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Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich ist der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Übersichtskarte (Anlage 2) zu entnehmen.
Sachverhalt:
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr vom 05.11.2018 wurden die Ausschussmitglieder über ein geplantes Objekt im Bereich sozialer Wohnungsbau in Ostringhausen informiert (Anlage 1: Lage im Raum). Vorgestellt wurde die Errichtung eines dreigeschossigen 9-Mehrfamilienhauses mit Walmdach in zweiter Reihe, für welches die Zufahrt bereits vorhanden ist.
Bauvorhaben, Bebauungsplanänderung und städtebaulicher Vertrag Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 48 "Ostringhausen". Die beabsichtigte Wohnnutzung an diesem Standort entspricht grundsätzlich der bisherigen Planung, die die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes in offener Bauweise planungsrechtlich vorbereitet hat.
Gleichwohl sind das bestehende Baufeld für das in Rede stehende Vorhaben zu klein und zu weit im Norden gelegen sowie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu eng gefasst, so dass aus bauplanungsrechtlichen Gründen eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich ist. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll das vereinfachte Verfahren angewendet werden (gemäß § 13 Baugesetzbuch, BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung umfasst eine Fläche nördlich der Burger Straße in der sogenannten "2. Reihe" an der östlichen Plangebietsgrenze des Bebauungsplans Nr. 48 "Ostringhausen" (Anlage 2: Geltungsbereich der 4. Änderung). Im Geltungsbereich liegen das Flurstück 275, Flur 30, Gemarkung Dorfhonnschaft (Teilbereich mit Festsetzung als Baugebiet) sowie Teile des Flurstücks 278 (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fußweg).
Im Rahmen der beabsichtigten Bebauungsplanänderung wird das Baufenster vergrößert und ca. 7 m Richtung Süden verschoben. Das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend der Planung angepasst (Anlage 3: Projektskizze des Vorhabens | Lageplan). Im Verfahren werden Aussagen erarbeitet u. a. zu den Themen: Lärmschutz, entwässerungstechnische Erschließung, Inanspruchnahme von Fördermitteln des sozialen Wohnungsbaus, Müllentsorgung, Gestaltung von Böschungsbereichen und Wiederherstellung bzw. Aufwertung des öffentlichen Fußweges, etc. Die Ergebnisse werden im Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans dargestellt und im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages festgelegt. Öffentlichkeit und Behörden sind an der Planung zu beteiligen.
Der Stadt Wermelskirchen entstehen durch die Bebauungsplanänderung keine Kosten. Die Planzeichnung der Bebauungsplanänderung einschließlich Begründung sowie notwendige Fachplanungen/-gutachten werden von Seiten des Vorhabenträgers erbracht. Die Verwaltung führt das Verfahren; u. a. Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Vorbereitung der erforderlichen Beschlussfassung der politischen Gremien.
Das Vorhaben soll nach den Maßgaben des sozialen Wohnungsbaus errichtet werden. Dies wird aus Sicht der städtischen Daseinsvorsorge begrüßt und insofern das Verfahren priorisiert behandelt.
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 "Ostringhausen" werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher soll die 4. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB werden durchgeführt.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen zu beachten sind.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Ziel: Aufstellungsbeschluss Ziel dieser Beschlussvorlage ist das positive Votum zur Einleitung des Verfahrens. Insofern kann der Rat der Stadt jetzt den hier vorgeschlagenen Beschluss zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 "Ostringhausen" fassen.
Weiteres Vorgehen Derzeit erstellt das Planungsbüro den Bebauungsplan-Änderungsentwurf; die erforderlichen fachlichen Untersuchungen werden durchgeführt. Alsdann ist der Beschluss zur Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden gemäß der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs.2 BauGB (Offenlage) einzuholen.
Anlage/n: Anlage 2 Geltungsbereich 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 "Ostringhausen" Anlage 3 Projektskizze des Vorhabens | Lageplan
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