Vorlage - 0125/2019  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Bearbeiter/-in: Hagenbücher, Angelika
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
30.09.2019 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
07.10.2019 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Satzungsentwurf über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a_c BauGB  
Synopse Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB  
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB  

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Neufassung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB der Stadt Wermelskirchen.

 

Eine Ausfertigung des Entwurfs der Neufassung der Satzung mit den angepassten Satzungsänderungen ist dieser Vorlage beigefügt.

 
 

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Sachverhalt:

 

Nachdem alle Grundstücke im Neubaugebiet Hilfringhausen veräußert werden konnten, soll nun mit der Vermarktung der neu geschaffenen städtischen Baugrundstücke im Bereich Jahnstraße/Unterweg begonnen werden.

 

Im Bebauungsplan Nr. 21 „Jahnstraße/Unterweg“ wurden hinsichtlich vorzunehmender Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft Festsetzungen getroffen. Neben u.a. Anpflanzungen von Laubbäumen im Bereich von Verkehrsflächen müssen weitere Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Baugebietes vorgenommen werden. Hierfür sieht der Bebauungsplan eine Kompensationsfläche vor, die im räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffsflächen, d.h. mit den neu geschaffenen Baugrundstücken steht.

 

Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Baugrundstücken zugeordnet und im Auftrag der Stadt als Sammelausgleichsmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Die anfallenden Kosten werden den Eigentümern der Eingriffsgrundstücke entsprechend einem Verteilungsmaßstab (überbaubare Grundstücksfläche) anteilsmäßig in Rechnung gestellt. Die Erstattungsmodalitäten werden, wie im Bebauungsplan Jahnstraße/Unterweg bereits festgeschrieben, durch Satzung  geregelt.

 

Eine Überprüfung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG für das Stadtgebiet Wermelskirchen vom 23.04.1996, auf die sich der Bebauungsplan Nr. 21 bezieht, hat ergeben, dass eine Korrektur bzw. Anpassung der Satzung vor Beginn der Vermarktung der Baugrundstücke zwingend vorgenommen werden muss.

 

Die Grundlage der Kostenerstattung bildet nicht mehr § 8 a BNatSchG. Die Erhebung der Kostenerstattung erfolgt nach §§ 135 a – c BauGB.

 

Zudem müssen neben redaktionellen Änderungen zwei Regelungen in die Satzung aufgenommen werden:

 

a) die Entstehung des Kostenerstattungsanspruches

 

Der Gesetzgeber hat in § 135 a Abs. 3 Satz 3 BauGB lediglich geregelt: „Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich der Gemeinde.“

 

Daraus ergibt sich aber keine hinreichend bestimmte Vorgabe, wann dieser Herstellungszeitpunkt als abgeschlossen angesehen werden kann.

 

Mit der Aufnahme des § 3 in die neue Satzung, der besagt, dass

 

-  der Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes entsteht

- ohne zeitliche Vorgaben auf den Abschluss der Fertigstellungspflege nach DIN bzw. vergleichbare Normen abzustellen ist

- der Eingang der letzten für die Durchführung der Maßnahme erteilten Rechnung maßgeblich ist

 

wird der Zeitpunkt hinreichend konkretisiert.

 

b) der Kostenerstattungspflichtige

 

Es fehlte bisher eine ausreichende Bestimmung, wer der Abgabenschuldner sein soll.

 

Primär soll ein Vorhabenträger (Erschließungsträger) Erstattungspflichtiger sein. Wenn die Stadt Ausgleichsmaßnahmen durchführt, muss sie den Eigentümer des Grundstückes, auf dem Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind und dem die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet wurden  zur Kostenerstattung heranziehen.

 

Mit der Aufnahme des § 6 in die neue Satzung wird der Kostenerstattungspflichtige hinreichend benannt.  

 

Eine rechtliche Prüfung der neuen Fassung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach nunmehr §§ 135 a – c BauGB hat durch die Kanzlei Lenz und Johlen stattgefunden.

 

 


 

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Anlage/n:

 

Synopse zum Vergleich der alten Fassung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG für das Stadtgebiet Wermelskirchen vom 23.04.1996 mit der neuen Fassung

 

Neufassung der Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB

 

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c BauGB

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzungsentwurf über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a_c BauGB (14 KB)      
Anlage 2 2 Synopse Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB (22 KB)      
Anlage 3 3 Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB (86 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: