Vorlage - 0126/2019  

 
 
Betreff: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über interkommunale Zusammenarbeit im Bereich Beihilfe
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Weidner, Michael
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
01.07.2019 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
08.07.2019 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
190614 ÖRV Beihilfebearbeitung  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt ermächtigt den Bürgermeister, mit dem Rheinisch-Bergischen Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beihilfebearbeitung durch die Kreisverwaltung abzuschließen.


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Die Beihilfestelle des Rheinisch-Bergischen Kreises bear­beitet gegen Kostenerstattung (Fallpauschale) die Beihilfeangelegenheiten für mehrere kreisangehörigen Kommunen, u.a. für die Stadt Wermelskirchen.

 

Die Stadt Wermelskirchen hat zu diesem Zweck im Jahr 2011 mit der Kreis­verwaltung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen.

 

Die Beihilfebearbeitung erfordert umfang­reiche Kenntnisse des Beihilferechtes, auch ist für eine effektive, effiziente und wirtschaftliche Auf­gabenerledigung ein hohes Fallaufkommen erforderlich. Diese wirtschaftliche Aufgabenerledigung wird durch die interkommunale Zusammenarbeit erreicht.

 

Bislang muss die Stadt Wermelskirchen gegen Kostenerstattung keine Umsatzsteuer zah­len. Aufgrund von Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (Übergangsfrist bis Ende 2020) ist nach Einschätzung eines von der Kreisverwaltung beauftragten Steuerberaters künftig von einer Umsatz­steuerpflicht für die Beihilfebearbeitung in Kooperation auszugehen. Hierdurch werden auf die Stadt Wermelskirchen höhere Kosten zukommen und es wird ein höherer Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten entstehen.

Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, bei denen keine Umsatzsteuer anfällt. Neben der Erfüllung weiterer Kriterien ist dazu der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 23 des Geset­zes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) erforderlich.

 

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat den dieser Vorlage beige­fügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Bezirksregierung Köln zur Vorab­prüfung vorgelegt. Die Bezirksregierung hat die Genehmigungsfähigkeit signalisiert.

 

Der Kreistag hat daraufhin dem Entwurf der öffentlich rechtlichen Vereinbarung mit Beschluss vom 28.03.2019 einstimmig zugestimmt.

 

Falls erforderlich behält sich die Verwaltung redaktionelle Änderungen des Vereinbarungstextes vor, soweit dessen materieller Bestand hierdurch nicht verändert wird.

 


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

 

Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung  über die Durchführung der Beihilfebearbeitung

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 190614 ÖRV Beihilfebearbeitung (32 KB)      
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: