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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Änderungen der Satzung zur Kenntnis und beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 11.03.2019 wurden die Inhalte der neuen Sondernutzungssatzung von der Verwaltung vorgestellt.
In der Sitzung sind einige Änderungen zur Anpassung des Satzungstextes angeregt worden. Die Verwaltung hat diese in den Entwurf eingearbeitet; sie werden im Folgenden erläutert:
§ 3 Anzeigepflichtige Sondernutzungen (erlaubnisfreie Sondernutzung)
"Abs. h Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken aufgestellt werden (Außengastronomie)."
Wie in der bisher gültigen Satzung bleibt die Außengastronomie erlaubnisfrei. Die Anzeigepflicht ist jedoch weiterhin erforderlich.
Gebühren für die Außengastronomie werden nicht erhoben. In Anlage B Gebühren wurde dieser Punkt 11 ersatzlos gestrichen.
§ 8 Abs. 4 Werbeanlagen
In Absatz 4 wurden Ausnahmen für Werbeanlagen im Innenstadtbereich formuliert und aufgenommen.
"Abs. 4: Auf folgenden Straßen sind Werbeanlagen unzulässig: Obere Remscheider Straße, Telegrafenstraße, Kölner Straße, Carl-Leverkus-Straße, Markt. Hiervon ausgenommen ist Werbung für örtlich ansässige Institutionen, die dem Wohl der städtischen Gesellschaft dienen (wie z.B. Seniorenbeirat), Kirchenveranstaltungen, Veranstaltungen von WiW Marketing e.V., eingetragenen gemeinnützigen Vereinen im Stadtgebiet der Stadt Wermelskirchen und anerkannten Jugendorganisationen nach § 75 des Sozialgesetzbuches Teil VIII (SGB III)."
Gebühren der Straßen in Zone II
In Nr. 2 der Anlage A der Satzung wird auf die Gebührenerhebung für Straßen in Zone II hingewiesen.
Anlage/n:
- Gegenüberstellung der Satzung alt/neu - Gegenüberstellung der Anlage B Gebühren alt/neu - Neuer Satzungstext
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