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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt ermächtigt den Bürgermeister, mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beihilfebearbeitung durch die Kreisverwaltung abzuschließen.
Sachverhalt:
Die Beihilfestelle des Rheinisch-Bergischen Kreises bearbeitet gegen Kostenerstattung (Fallpauschale) die Beihilfeangelegenheiten für mehrere kreisangehörigen Kommunen, u.a. für die Stadt Wermelskirchen.
Die Stadt Wermelskirchen hat zu diesem Zweck im Jahr 2011 mit der Kreisverwaltung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen.
Die Beihilfebearbeitung erfordert umfangreiche Kenntnisse des Beihilferechtes, auch ist für eine effektive, effiziente und wirtschaftliche Aufgabenerledigung ein hohes Fallaufkommen erforderlich. Diese wirtschaftliche Aufgabenerledigung wird durch die interkommunale Zusammenarbeit erreicht.
Bislang muss die Stadt Wermelskirchen gegen Kostenerstattung keine Umsatzsteuer zahlen. Aufgrund von Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (Übergangsfrist bis Ende 2020) ist nach Einschätzung eines von der Kreisverwaltung beauftragten Steuerberaters künftig von einer Umsatzsteuerpflicht für die Beihilfebearbeitung in Kooperation auszugehen. Hierdurch werden auf die Stadt Wermelskirchen höhere Kosten zukommen und es wird ein höherer Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten entstehen. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, bei denen keine Umsatzsteuer anfällt. Neben der Erfüllung weiterer Kriterien ist dazu der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) erforderlich.
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat den dieser Vorlage beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Bezirksregierung Köln zur Vorabprüfung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat die Genehmigungsfähigkeit signalisiert.
Der Kreistag hat daraufhin dem Entwurf der öffentlich rechtlichen Vereinbarung mit Beschluss vom 28.03.2019 einstimmig zugestimmt.
Falls erforderlich behält sich die Verwaltung redaktionelle Änderungen des Vereinbarungstextes vor, soweit dessen materieller Bestand hierdurch nicht verändert wird.
Anlage/n:
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Durchführung der Beihilfebearbeitung
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