Vorlage - 0199/2019  

 
 
Betreff: Antrag Satzungsänderung für:
Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 15.04.2013 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom XX.XX.XXXX.

Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Frank, Barbara
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
14.11.2019 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
514-00-2013_neu Nutzungssatzung (3)  
Schließzeiten ab 2020  

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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 15.04.2013 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom XX.XX.XXXX


 

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Sachverhalt: Zur Regelung des Rechtsverhältnisses bei dem Besuch städtischer Kindertageseinrichtungen wird die in der Anlage beigefügte Satzung beschlossen.

 

Die Änderung der Rechtsgrundlage umfasst folgende Punkte:

 

§ 4

Öffnungszeiten

 

Abs. 2, S.1 Die Eltern haben die Pflicht ihr Kind nach der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit pünktlich abzuholen. Die gewünschten Betreuungsstunden werden bei Vertragsabschluss verbindlich abgefragt.

Kommen Eltern ihrer Pflicht, die Kinder am Ende des Kindergartentages zu übernehmen nicht nach und verursachen sie dadurch Aufwendungen für die Beaufsichtigung des Kindes außerhalb der gebuchten Betreuungszeit, behält die Stadt sich vor, entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 5

Schließungszeiten

 

Abs. 1, S.1 Die Kindertageseinrichtungen sind für zwei Wochen in den Sommerferien und vom 24.12 bis 01.01 eines jenen Jahres geschlossen. Zusätzlich gibt es einzelne Schließtage, die weitestgehend analog der Brückentage der Schulen angepasst sind. Diese Schließtage werden jeweils zum Jahresende für die nächsten drei Jahre in jeder Kita bekannt gegeben. Darüber hinaus hat jede Einrichtung drei pädagogische Tage. Weiterhin können die Kindertageseinrichtungen aus betrieblichen Gründen ganz oder stundenweise geschlossen werden, wie z.B. bei ansteckenden Krankheiten, Krankheiten des Personals, Renovierung, Betriebsausflug, Personalversammlung.

 

§10

Regelung in Krankheitsfällen

 

Abs. 5 Das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtung ist durch die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten, sowie durch die Anordnung des behandelnden Kinderarztes zur Medikamentenvergabe berechtigt.

 

 

Sachverhalt:

 

§ 4 Abs. 2, S. 1

 

Der Aufnahmevertrag für die Betreuung in den städtischen Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen sieht eine Abfrage der flexiblen Öffnungszeiten vor.

 

In den städt. Einrichtungen gibt es keine festgelegten Abholzeiten für die Kinder entsprechend des gewählten Betreuungsumfangs (25, 35 und 45 Stunden) innerhalb der Öffnungszeiten. Den Personensorgeberechtigten wird somit eine hohe Flexibilität in der Wahl des benötigten Betreuungszeitraumes ermöglicht.

 

Mit Vertragsabschluss erfolgt eine Abfrage des Betreuungszeitraumes, welcher im halbstündlichen Takt in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgewählt werden kann. Abweichende Öffnungszeiten werden in den Kitas Grunewald 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr, sowie der Danziger Straße und Jahnstraße von 07.00 Uhr bis16.30 Uhr angeboten.

 

Entsprechend des vereinbarten Betreuungsumfanges, haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, die von Ihnen benötigte Betreuungszeit auszuwählen.

 

Vorgesehen ist, diese Abfragen für die Eltern verbindlich festzuhalten. Individuelle Ausnahmen können nach Absprache mit der jeweiligen Kitaleitung, vorausgesetzt vorhandener Kapazitäten, vereinbart werden.

 

Hinsichtlich der Dienstplangestaltung ist eine planbare Belegung durch die Kinder unerlässlich, um die vorgegebene personelle Mindestbesetzung sicherstellen zu können.

 

Eine Abfrage ohne jegliche Verbindlichkeit ist somit hinfällig.

 

 

§ 5 Abs.1, S.1

 

Das KiBiz sieht in § 13 e Abs. 2, S. 2, aktuell 20 bis 30 Schließtage im Jahr vor. Der Gesetzentwurf zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung benennt in § 27 (3) die Anzahl der Schließtage mit „soll 20 und darf 25 Öffnungstage nicht überschreiten“.

