Vorlage - 0147/2019  

 
 
Betreff: Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2020
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Hennen-Mentenich, Claudia
Beratungsfolge:
Wahlausschuss Entscheidung
17.09.2019 
Sitzung des Wahlausschusses geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Einteilung Gemeindewahlbezirke  
Wahlgebietseinteilung nach Wahlbezirken und Straßen  

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Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss beschließt gemäß § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes, für die Kommunalwahlen 2020 die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke entsprechend der Darstellung im Sachverhalt der vorgelegten Beschlussvorlage unverändert zu belassen.

 

Eine Ausfertigung der aktuellen Wahlbezirkseinteilung ist dem Original der Niederschrift als Anlage beizufügen.

 

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Sachverhalt:

 

Nach § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) teilt der Wahlausschuss spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter nach § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind.

 

Diese Frist wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 mit einer Übergangsregelung in Artikel 5, § 1 wie folgt festgelegt:

 

„Für die Allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.“

 

Nach § 3 Abs. 2 a KWahlG sind für die Stadt Wermelskirchen aufgrund der Bevölkerungszahl von 34.555 Einwohnern (Stand: 30.04.2019) insgesamt 44 Ratsmitglieder, davon 22 direkt in Wahlbezirken, zu wählen.

 

Nach § 3 Abs. 2 KWahlG können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Diese Frist wurde durch Art. 2, § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlichen Vorschriften vom 11.04.2019 in einer Übergangsregelung auf den 31. Juli 2019 festgesetzt.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.09.2007 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 4 verringert, davon 2 in Wahlbezirken. Diese Satzung vom 26.09.2007 ist seit den Kommunalwahlen 2009 in Kraft und hat weiterhin auch für die Kommunalwahlen 2020 Bestand.

 

Bei der Einteilung des Wahlgebietes sind folgende Kriterien nach § 4 Abs. 2 KWahlG zu berücksichtigen:

 

-          Zulässige Abweichung je Wahlbezirk um 25 v. H. nach oben und unten (§ 4 Abs. 2 KWahlG)

-          Wahrung der räumlichen Zusammenhänge

-          die Bezirkseinteilung nach § 39 GO (§ 4 Abs. 2 KWahlG)

 

Gemäß Art. 1, Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlichen Vorschriften vom 11. April 2019 sind für die Kommunalwahlen 2020 die Bevölkerungszahlen (deutsche Einwohner und Einwohner mit EU-Staatsangehörigkeit) nach dem Stand vom 30.04.2019/24:00 Uhr maßgeblich. Hierfür wurden die Einwohnerzahlen (deutsche Einwohner und Einwohner mit EU-Staatsangehörigkeit) zum Stichtag gesichert.

 

Die bestehende Wahlbezirkseinteilung wurde dahingehend überprüft. Es haben sich keine unzulässigen Über- bzw. Unterschreitungen der durchschnittlichen Einwohnerzahlen pro Wahlbezirk ergeben, so dass die bereits im Wahlausschuss zu den Kommunalwahlen 2009 am 11.04.2008 beschlossene Wahlbezirkseinteilung weiterhin auch für die Kommunalwahlen 2020 unverändert bestehen bleibt.

 

Die Einteilung ist vom Wahlleiter unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Beschluss des Wahlausschusses, in vereinfachter Form öffentlich bekannt zu geben. (§ 6 KWahlG) § 6 (4) KWahlG in Verbindung mit § 3 Pkt. 3 und § 83 (4) KWahlO lässt hier eine vereinfachte Bekanntmachung zu. Für die vereinfache Bekanntmachung genügt es, wenn der Aushang am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird.

 

Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke beginnt die Frist zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahlbezirke. (gem. § 17 Abs. 4 KWahlG und Art. 5, § 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften v. 1. Oktober 2013). Hierauf wird kurzfristig durch Amtliche Bekanntmachung des Wahlleiters hingewiesen werden. (§ 24 KWahlO)

 

Es sei erwähnt, dass der Wahlausschuss des Rheinisch-Bergischen Kreises am 29. August 2019 beschlossen hat, die Stadt Wermelskirchen wieder wie bisher in 3,5 Wahlbezirke aufzuteilen (19, 25, 26 und 27). Die Wahlbezirke 16, 17, 18.1 und 18.2 der Stadt Wermelskirchen werden mit den Wahlbezirken 13 -16 und 3 aus der Gemeinde Odenthal zum Kreiswahlbezirk 19 zusammengelegt.

 

Mit bereits erwähntem Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlichen Vorschriften vom 11. April 2019 wurde mit Art. 1, Abs. 17 die Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters abgeschafft.

 

Der Wahlausschuss nimmt zur Kenntnis, dass aus Gründen einer anderweitigen Nutzung eines Gebäudes (Ev. Gemeindehaus Sonne) und einer besseren Wählerfreundlichkeit (Senioren-Park carpe diem) zwei Wahllokale im Vergleich zu den letzten Kommunalwahlen in 2014 verändert worden sind:

 

-          Stimmbezirk 17.0 wird in dem Wahllokal Senioren-Park carpe diem Dabringhausen, Auf dem Scheid 17 (früher in der Mehrzweckhalle),

-          Stimmbezirk 20.1 wird in dem Wahllokal Bauhof Sonne (früher in Ev. Gemeindehaus Sonne), ausgezählt.

 

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Anlage/n:

Einteilung Gemeindewahlbezirke (Berechnung)

Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2020

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Einteilung Gemeindewahlbezirke (5 KB)      
Anlage 2 2 Wahlgebietseinteilung nach Wahlbezirken und Straßen (117 KB)      
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FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift