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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Neufassung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB der Stadt Wermelskirchen.
Eine Ausfertigung des Entwurfs der Neufassung der Satzung mit den angepassten Satzungsänderungen ist dieser Vorlage beigefügt. Sachverhalt:
Nachdem alle Grundstücke im Neubaugebiet Hilfringhausen veräußert werden konnten, soll nun mit der Vermarktung der neu geschaffenen städtischen Baugrundstücke im Bereich Jahnstraße/Unterweg begonnen werden.
Im Bebauungsplan Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ wurden hinsichtlich vorzunehmender Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft Festsetzungen getroffen. Neben u.a. Anpflanzungen von Laubbäumen im Bereich von Verkehrsflächen müssen weitere Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Baugebietes vorgenommen werden. Hierfür sieht der Bebauungsplan eine Kompensationsfläche vor, die im räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffsflächen, d.h. mit den neu geschaffenen Baugrundstücken steht.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Baugrundstücken zugeordnet und im Auftrag der Stadt als Sammelausgleichsmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Die anfallenden Kosten werden den Eigentümern der Eingriffsgrundstücke entsprechend einem Verteilungsmaßstab (überbaubare Grundstücksfläche) anteilsmäßig in Rechnung gestellt. Die Erstattungsmodalitäten werden, wie im Bebauungsplan Jahnstraße/Unterweg bereits festgeschrieben, durch Satzung geregelt.
Eine Überprüfung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG für das Stadtgebiet Wermelskirchen vom 23.04.1996, auf die sich der Bebauungsplan Nr. 21 bezieht, hat ergeben, dass eine Korrektur bzw. Anpassung der Satzung vor Beginn der Vermarktung der Baugrundstücke zwingend vorgenommen werden muss.
Die Grundlage der Kostenerstattung bildet nicht mehr § 8 a BNatSchG. Die Erhebung der Kostenerstattung erfolgt nach §§ 135 a – c BauGB.
Zudem müssen neben redaktionellen Änderungen zwei Regelungen in die Satzung aufgenommen werden:
a) die Entstehung des Kostenerstattungsanspruches
Der Gesetzgeber hat in § 135 a Abs. 3 Satz 3 BauGB lediglich geregelt: „Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich der Gemeinde.“
Daraus ergibt sich aber keine hinreichend bestimmte Vorgabe, wann dieser Herstellungszeitpunkt als abgeschlossen angesehen werden kann.
Mit der Aufnahme des § 3 in die neue Satzung, der besagt, dass
- der Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes entsteht - ohne zeitliche Vorgaben auf den Abschluss der Fertigstellungspflege nach DIN bzw. vergleichbare Normen abzustellen ist - der Eingang der letzten für die Durchführung der Maßnahme erteilten Rechnung maßgeblich ist
wird der Zeitpunkt hinreichend konkretisiert.
b) der Kostenerstattungspflichtige
Es fehlte bisher eine ausreichende Bestimmung, wer der Abgabenschuldner sein soll.
Primär soll ein Vorhabenträger (Erschließungsträger) Erstattungspflichtiger sein. Wenn die Stadt Ausgleichsmaßnahmen durchführt, muss sie den Eigentümer des Grundstückes, auf dem Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind und dem die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet wurden zur Kostenerstattung heranziehen.
Mit der Aufnahme des § 6 in die neue Satzung wird der Kostenerstattungspflichtige hinreichend benannt.
Eine rechtliche Prüfung der neuen Fassung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach nunmehr §§ 135 a – c BauGB hat durch die Kanzlei Lenz und Johlen stattgefunden.
Anlage/n:
Synopse zum Vergleich der alten Fassung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG für das Stadtgebiet Wermelskirchen vom 23.04.1996 mit der neuen Fassung
Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB
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