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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Fortschreibung des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst und die Zusammenfassung der Festsetzung zur Kenntnis. Der Rat der Stadt stellt das Einvernehmen gem. § 12 Abs. 3 Rettungsgesetz NW mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis als Träger des Rettungsdienstes fest.
Sachverhalt:
Gemäß § 12 Rettungsgesetz NW (RettG NW) stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne auf. Der derzeit geltende Bedarfsplan für den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen Kreises wurde am 08.06.2006 durch den Kreistag beschlossen und ist seit dem 01.07.2006 in Kraft. Am 15.12.2011 wurde dieser Bedarfsplan durch eine Neufassung ersetzt. In diesem Plan sind die Strukturen des Rettungsdienstes (z.B. die Anzahl und Standorte der Rettungswachen mit deren Fahrzeugen) sowie die Qualitätsanforderungen an den Rettungsdienst (z.B. einzuhaltende Hilfsfristen) für den gesamten Rheinisch-Bergischen Kreis zu definieren. Der Rheinisch-Bergische Kreis als Träger des Rettungsdienstes sieht vor, 2019 eine Fortschreibung des Bedarfsplanes in Kraft zu setzen und den bisher bestehenden Bedarfsplan zu ersetzen. Gemäß § 12 Abs. 3 RettG NW ist der Entwurf des Bedarfsplanes der Stadt Wermelskirchen als Betreiber einer eigenen Rettungswache zugeleitet worden. Zwischen dem Kreis als Träger des Rettungsdienstes und der Stadt Wermelskirchen als Betreiber einer Rettungswache ist nun Einvernehmen zu erzielen. Durch die Festsetzungen in der Fortschreibung des Rettungsbedarfsplanes wird die Versorgungssituation den vorliegenden Einsatzstatistiken angepasst und verbessert. Daher schlägt die Verwaltung vor, Einvernehmen mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis herzustellen.
Anlage/n:
- Zusammenfassung der Festsetzungen - Entwurf des Rettungsbedarfsplanes für den Rettungsdienst
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