verwaltung vor, eine gesonderte Hebesatzsatzung zu erlassen, um die Änderungsbescheide unmittelbar nach Inkrafttreten der Hebesatzsatzung spätestens Anfang April 2019 versenden zu können. Somit verteilen sich die Erhöhungsbeträge für das 1. und 2. Quartal auf die Fälligkeit 15.05.2019, die Erhöhungsbeträge für das 3. und 4. Quartal wären jeweils zur normalen Fälligkeit zu zahlen. Sowohl das Gewerbesteuergesetz als auch das Grundsteuergesetz ermöglichen es der Gemeinde, die Hebesätze in einer von der Haushaltssatzung getrennten Hebesatzsatzung festzusetzen.
Bei Erlass dieser Satzung hat die Angabe der Realsteuersätze in der Haushaltssatzung 2019 nur deklaratorische Bedeutung. Die Erhöhung der Hebesätze ist gem. § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz und § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz bis zum 30.06. des laufenden Jahres zulässig.
Anlage/n:
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