Vorlage - RAT/0098/2004  

 
 
Betreff: Straßenreinigung im Bereich Rosenweg
Hier: Antrag der Anlieger
Status:öffentlich  
Verfasser:Ritter, Dietlinde
Federführend:Tiefbauamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
03.05.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt , die Straßenreinigungspflicht als Versuch für die

Dauer von sechs Monaten auf die Anlieger im Rosenweg, unter den im Sachverhalt

dargestellten Bedingungen zu übertragen.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Gemäß der  Satzung über  die Straßenreinigung vom 22.01.1980 - in  der  derzeit geltenden Fassung - führt die Stadt Wermelskirchen die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundes­straßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentli­che Ein­richtungen durch, soweit die Reinigung nicht nach § 2  der Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.

                       

Die Satzung unterscheidet nach Straßen, auf denen

 

a)      die Stadt Wermelskirchen den Kehr- und Winterdienst auf den Fahrbahnen durchführt, und

 

b)      die Reinigung der Fahrbahn (Kehrdienst) den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen ist, die Winterwartung jedoch von der Stadt Wermelskirchen durchgeführt wird.

 

Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung im Stadtgebiet ist im Rosenweg die Stadt für die Reinigung der Fahrbahnen zuständig (Anlage A: Straßen, bei denen die Stadt Wermels­kirchen auf den Fahrbahnen den Kehrdienst und die Winterwartung durchführt.)

 

Vor dem 01.01.2004 und vor der im vergangenen Jahr abgeschlossenen Straßenbaumaßnahme war den Anliegern des Rosenweges gemäß der vorgenannten Satzung, Anlage B), die Reinigung der an die Straße angrenzenden Grundstücke, mit Ausnahme der im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücke, übertragen. Da die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig waren,  erstreckte sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte.

Die Einstufung der Straßen in die jeweiligen Kategorien der Satzung erfolgt nach festen Kriterien der Stadt. Mit dem Abschluß der Straßenbaumaßnahme erfüllt diese Straße die Voraussetzungen, um einen maschinellen Kehrdienst zuzulassen und daher die Straßenreinigung durch die Stadt erfolgen kann.

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.03.2004 wurde auf Grund des Bürgerantrages der Anwohner des Rosenweges angeregt, die hier beantragte Übertragung der Straßenreinigungspflicht in einem Modellversuch zu testen.

 

Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf Anlieger ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Versuches nach Abwägung aller sachlichen Differenzierungsgründe und unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

 

-          Die Verkehrsbelastung der jeweiligen Straße muß eine gefahrlose Reinigung der Fahrbahn durch Anlieger zulassen. Deshalb kommt hier grundsätzlich nur eine Anliegerstraße in Frage

und

-          Die Reinigung in privater Hand wird nur dann funktionieren, wenn alle betroffenen Eigentümer / Anlieger der Übertragung der Reinigungspflicht zustimmen und diese auch wahrnehmen

und

-          Der Zustand der Straße muß eine Reinigung durch private Anlieger zulassen. Deshalb kommen im Grundsatz nur hergestellte Straßen in Frage.

 

Für den Zeitraum des Versuchs muß die Stadt die Einhaltung der Reinigungspflicht der Anlieger überwachen, da die ordnungsgemäße Reinigung einemTeil der gemeindlichen allgemeinen Verkehrssicherungspficht entspricht. Da die Anlieger die Straßenreinigung für den Zeitraum der Durchführung des Versuchs selbst durchführen, können die Gebühren für die Straßenreinigung nicht erhoben werden.

 

Die Dauer des Versuches sollte zunächst auf sechs Monate beschränkt werden. Somit kann Anfang des Jahres 2005 über das Ergebnis des Versuches beraten werden und die weitere Verfahrensweise geklärt werden.

 


 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift