Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt hebt seinen Beschluss vom 25.03.2019 zu dem dortigen Tagesordnungspunkt 4 (öffentliche Sitzung) „Stellenplan“ hinsichtlich des Teilbeschlusses „Archivarin/ Archivar“ auf.
Der Rat der Stadt beschließt, eine Stelle für eine/n Archivarin/ Archivar in den Stellenplan 2019/20 aufzunehmen.
Sachverhalt:
Gemäß § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat der Bürgermeister einen Beschluss des Rates der Stadt zu beanstanden, wenn dieser das geltende Recht verletzt. Dem Bürgermeister steht kein Ermessen zu, wenn die Rechtsverletzung sich unmittelbar aus dem Beschluss ergibt, sondern er ist verpflichtet, diesen zu beanstanden.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 25.03.2019 zu Tagesordnungspunkt 4 (öffentliche Sitzung) u.a. folgenden Beschluss gefasst:
„Mehrheitlich wird mit 36 Ja-Stimmen (16 CDU, 8 SPD, 4 Bürgerforum, 4 Bündnis 90/Die Grünen, 3 FDP und Herr Karl Springer) und 16 Nein-Stimmen (3 SPD, 7 WNKUWG Freie Wähler, 1 Bündnis 90/Die Grünen, 3 FÜR Wermelskirchen, Herr Rainer Schneider, Herr Bürgermeister Rainer Bleek) die Stelle eines Archivars aus dem Stellenplan gestrichen.“
Herr Bürgermeister Rainer Bleek hat die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft und kommt zu folgendem Ergebnis:
„Hiermit beanstande ich diesen Beschluss gem. § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen.“
Diese Beanstandung ist den Mitgliedern das Rates der Stadt mit Schreiben vom 03.04.2019 bereits schriftlich mitgeteilt worden. Begründung:
§ 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen hat folgenden Wortlaut:
„§ 54 Widerspruch und Beanstandung (1) …..
(2) Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.“
Der Beschluss des Rates der Stadt stellt einen Verstoß gegen § 10 Archivgesetz Nordrhein Westfalen dar.
Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„§ 10 Kommunale Archive (1) Die Träger der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen tragen dafür Sorge, ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit zu archivieren. (2) Sie erfüllen diese Aufgaben durch
Im Rahmen der elektronischen Archivierung ist die Nutzung von Serviceleistungen nach Maßgabe von § 3 Absatz 4 zulässig. (3) Die Archive und Gemeinschaftseinrichtungen müssen archivfachlichen Anforderungen entsprechen, indem sie
(…)
Der Beschluss verstößt gegen wesentliche Bestimmungen des Archivgesetzes NRW. Die Stadt Wermelskirchen als Trägerin der kommunalen Selbstverwaltung ist gem. § 10 Abs. 1 Archivgesetz NRW verpflichtet, ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit zu archivieren, zu sichern und zu erschließen. Momentan kommt die Stadt Wermelskirchen nicht im umfassenden Sinne dieser Pflicht nach, dies wurde bei einer Prüfung durch die Archivberatung des Landschaftsverbandes Rheinland festgestellt.
Die ausführliche Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Daraus ist zu entnehmen, wie groß die Diskrepanz zwischen den rechtlichen Erfordernissen und der Umsetzung derzeit ist und dass dringender Handlungsbedarf in Form einer qualifizierten Archivbetreuung besteht, um diese Pflichtaufgabe erfüllen zu können.
Verletzt ein Ratsbeschluss das geltende Recht, so hat der Bürgermeister ihn gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zu beanstanden.
Die Beanstandung ist grundsätzlich nicht zeitlich befristet. Allerdings wird allgemein angenommen, dass eine Beanstandung nur möglich ist, solange der fragliche Beschluss nicht durchgeführt ist (so Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 54 Anm. III.1.) bzw. solange keine vollendeten Tatsachen geschaffen wurden (so Faber in Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, § 54 GO Anm. 2.4).
Bleibt entgegen der Beanstandung des Bürgermeisters der Rat der Stadt bei seinem beanstandeten Beschluss, ist seitens des Bürgermeisters unverzüglich eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt bestehen.
Anlage/n:
Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland zur Situation des Archives der Stadt Wermelskirchen vom 07.12.2018
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