 

Der im KiBiz-Rechner hinterlegte Personalschlüssel orientiert sich an den empfohlenen Schließtagen pro Jahr.

 

Die deutlich unter dem empfohlenen Wert liegenden Schließtage der Kitas führen in der Praxis immer wieder zu personeller Unterbesetzung in den jeweiligen Teams und in der Folge auch zu Gruppenschließungen. Krankheitsbedingte Ausfälle, Überstundenabbau oder Urlaubstage, macht eine komplette Teambesetzung fast unmöglich.

 

Bei den vorgeschlagenen Schließtagen ist das Urteil des BAG vom 28.07.1981 (Az. 1 ABR 79/92) hinsichtlich der § 75-Regelung (Betriebsferien) ausreichend berücksichtigt.

 

Im Sinne von Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie der gesetzlichen Verpflichtung (§13 a Abs. 4, S. 1 KiBiz) wird eine Ferienbetreuung in der Schließzeit während der Sommerferien ermöglicht.

 

Hierzu wird eine Bedarfsabfrage zu Beginn eines jeden Kitajahres erfolgen und ein entsprechend der Kinderzahlen erforderliches Team, von Fachkräften bereitgestellt. Zu diesem Zweck haben die städtisch angestellten Fachkräfte, die Möglichkeit ihr Interesse an der Mitwirkung während der Sommerferien zu bekunden.

Bei der Auswahl des Teams wird berücksichtigt, dass vorzugsweise aus jeder Kita eine Fachkraft eingesetzt wird, sodass die Kinder eine ihr bekannte Person vorfinden.

 

 

§10 Abs. 5

 

Die Änderung der Rechtsgrundlage bezieht sich auf § 10 Absatz (5)

Auf Grundlage der aktuellen Handlungsempfehlung des Landesjugendamtes, sowie der Unfallkasse, wird die Medikamentengabe in den städtischen Kindertageseinrichtungen befürwortet.

 

Grund hierfür ist der Anstieg der ganztägigen Betreuung und demzufolge ein höherer wöchentlicher Stundenumfang in dem der Versorgungsauftrag an die Kita übergeben wird. Zu diesem Versorgungsauftrag zählt ebenfalls die Medikamentengabe.

 

Auch für Kinder mit einer chronischen Erkrankung, sowie einer Behinderung und einem möglichen medizinischen Versorgungsbedarf gilt der Rechtsanspruch und stellt neue Anforderungen an die inklusive Betreuung.

 

Festzuhalten ist, dass akut kranke Kinder die Einrichtungen vorübergehend nicht besuchen sollen und eine Medikation durch die pädagogischen Fachkräfte nur dann zu befürworten ist, wenn eine Verabreichung durch die Erziehungsberechtigten, nicht vor oder nach dem Besuch der Einrichtung möglich ist.

 

Grundvoraussetzung ist, dass die Medikamentengabe im Betreuungsvertrag festgeschrieben ist und für jede Verabreichung das schriftliche Einverständnis der Personensorgeberechtigten einzuholen ist.

 

Des Weiteren ist bei der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes eine Verordnung, sowie eine Dosierungsanleitung vorzulegen nach dessen Anweisung eine Vergabe erfolgt.

 

Haftung

 

Ein Rundschreiben der DGUV gibt Hinweise zur Rechtsauffassung. So ist ein Dosierungsfehler oder eine Wechselwirkung aufgrund der Einnahme noch weiterer Medikamente als Arbeitsunfall einzustufen. In diesem Fall handele es sich um einen Unfall, der durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist.

 

Unerlässlich ist eine präzise Dokumentation über die Medikamentengabe. Diese bietet allen Beteiligten rechtliche Sicherheit und sollte bei jeder Verordnung durch die Eltern bestätigt werden.


 

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Anlage/n:
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 514-00-2013_neu Nutzungssatzung (3) (89 KB)      
Anlage 2 2 Schließzeiten ab 2020 (70 KB)      
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Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

Stammbaum:
0199/2019   Antrag Satzungsänderung für: Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 15.04.2013 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom XX.XX.XXXX.   Amt für Jugend, Bildung und Sport   Beschlussvorlage öffentlich
0199/2019-1   Antrag Satzungsänderung für: Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 15.04.2013 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom XX.XX.XXXX.   Amt für Jugend, Bildung und Sport   Beschlussvorlage öffentlich