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Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt der im Entwurf dieser Vorlage beigefügten öffentliich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Wermelskirchen und der Stadt Rösrath zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu.
Die Anlage wurde in §5 letzter Absatz gemäß des Beschlusses vom Haupt- und Finanzaussschuss vom 01.07.2019 geändert und ausgetauscht. Sachverhalt:
Die Stadt Rösrath ist zuständige Stelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) und hat damit den nach § 7 UVG festgelegten sog. Rückgriff durchzuführen.
Alleinerziehende Elternteile können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihr Kind beantragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt. Seit dem 01.07.2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist aufgehoben worden.
Der Rückgriff bedeutet das Herantreten an den fernen Elternteil, um die Leistungsfähigkeit festzustellen. Durch das Anfordern von Einkommensnachweisen erfolgt eine Berechnung der Leistungsfähigkeit. Somit kann eine Leistungsunfähigkeit, ein Mangelfall oder eine Leistungsfähigkeit in vollem Umfang festgestellt werden. Der errechnete Betrag wird im ersten Schritt durch die Stadtkasse Rösrath öffentlich-rechtlich vollstreckt. Sofern die/der Zahlungspflichtige der Vollstreckung widerspricht, der Schuldner nicht zu ermitteln ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung nicht erfüllt sind oder die Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird, wird die öffentlich-rechtliche Vollstreckung unverzüglich eingestellt. Der Fall wird zurück an das Fachamt gegeben, die weitere Vollstreckung hat dann privatrechtich zu erfolgen. Unter die Vollstreckung fallen insbesondere die Schaffung von Titeln, Beantragung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zur Durchführung von u. a. Lohn- und Kontenpfändungen, Beantragung von Vollstreckungsaufträgen für Gerichtsvollzieher, etc..
Abweichend hiervon ist das Landesamt für Finanzen zuständige Stelle für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes im Hinblick auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ab dem 1. Juli 2019 für Kinder beantragt werden, die bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten haben, bei denen eine anerkannte, eine gerichtlich festgestellte oder eine auf Grund der Ehe vermutete Vaterschaft besteht und deren barunterhaltspflichtiger Elternteil nicht verstorben ist.
Die Rückgrifffälle bei der Stadt Rösrath umfassen derzeit rund 189 laufende und rund 211 Altfälle. Die Altfälle werden derzeit hier nochmals aufgearbeitet.
Für die Stadt Rösrath gestaltet sich die Sachbearbeitung zunehmend rechtlich schwierig. Mehrere Sachbearbeiterwechsel haben zu Rückständen geführt. Die Sachbearbeitung ist anspruchsvoll, umfasst aber in Hinblick auf die v. g. Gesetzesänderung keine vollständige Stelle.
Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Stadt Wermelskirchen in der übrigen Unterhaltssachbearbeitung (SGB XII) hat dazu geführt, dass verwaltungsseitig Gespräche über die Übernahme der Altfälle und noch laufenden Fälle der Rückgriffsachbearbeitung geführt wurden.
Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit würde die Stadt Wermelskirchen die Sachbearbeitung übernehmen.
Der Vereinbarungsentwurf ist der Vorlage beigefügt. Das Genehmigungsverfahren bei der Kommunalaufsicht ist eingeleitet.
Die Kostenerstattung basiert auf der jeweiligen Grundlage der Kosten eines Arbeitsplatzes der KGST und ist damit für die Stadt Wermelskirchen kostenneutral. Anlage/n:
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