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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 88 „Neuer Loches-Platz“ in der vorliegenden Fassung und beauftragt den Bürgermeister, den Durchführungsvertrag abzuschließen.
Sachverhalt:
Gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebau-ungsplans ein Durchführungsvertrag zwischen Stadt und Vorhabenträger abzuschließen.
Ein Durchführungsvertrag umfasst mindestens
a) die Durchführung der Maßnahme gemäß Vorhaben- u. Erschließungsplan (V+E-Plan), b) die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist und c) die gänzliche oder teilweise Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten.
Der Durchführungsvertrag kann analog zu einem städtebaulichen Vertrag auch weitere Regelungen treffen; insbesondere solche, die im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht getroffen wurden oder werden konnten.
Die o.g. Mindestvoraussetzungen werden von dem vorliegenden Durchführungsvertrag erfüllt:
- Der Vorhabenträger erklärt sich bereit, die Maßnahme gemäß V+E-Plan durchzuführen. - Als Realisierungsfrist werden 36 Monate (ab Datum Baugenehmigung) festgelegt. - Der Vorhabenträger hat sich bereit erklärt, alle Planungskosten zu übernehmen. - Das Grundstück ist voll erschlossen; Erschließungskosten fallen nicht an.
Des Weiteren werden im Durchführungsvertrag Regelungen getroffen
- zur Durchführung von Kirmesveranstaltungen auf dem künftigen oberirdischen Parkplatz, - zur statischen Belastbarkeit des Parkplatzes (Fahrgeschäfte, Schwerlastverkehr), - zur Demontage von Platzeinbauten an Kirmestagen (Überdachung Einkaufswagen etc.), - zu Vorkehrungen für die Wasser- und Stromversorgung der Fahrgeschäfte und Buden, - zum naturschutzrechtlichen Ausgleich (Ökopunkte), zum Artenschutz sowie - zu Rücktrittsrechten, Entschädigungsansprüchen und Haftungsfragen.
Der Inhalt dieses Durchführungsvertrags wurde zwischen Vorhabenträger und der Stadt Wermelskirchen abgestimmt; der Vertrag wird bis zur Ratssitzung vom Vorhabenträger unterzeichnet. Zur Wirksamkeit sind nunmehr der Beschluss des Rates über den Durchführungsvertrag sowie die Unterzeichnung des Vertrags durch den Bürgermeister notwendig.
Anlage/n:
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 88 „Neuer Loches-Platz“
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