Vorlage - 0062/2019  

 
 
Betreff: Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2019
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Scherz, Jörg
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
18.03.2019 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
25.03.2019 
Sitzung des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2019  

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Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2019 in der vorgelegten Form.

 

Eine Ausfertigung dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates beizufügen. 

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Sachverhalt:

Für den Ausgleich im Haushaltssicherungskonzept sind Steuererhöhungen erforderlich. Folgende Erhöhungen sind ab 01.01.2019 vorgesehen:

 

Grundsteuer A: Hebesatz bisher: 260 v. H.  Hebesatz neu: 295 v. H.

Grundsteuer B: Hebesatz bisher: 527 v. H.  Hebesatz neu: 600 v. H.

Gewerbesteuer: Hebesatz bisher: 450 v. H.  Hebesatz neu: 465 v. H.

 

Hierdurch ergeben sich folgende Mehrerträge gegenüber unveränderten Hebesätzen (ohne andere Aufkommensveränderung):

 

Grundsteuer A: 9.000 €

Grundsteuer B: 978.000 €

Gewerbesteuer: 750.000 €

 

Trotz der Erhöhung liegen die Hebesätze im Vergleich zu den umliegenden Kommunen immer noch relativ günstig:

 

Vergleich Hebesätze 2019

 

    Grundsteuer B   Gewerbesteuer

Remscheid   640 v. H.    490 v. H.

Solingen   690 v. H.    475 v. H.

Hückeswagen   695 v. H.    470 v. H.

Burscheid   480 v. H.    445 v. H.

Kürten    600 v. H.    480 v. H.

Overath   850 v. H.    465 v. H.

Odenthal   540 v. H.    424 v. H.

Wipperfürth   550 v. H.    470 v. H.

Bergisch-Gladbach  570 v. H.    460 v. H.

Rösrath   690 v. H.    490 v. H.

Leichlingen   550 v. H.    445 v. H.

 

Erlass einer Hebesatzsatzung

 

In der Regel werden die Hebesätze der Realsteuern in der Haushaltssatzung festgesetzt. Da der Haushaltsplan aber erst im Januar 2019 eingebracht werden konnte, darf die Stadt zum 01.01.2019 Realsteuern nur nach den Hebesätzen des Vorjahres erheben. Die Haushaltssatzung wird nach erfolgter Genehmigung durch die Kommunalaufsicht voraussichtlich nicht vor Mitte Mai 2019 in Kraft treten. Somit könnten auch die Änderungsbescheide erst danach versandt werden mit der Konsequenz, dass die Erhöhungsbeträge für das 1. bis 3. Quartal am 15.08. fällig wären.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, eine gesonderte Hebesatzsatzung zu erlassen, um die Änderungsbescheide unmittelbar nach Inkrafttreten der Hebesatzsatzung spätestens Anfang April 2019 versenden zu können. Somit verteilen sich die Erhöhungsbeträge für das 1. und 2. Quartal auf die Fälligkeit 15.05.2019, die Erhöhungsbeträge für das 3. und 4. Quartal wären jeweils zur normalen Fälligkeit zu zahlen. Sowohl das Gewerbesteuergesetz als auch das Grundsteuergesetz ermöglichen es der Gemeinde, die Hebesätze in einer von der Haushaltssatzung getrennten Hebesatzsatzung festzusetzen.

 

Bei Erlass dieser Satzung hat die Angabe der Realsteuersätze in der Haushaltssatzung 2019 nur deklaratorische Bedeutung. Die Erhöhung der Hebesätze ist gem. § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz und § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz bis zum 30.06. des laufenden Jahres zulässig.

 

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Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2019 (6 KB)      
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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: