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Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt , die Straßenreinigungspflicht als Versuch für die Dauer von sechs Monaten auf die Anlieger im Rosenweg, unter den im Sachverhalt dargestellten Bedingungen zu übertragen. Sachverhalt: Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung vom 22.01.1980 - in der derzeit geltenden Fassung - führt die Stadt Wermelskirchen die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtungen durch, soweit die Reinigung nicht nach § 2 der Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Die Satzung unterscheidet nach Straßen, auf denen a) die Stadt Wermelskirchen den Kehr- und Winterdienst auf den Fahrbahnen durchführt, und b) die Reinigung der Fahrbahn (Kehrdienst) den Eigentümern der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen ist, die Winterwartung jedoch von der Stadt Wermelskirchen durchgeführt wird. Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung im Stadtgebiet ist im Rosenweg die Stadt für die Reinigung der Fahrbahnen zuständig (Anlage A: Straßen, bei denen die Stadt Wermelskirchen auf den Fahrbahnen den Kehrdienst und die Winterwartung durchführt.) Vor dem 01.01.2004 und vor der im vergangenen Jahr abgeschlossenen Straßenbaumaßnahme war den Anliegern des Rosenweges gemäß der vorgenannten Satzung, Anlage B), die Reinigung der an die Straße angrenzenden Grundstücke, mit Ausnahme der im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücke, übertragen. Da die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig waren, erstreckte sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Die Einstufung der Straßen in die jeweiligen Kategorien der Satzung erfolgt nach festen Kriterien der Stadt. Mit dem Abschluß der Straßenbaumaßnahme erfüllt diese Straße die Voraussetzungen, um einen maschinellen Kehrdienst zuzulassen und daher die Straßenreinigung durch die Stadt erfolgen kann.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.03.2004 wurde auf Grund des Bürgerantrages der Anwohner des Rosenweges angeregt, die hier beantragte Übertragung der Straßenreinigungspflicht in einem Modellversuch zu testen. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf Anlieger ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Versuches nach Abwägung aller sachlichen Differenzierungsgründe und unter folgenden Bedingungen zu prüfen: - Die Verkehrsbelastung der jeweiligen Straße muß eine gefahrlose Reinigung der Fahrbahn durch Anlieger zulassen. Deshalb kommt hier grundsätzlich nur eine Anliegerstraße in Frage und - Die Reinigung in privater Hand wird nur dann funktionieren, wenn alle betroffenen Eigentümer / Anlieger der Übertragung der Reinigungspflicht zustimmen und diese auch wahrnehmen und - Der Zustand der Straße muß eine Reinigung durch private Anlieger zulassen. Deshalb kommen im Grundsatz nur hergestellte Straßen in Frage. Für den Zeitraum des Versuchs muß die Stadt die Einhaltung der Reinigungspflicht der Anlieger überwachen, da die ordnungsgemäße Reinigung einemTeil der gemeindlichen allgemeinen Verkehrssicherungspficht entspricht. Da die Anlieger die Straßenreinigung für den Zeitraum der Durchführung des Versuchs selbst durchführen, können die Gebühren für die Straßenreinigung nicht erhoben werden. Die Dauer des Versuches sollte zunächst auf sechs Monate beschränkt werden. Somit kann Anfang des Jahres 2005 über das Ergebnis des Versuches beraten werden und die weitere Verfahrensweise geklärt werden.
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